Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist nur in dem Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf den Wider- §. 579. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Pro- Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im §. 580. Das Gericht kann die Aussetzung des Verfahrens über eine Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe Die Aussetzung findet nicht statt, wenn die Ehescheidung auf §. 581. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht §. 582. Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich- §. 583. Die Vorschrift des §. 252 findet in der Berufungsinstanz Civilprozeßordnung Ein Verſäumnißurtheil gegen den Beklagten iſt nur in dem Die Vorſchriften dieſes Paragraphen finden auf den Wider- §. 579. Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei Iſt die zu vernehmende Partei am Erſcheinen vor dem Pro- Gegen die nicht erſchienene Partei iſt wie gegen einen im §. 580. Das Gericht kann die Ausſetzung des Verfahrens über eine Auf Grund dieſer Beſtimmung darf die Ausſetzung im Laufe Die Ausſetzung findet nicht ſtatt, wenn die Eheſcheidung auf §. 581. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht §. 582. Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich- §. 583. Die Vorſchrift des §. 252 findet in der Berufungsinſtanz <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0150" n="144"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung</fw><lb/> <p>Ein Verſäumnißurtheil gegen den Beklagten iſt nur in dem<lb/> Falle zu erlaſſen, wenn der Beklagte in dem zur Leiſtung eines<lb/> richterlichen Eides beſtimmten Termine nicht erſcheint.</p><lb/> <p>Die Vorſchriften dieſes Paragraphen finden auf den Wider-<lb/> beklagten entſprechende Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 579.</head><lb/> <p>Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei<lb/> anordnen und dieſelbe über die von ihr, von dem Gegner oder<lb/> von dem Staatsanwalte behaupteten Thatſachen vernehmen.</p><lb/> <p>Iſt die zu vernehmende Partei am Erſcheinen vor dem Pro-<lb/> zeßgerichte verhindert oder hält ſie ſich in großer Entfernung von<lb/> dem Sitze deſſelben auf, ſo kann die Vernehmung durch einen<lb/> beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen.</p><lb/> <p>Gegen die nicht erſchienene Partei iſt wie gegen einen im<lb/> Vernehmungstermine nicht erſchienenen Zeugen zu verfahren; auf<lb/> Haft darf nicht erkannt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 580.</head><lb/> <p>Das Gericht kann die Ausſetzung des Verfahrens über eine<lb/> Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Herſtellung des ehe-<lb/> lichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Ausſöhnung<lb/> der Parteien für nicht unwahrſcheinlich erachtet.</p><lb/> <p>Auf Grund dieſer Beſtimmung darf die Ausſetzung im Laufe<lb/> des Rechtsſtreits nur einmal und höchſtens auf ein Jahr ange-<lb/> ordnet werden.</p><lb/> <p>Die Ausſetzung findet nicht ſtatt, wenn die Eheſcheidung auf<lb/> Grund eines Ehebruchs beantragt iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 581.</head><lb/> <p>Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht<lb/> Thatſachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht ſind, berück-<lb/> ſichtigen und die Aufnahme von Beweiſen von Amtswegen an-<lb/> ordnen. Vor der Entſcheidung ſind die Parteien zu hören.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 582.</head><lb/> <p>Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich-<lb/> tigkeit der Ehe erkannt iſt, ſind den Parteien von Amtswegen zu-<lb/> zuſtellen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 583.</head><lb/> <p>Die Vorſchrift des §. 252 findet in der Berufungsinſtanz<lb/> keine Anwendung.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [144/0150]
Civilprozeßordnung
Ein Verſäumnißurtheil gegen den Beklagten iſt nur in dem
Falle zu erlaſſen, wenn der Beklagte in dem zur Leiſtung eines
richterlichen Eides beſtimmten Termine nicht erſcheint.
Die Vorſchriften dieſes Paragraphen finden auf den Wider-
beklagten entſprechende Anwendung.
§. 579.
Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei
anordnen und dieſelbe über die von ihr, von dem Gegner oder
von dem Staatsanwalte behaupteten Thatſachen vernehmen.
Iſt die zu vernehmende Partei am Erſcheinen vor dem Pro-
zeßgerichte verhindert oder hält ſie ſich in großer Entfernung von
dem Sitze deſſelben auf, ſo kann die Vernehmung durch einen
beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen.
Gegen die nicht erſchienene Partei iſt wie gegen einen im
Vernehmungstermine nicht erſchienenen Zeugen zu verfahren; auf
Haft darf nicht erkannt werden.
§. 580.
Das Gericht kann die Ausſetzung des Verfahrens über eine
Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Herſtellung des ehe-
lichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Ausſöhnung
der Parteien für nicht unwahrſcheinlich erachtet.
Auf Grund dieſer Beſtimmung darf die Ausſetzung im Laufe
des Rechtsſtreits nur einmal und höchſtens auf ein Jahr ange-
ordnet werden.
Die Ausſetzung findet nicht ſtatt, wenn die Eheſcheidung auf
Grund eines Ehebruchs beantragt iſt.
§. 581.
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht
Thatſachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht ſind, berück-
ſichtigen und die Aufnahme von Beweiſen von Amtswegen an-
ordnen. Vor der Entſcheidung ſind die Parteien zu hören.
§. 582.
Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich-
tigkeit der Ehe erkannt iſt, ſind den Parteien von Amtswegen zu-
zuſtellen.
§. 583.
Die Vorſchrift des §. 252 findet in der Berufungsinſtanz
keine Anwendung.
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