Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. stand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut-achten für genügend erachtet. §. 613. Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, so ist der Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis- §. 614. Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die Staatskasse zur Er- Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so hat die §. 615. Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und dem §. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag §. 617. Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist das Amts- Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er seinen Wohn- Civilprozeßordnung. ſtand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut-achten für genügend erachtet. §. 613. Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, ſo iſt der Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis- §. 614. Unterliegt der Staatsanwalt, ſo iſt die Staatskaſſe zur Er- Iſt die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, ſo hat die §. 615. Das Prozeßgericht hat der Vormundſchaftsbehörde und dem §. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag §. 617. Für die Wiederaufhebung der Entmündigung iſt das Amts- Iſt der Entmündigte ein Deutſcher und hat er ſeinen Wohn- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb n="150" facs="#f0156"/><fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> ſtand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut-<lb/> achten für genügend erachtet.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 613.</head><lb/> <p>Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, ſo iſt der<lb/> die Entmündigung ausſprechende Beſchluß aufzuheben. Die Auf-<lb/> hebung tritt erſt mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirkſamkeit.<lb/> Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Perſon oder des Ver-<lb/> mögens des Entmündigten einſtweilige Verfügungen nach Maß-<lb/> gabe der §§. 815—822 getroffen werden.</p><lb/> <p>Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis-<lb/> herigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Beſchluſſes,<lb/> welcher die Entmündigung ausgeſprochen hatte, nicht in Frage ge-<lb/> ſtellt werden kann. Auf die Gültigkeit der bisherigen Handlungen<lb/> des beſtellten oder geſetzlichen Vormundes hat die Aufhebung keinen<lb/> Einfluß.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 614.</head><lb/> <p>Unterliegt der Staatsanwalt, ſo iſt die Staatskaſſe zur Er-<lb/> ſtattung der dem obſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Ge-<lb/> mäßheit der Beſtimmungen des fünften Titels des zweiten Ab-<lb/> ſchnitts des erſten Buchs zu verurtheilen.</p><lb/> <p>Iſt die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, ſo hat die<lb/> Staatskaſſe in allen Fällen die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 615.</head><lb/> <p>Das Prozeßgericht hat der Vormundſchaftsbehörde und dem<lb/> Amtsgerichte von jedem in der Sache erlaſſenen Endurtheile Mit-<lb/> theilung zu machen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 616.</head><lb/> <p>Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag<lb/> des Entmündigten oder ſeines Vormundes oder des Staatsanwalts<lb/> durch Beſchluß des Amtsgerichts.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 617.</head><lb/> <p>Für die Wiederaufhebung der Entmündigung iſt das Amts-<lb/> gericht ausſchließlich zuſtändig, bei welchem der Entmündigte<lb/> ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.</p><lb/> <p>Iſt der Entmündigte ein Deutſcher und hat er ſeinen Wohn-<lb/> ſitz nur im Auslande, ſo kann der Antrag bei dem Amtsgerichte<lb/> ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche geſtellt werden, ſo-<lb/> fern die Entmündigung von einem deutſchen Gericht ausgeſprochen iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [150/0156]
Civilprozeßordnung.
ſtand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut-
achten für genügend erachtet.
§. 613.
Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, ſo iſt der
die Entmündigung ausſprechende Beſchluß aufzuheben. Die Auf-
hebung tritt erſt mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirkſamkeit.
Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Perſon oder des Ver-
mögens des Entmündigten einſtweilige Verfügungen nach Maß-
gabe der §§. 815—822 getroffen werden.
Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis-
herigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Beſchluſſes,
welcher die Entmündigung ausgeſprochen hatte, nicht in Frage ge-
ſtellt werden kann. Auf die Gültigkeit der bisherigen Handlungen
des beſtellten oder geſetzlichen Vormundes hat die Aufhebung keinen
Einfluß.
§. 614.
Unterliegt der Staatsanwalt, ſo iſt die Staatskaſſe zur Er-
ſtattung der dem obſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Ge-
mäßheit der Beſtimmungen des fünften Titels des zweiten Ab-
ſchnitts des erſten Buchs zu verurtheilen.
Iſt die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, ſo hat die
Staatskaſſe in allen Fällen die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen.
§. 615.
Das Prozeßgericht hat der Vormundſchaftsbehörde und dem
Amtsgerichte von jedem in der Sache erlaſſenen Endurtheile Mit-
theilung zu machen.
§. 616.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag
des Entmündigten oder ſeines Vormundes oder des Staatsanwalts
durch Beſchluß des Amtsgerichts.
§. 617.
Für die Wiederaufhebung der Entmündigung iſt das Amts-
gericht ausſchließlich zuſtändig, bei welchem der Entmündigte
ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.
Iſt der Entmündigte ein Deutſcher und hat er ſeinen Wohn-
ſitz nur im Auslande, ſo kann der Antrag bei dem Amtsgerichte
ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche geſtellt werden, ſo-
fern die Entmündigung von einem deutſchen Gericht ausgeſprochen iſt.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/156>, abgerufen am 03.03.2025. |