Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.VII. §. 632--641. §. 637. Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor §. 638. Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der recht- Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be- §. 639. Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch des Gläubigers §. 640. Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreck- §. 641. Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht erhoben ist, die VII. §. 632—641. §. 637. Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor §. 638. Die Koſten des Mahnverfahrens ſind im Falle der recht- Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be- §. 639. Der Zahlungsbefehl iſt nach Ablauf der darin beſtimmten Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch des Gläubigers §. 640. Der Vollſtreckungsbefehl ſteht einem für vorläufig vollſtreck- §. 641. Wird in dem Falle, wenn Widerſpruch nicht erhoben iſt, die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0161" n="155"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">VII.</hi> §. 632—641.</fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 637.</head><lb/> <p>Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor<lb/> die Landgerichte, ſo erlöſchen die Wirkungen der Rechtshängigkeit,<lb/> wenn nicht binnen einer ſechsmonatigen Friſt, welche von dem<lb/> Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerſpruchs<lb/> läuft, die Klage bei dem zuſtändigen Gericht erhoben wird.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 638.</head><lb/> <p>Die Koſten des Mahnverfahrens ſind im Falle der recht-<lb/> zeitigen Erhebung des Widerſpruchs als ein Theil der Koſten des<lb/> entſtehenden Rechtsſtreits anzuſehen.</p><lb/> <p>Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be-<lb/> ſtimmten Friſt erhoben, ſo hat der Gläubiger die Koſten des<lb/> Mahnverfahrens zu tragen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 639.</head><lb/> <p>Der Zahlungsbefehl iſt nach Ablauf der darin beſtimmten<lb/> Friſt auf Geſuch des Gläubigers für vorläufig vollſtreckbar zu er-<lb/> klären, ſofern nicht vor der Vollſtreckbarkeitserklärung von dem<lb/> Schuldner Widerſpruch erhoben iſt. Die Vollſtreckbarkeitserklärung<lb/> erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu ſetzenden Voll-<lb/> ſtreckungsbefehl. In den Vollſtreckungsbefehl ſind die von dem<lb/> Gläubiger zu berechnenden Koſten des bisherigen Verfahrens auf-<lb/> zunehmen.</p><lb/> <p>Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch des Gläubigers<lb/> zurückgewieſen wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 640.</head><lb/> <p>Der Vollſtreckungsbefehl ſteht einem für vorläufig vollſtreck-<lb/> bar erklärten auf Verſäumniß erlaſſenen Endurtheile gleich. Ge-<lb/> gen denſelben findet der Einſpruch nach den Vorſchriften der<lb/> §§. 303—311 ſtatt. Gehört der Anſpruch nicht vor die Amtsge-<lb/> richte, ſo wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und<lb/> entſchieden, ob der Einſpruch in der geſetzlichen Form und Friſt<lb/> eingelegt ſei. Die im §. 637 beſtimmte Friſt beginnt in dieſem<lb/> Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einſpruch<lb/> für zuläſſig erklärt iſt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 641.</head><lb/> <p>Wird in dem Falle, wenn Widerſpruch nicht erhoben iſt, die<lb/> Erlaſſung des Vollſtreckungsbefehls nicht binnen einer ſechs-<lb/> monatigen Friſt, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle be-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [155/0161]
VII. §. 632—641.
§. 637.
Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor
die Landgerichte, ſo erlöſchen die Wirkungen der Rechtshängigkeit,
wenn nicht binnen einer ſechsmonatigen Friſt, welche von dem
Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerſpruchs
läuft, die Klage bei dem zuſtändigen Gericht erhoben wird.
§. 638.
Die Koſten des Mahnverfahrens ſind im Falle der recht-
zeitigen Erhebung des Widerſpruchs als ein Theil der Koſten des
entſtehenden Rechtsſtreits anzuſehen.
Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be-
ſtimmten Friſt erhoben, ſo hat der Gläubiger die Koſten des
Mahnverfahrens zu tragen.
§. 639.
Der Zahlungsbefehl iſt nach Ablauf der darin beſtimmten
Friſt auf Geſuch des Gläubigers für vorläufig vollſtreckbar zu er-
klären, ſofern nicht vor der Vollſtreckbarkeitserklärung von dem
Schuldner Widerſpruch erhoben iſt. Die Vollſtreckbarkeitserklärung
erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu ſetzenden Voll-
ſtreckungsbefehl. In den Vollſtreckungsbefehl ſind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Koſten des bisherigen Verfahrens auf-
zunehmen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch des Gläubigers
zurückgewieſen wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
§. 640.
Der Vollſtreckungsbefehl ſteht einem für vorläufig vollſtreck-
bar erklärten auf Verſäumniß erlaſſenen Endurtheile gleich. Ge-
gen denſelben findet der Einſpruch nach den Vorſchriften der
§§. 303—311 ſtatt. Gehört der Anſpruch nicht vor die Amtsge-
richte, ſo wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und
entſchieden, ob der Einſpruch in der geſetzlichen Form und Friſt
eingelegt ſei. Die im §. 637 beſtimmte Friſt beginnt in dieſem
Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einſpruch
für zuläſſig erklärt iſt.
§. 641.
Wird in dem Falle, wenn Widerſpruch nicht erhoben iſt, die
Erlaſſung des Vollſtreckungsbefehls nicht binnen einer ſechs-
monatigen Friſt, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle be-
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