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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
§. 591.

In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staats-
anwalt unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem ob-
siegenden Gegner erwachsenen Kosten in Gemäßheit der Bestim-
mungen des fünften Titels des zweiten Abschnitts des ersten Buchs
zu verurtheilen.

§. 592.

Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Ehescheidungsklage zu
verstehen die Klage auf Auflösung des Bandes der Ehe oder auf
zeitweilige Trennung von Tisch und Bett; unter Ungültigkeits-
klage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem
Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden
kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe
aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht
werden kann.

Zweiter Abschnitt.
Verfahren in Entmündigungssachen.
§. 593.

Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig
u. s. w.) nur durch Beschluß des Amtsgerichts erklärt werden.

Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.

§. 594.

Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlich zuständig.

Gegen einen Deutschen, welcher seinen Wohnsitz nur im
Auslande hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte seines letz-
ten Wohnsitzes im Deutschen Reich gestellt werden.

§. 595.

Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten
oder dem Vormunde des zu Entmündigenden gestellt werden.
Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne, gegen eine
Person, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
steht, nur von dem Vater oder dem Vormunde der Antrag ge-
stellt werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, nach
welchen noch andere Personen den Antrag stellen können, bleiben
unberührt.

Civilprozeßordnung.
§. 591.

In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staats-
anwalt unterliegt, iſt die Staatskaſſe zur Erſtattung der dem ob-
ſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Gemäßheit der Beſtim-
mungen des fünften Titels des zweiten Abſchnitts des erſten Buchs
zu verurtheilen.

§. 592.

Im Sinne dieſes Abſchnitts iſt unter Eheſcheidungsklage zu
verſtehen die Klage auf Auflöſung des Bandes der Ehe oder auf
zeitweilige Trennung von Tiſch und Bett; unter Ungültigkeits-
klage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem
Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden
kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe
aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht
werden kann.

Zweiter Abſchnitt.
Verfahren in Entmündigungsſachen.
§. 593.

Eine Perſon kann für geiſteskrank (wahnſinnig, blödſinnig
u. ſ. w.) nur durch Beſchluß des Amtsgerichts erklärt werden.

Der Beſchluß wird nur auf Antrag erlaſſen.

§. 594.

Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende ſeinen
allgemeinen Gerichtsſtand hat, iſt ausſchließlich zuſtändig.

Gegen einen Deutſchen, welcher ſeinen Wohnſitz nur im
Auslande hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte ſeines letz-
ten Wohnſitzes im Deutſchen Reich geſtellt werden.

§. 595.

Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten
oder dem Vormunde des zu Entmündigenden geſtellt werden.
Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne, gegen eine
Perſon, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundſchaft
ſteht, nur von dem Vater oder dem Vormunde der Antrag ge-
ſtellt werden. Die Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts, nach
welchen noch andere Perſonen den Antrag ſtellen können, bleiben
unberührt.

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[146/0152] Civilprozeßordnung. §. 591. In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staats- anwalt unterliegt, iſt die Staatskaſſe zur Erſtattung der dem ob- ſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Gemäßheit der Beſtim- mungen des fünften Titels des zweiten Abſchnitts des erſten Buchs zu verurtheilen. §. 592. Im Sinne dieſes Abſchnitts iſt unter Eheſcheidungsklage zu verſtehen die Klage auf Auflöſung des Bandes der Ehe oder auf zeitweilige Trennung von Tiſch und Bett; unter Ungültigkeits- klage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann. Zweiter Abſchnitt. Verfahren in Entmündigungsſachen. §. 593. Eine Perſon kann für geiſteskrank (wahnſinnig, blödſinnig u. ſ. w.) nur durch Beſchluß des Amtsgerichts erklärt werden. Der Beſchluß wird nur auf Antrag erlaſſen. §. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, iſt ausſchließlich zuſtändig. Gegen einen Deutſchen, welcher ſeinen Wohnſitz nur im Auslande hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte ſeines letz- ten Wohnſitzes im Deutſchen Reich geſtellt werden. §. 595. Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder dem Vormunde des zu Entmündigenden geſtellt werden. Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne, gegen eine Perſon, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundſchaft ſteht, nur von dem Vater oder dem Vormunde der Antrag ge- ſtellt werden. Die Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts, nach welchen noch andere Perſonen den Antrag ſtellen können, bleiben unberührt.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/152>, abgerufen am 21.11.2024.