Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungs- Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung findet nicht §. 632. Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1--3 bezeich- §. 633. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner §. 634. Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider- §. 635. Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den §. 636. Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung Civilprozeßordnung. Das Geſuch iſt auch dann zurückzuweiſen, wenn der Zahlungs- Eine Anfechtung der zurückweiſenden Verfügung findet nicht §. 632. Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1—3 bezeich- §. 633. Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner §. 634. Der Schuldner kann gegen den Anſpruch oder einen Theil Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Einer Zurückweiſung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider- §. 635. Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerſpruchs gegen den §. 636. Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb n="154" facs="#f0160"/> <fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p>Das Geſuch iſt auch dann zurückzuweiſen, wenn der Zahlungs-<lb/> befehl nur in Anſehung eines Theils des Anſpruchs nicht erlaſſen<lb/> werden kann.</p><lb/> <p>Eine Anfechtung der zurückweiſenden Verfügung findet nicht<lb/> ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 632.</head><lb/> <p>Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1—3 bezeich-<lb/> neten Erforderniſſe des Geſuchs und außerdem den Befehl an den<lb/> Schuldner, binnen einer vom Tage der Zuſtellung laufenden Friſt<lb/> von zwei Wochen bei Vermeidung ſofortiger Zwangsvollſtreckung<lb/> den Gläubiger wegen des Anſpruchs nebſt den dem Betrage nach<lb/> zu bezeichnenden Koſten des Verfahrens und den geforderten<lb/> Zinſen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerſpruch zu er-<lb/> heben.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 633.</head><lb/> <p>Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner<lb/> treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 634.</head><lb/> <p>Der Schuldner kann gegen den Anſpruch oder einen Theil<lb/> deſſelben Widerſpruch erheben, ſo lange der Vollſtreckungsbefehl<lb/> nicht verfügt iſt.</p><lb/> <p>Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen<lb/> Widerſpruche in Kenntniß zu ſetzen und dem Schuldner auf Ver-<lb/> langen eine Beſcheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig<lb/> Widerſpruch erhoben habe.</p><lb/> <p>Einer Zurückweiſung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider-<lb/> ſpruchs bedarf es nicht.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 635.</head><lb/> <p>Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerſpruchs gegen den<lb/> Anſpruch oder einen Theil deſſelben verliert der Zahlungsbefehl<lb/> ſeine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben beſtehen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 636.</head><lb/> <p>Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor<lb/> die Amtsgerichte, ſo wird, wenn rechtzeitig Widerſpruch erhoben<lb/> iſt, die Klage als mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls bei<lb/> dem Amtsgericht erhoben angeſehen, welches den Befehl erlaſſen hat.</p><lb/> <p>Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung<lb/> laden; die Ladungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0160]
Civilprozeßordnung.
Das Geſuch iſt auch dann zurückzuweiſen, wenn der Zahlungs-
befehl nur in Anſehung eines Theils des Anſpruchs nicht erlaſſen
werden kann.
Eine Anfechtung der zurückweiſenden Verfügung findet nicht
ſtatt.
§. 632.
Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1—3 bezeich-
neten Erforderniſſe des Geſuchs und außerdem den Befehl an den
Schuldner, binnen einer vom Tage der Zuſtellung laufenden Friſt
von zwei Wochen bei Vermeidung ſofortiger Zwangsvollſtreckung
den Gläubiger wegen des Anſpruchs nebſt den dem Betrage nach
zu bezeichnenden Koſten des Verfahrens und den geforderten
Zinſen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerſpruch zu er-
heben.
§. 633.
Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner
treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.
§. 634.
Der Schuldner kann gegen den Anſpruch oder einen Theil
deſſelben Widerſpruch erheben, ſo lange der Vollſtreckungsbefehl
nicht verfügt iſt.
Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen
Widerſpruche in Kenntniß zu ſetzen und dem Schuldner auf Ver-
langen eine Beſcheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig
Widerſpruch erhoben habe.
Einer Zurückweiſung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider-
ſpruchs bedarf es nicht.
§. 635.
Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerſpruchs gegen den
Anſpruch oder einen Theil deſſelben verliert der Zahlungsbefehl
ſeine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben beſtehen.
§. 636.
Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor
die Amtsgerichte, ſo wird, wenn rechtzeitig Widerſpruch erhoben
iſt, die Klage als mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls bei
dem Amtsgericht erhoben angeſehen, welches den Befehl erlaſſen hat.
Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung
laden; die Ladungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/160>, abgerufen am 03.03.2025. |