Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. lich hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser An-ordnung Mittheilung zu machen. §. 601. Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die Entmündigung Insoweit einen der im §. 595 Abs. 1 bezeichneten Antrag- §. 602. Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem §. 603. Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amts- Mit der Mittheilung des Beschlusses an die Vormundschafts- §. 604. Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung abge- In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die §. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Das Recht zur Erhebung der Klage steht dem Entmündigten Die Frist beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an Civilprozeßordnung. lich hält, iſt der Vormundſchaftsbehörde zum Zwecke dieſer An-ordnung Mittheilung zu machen. §. 601. Die Koſten des Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung Inſoweit einen der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Antrag- §. 602. Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem §. 603. Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß iſt von Amts- Mit der Mittheilung des Beſchluſſes an die Vormundſchafts- §. 604. Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung abge- In dem Verfahren vor dem Beſchwerdegerichte finden die §. 605. Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann im Das Recht zur Erhebung der Klage ſteht dem Entmündigten Die Friſt beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb n="148" facs="#f0154"/><fw type="header" place="top">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> lich hält, iſt der Vormundſchaftsbehörde zum Zwecke dieſer An-<lb/> ordnung Mittheilung zu machen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 601.</head><lb/> <p>Die Koſten des Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung<lb/> erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskaſſe<lb/> zu tragen.</p><lb/> <p>Inſoweit einen der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Antrag-<lb/> ſteller bei Stellung des Antrags nach dem Ermeſſen des Gerichts<lb/> ein Verſchulden trifft, können demſelben die Koſten ganz oder theil-<lb/> weiſe zur Laſt gelegt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 602.</head><lb/> <p>Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem<lb/> Antragſteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzuſtellen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 603.</head><lb/> <p>Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß iſt von Amts-<lb/> wegen der Vormundſchaftsbehörde und, wenn eine geſetzliche Vor-<lb/> mundſchaft ſtattfindet, auch dem geſetzlichen Vormunde mitzutheilen.</p><lb/> <p>Mit der Mittheilung des Beſchluſſes an die Vormundſchafts-<lb/> behörde tritt die Entmündigung in Wirkſamkeit.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 604.</head><lb/> <p>Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung abge-<lb/> lehnt wird, ſteht dem Antragſteller und dem Staatsanwalte die<lb/> ſofortige Beſchwerde zu.</p><lb/> <p>In dem Verfahren vor dem Beſchwerdegerichte finden die<lb/> Vorſchriften des §. 597 entſprechende Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 605.</head><lb/> <p>Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann im<lb/> Wege der Klage binnen der Friſt eines Monats angefochten werden.</p><lb/> <p>Das Recht zur Erhebung der Klage ſteht dem Entmündigten<lb/> ſelbſt, dem Vormunde deſſelben und den im §. 595 bezeichneten<lb/> Perſonen zu.</p><lb/> <p>Die Friſt beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an<lb/> welchem er von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die<lb/> übrigen Perſonen mit der Beſtellung des Vormundes und im Fall<lb/> einer geſetzlichen Vormundſchaft mit der Mittheilung des Beſchluſſes<lb/> an den geſetzlichen Vormund.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [148/0154]
Civilprozeßordnung.
lich hält, iſt der Vormundſchaftsbehörde zum Zwecke dieſer An-
ordnung Mittheilung zu machen.
§. 601.
Die Koſten des Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung
erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskaſſe
zu tragen.
Inſoweit einen der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Antrag-
ſteller bei Stellung des Antrags nach dem Ermeſſen des Gerichts
ein Verſchulden trifft, können demſelben die Koſten ganz oder theil-
weiſe zur Laſt gelegt werden.
§. 602.
Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem
Antragſteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzuſtellen.
§. 603.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß iſt von Amts-
wegen der Vormundſchaftsbehörde und, wenn eine geſetzliche Vor-
mundſchaft ſtattfindet, auch dem geſetzlichen Vormunde mitzutheilen.
Mit der Mittheilung des Beſchluſſes an die Vormundſchafts-
behörde tritt die Entmündigung in Wirkſamkeit.
§. 604.
Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung abge-
lehnt wird, ſteht dem Antragſteller und dem Staatsanwalte die
ſofortige Beſchwerde zu.
In dem Verfahren vor dem Beſchwerdegerichte finden die
Vorſchriften des §. 597 entſprechende Anwendung.
§. 605.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann im
Wege der Klage binnen der Friſt eines Monats angefochten werden.
Das Recht zur Erhebung der Klage ſteht dem Entmündigten
ſelbſt, dem Vormunde deſſelben und den im §. 595 bezeichneten
Perſonen zu.
Die Friſt beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an
welchem er von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die
übrigen Perſonen mit der Beſtellung des Vormundes und im Fall
einer geſetzlichen Vormundſchaft mit der Mittheilung des Beſchluſſes
an den geſetzlichen Vormund.
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Zitationshilfe: | Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/154>, abgerufen am 03.03.2025. |