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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung

Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist nur in dem
Falle zu erlassen, wenn der Beklagte in dem zur Leistung eines
richterlichen Eides bestimmten Termine nicht erscheint.

Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf den Wider-
beklagten entsprechende Anwendung.

§. 579.

Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei
anordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner oder
von dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen.

Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Pro-
zeßgerichte verhindert oder hält sie sich in großer Entfernung von
dem Sitze desselben auf, so kann die Vernehmung durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen.

Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im
Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf
Haft darf nicht erkannt werden.

§. 580.

Das Gericht kann die Aussetzung des Verfahrens über eine
Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf Herstellung des ehe-
lichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Aussöhnung
der Parteien für nicht unwahrscheinlich erachtet.

Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe
des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr ange-
ordnet werden.

Die Aussetzung findet nicht statt, wenn die Ehescheidung auf
Grund eines Ehebruchs beantragt ist.

§. 581.

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht
Thatsachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht sind, berück-
sichtigen und die Aufnahme von Beweisen von Amtswegen an-
ordnen. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören.

§. 582.

Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich-
tigkeit der Ehe erkannt ist, sind den Parteien von Amtswegen zu-
zustellen.

§. 583.

Die Vorschrift des §. 252 findet in der Berufungsinstanz
keine Anwendung.

Civilprozeßordnung

Ein Verſäumnißurtheil gegen den Beklagten iſt nur in dem
Falle zu erlaſſen, wenn der Beklagte in dem zur Leiſtung eines
richterlichen Eides beſtimmten Termine nicht erſcheint.

Die Vorſchriften dieſes Paragraphen finden auf den Wider-
beklagten entſprechende Anwendung.

§. 579.

Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei
anordnen und dieſelbe über die von ihr, von dem Gegner oder
von dem Staatsanwalte behaupteten Thatſachen vernehmen.

Iſt die zu vernehmende Partei am Erſcheinen vor dem Pro-
zeßgerichte verhindert oder hält ſie ſich in großer Entfernung von
dem Sitze deſſelben auf, ſo kann die Vernehmung durch einen
beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen.

Gegen die nicht erſchienene Partei iſt wie gegen einen im
Vernehmungstermine nicht erſchienenen Zeugen zu verfahren; auf
Haft darf nicht erkannt werden.

§. 580.

Das Gericht kann die Ausſetzung des Verfahrens über eine
Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Herſtellung des ehe-
lichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Ausſöhnung
der Parteien für nicht unwahrſcheinlich erachtet.

Auf Grund dieſer Beſtimmung darf die Ausſetzung im Laufe
des Rechtsſtreits nur einmal und höchſtens auf ein Jahr ange-
ordnet werden.

Die Ausſetzung findet nicht ſtatt, wenn die Eheſcheidung auf
Grund eines Ehebruchs beantragt iſt.

§. 581.

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht
Thatſachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht ſind, berück-
ſichtigen und die Aufnahme von Beweiſen von Amtswegen an-
ordnen. Vor der Entſcheidung ſind die Parteien zu hören.

§. 582.

Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich-
tigkeit der Ehe erkannt iſt, ſind den Parteien von Amtswegen zu-
zuſtellen.

§. 583.

Die Vorſchrift des §. 252 findet in der Berufungsinſtanz
keine Anwendung.

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[144/0150] Civilprozeßordnung Ein Verſäumnißurtheil gegen den Beklagten iſt nur in dem Falle zu erlaſſen, wenn der Beklagte in dem zur Leiſtung eines richterlichen Eides beſtimmten Termine nicht erſcheint. Die Vorſchriften dieſes Paragraphen finden auf den Wider- beklagten entſprechende Anwendung. §. 579. Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei anordnen und dieſelbe über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatſachen vernehmen. Iſt die zu vernehmende Partei am Erſcheinen vor dem Pro- zeßgerichte verhindert oder hält ſie ſich in großer Entfernung von dem Sitze deſſelben auf, ſo kann die Vernehmung durch einen beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen. Gegen die nicht erſchienene Partei iſt wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erſchienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt werden. §. 580. Das Gericht kann die Ausſetzung des Verfahrens über eine Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Herſtellung des ehe- lichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Ausſöhnung der Parteien für nicht unwahrſcheinlich erachtet. Auf Grund dieſer Beſtimmung darf die Ausſetzung im Laufe des Rechtsſtreits nur einmal und höchſtens auf ein Jahr ange- ordnet werden. Die Ausſetzung findet nicht ſtatt, wenn die Eheſcheidung auf Grund eines Ehebruchs beantragt iſt. §. 581. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht Thatſachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht ſind, berück- ſichtigen und die Aufnahme von Beweiſen von Amtswegen an- ordnen. Vor der Entſcheidung ſind die Parteien zu hören. §. 582. Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich- tigkeit der Ehe erkannt iſt, ſind den Parteien von Amtswegen zu- zuſtellen. §. 583. Die Vorſchrift des §. 252 findet in der Berufungsinſtanz keine Anwendung.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/150>, abgerufen am 21.11.2024.