Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Einführungsgesetz. §. 14. Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für Außer Kraft treten insbesondere: 1. die Vorschriften über die bindende Kraft des strafgericht- lichen Urtheils für den Civilrichter; 2. die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsver- hältnisse einzelne Arten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschränkungen zulassen; 3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraus- setzungen eine Thatsache als mehr oder minder wahr- scheinlich anzunehmen ist; 4. die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien, über die Urtheilsfristen und über die Befugnisse des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs- fristen zu gewähren; 5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, wenn über dieselbe nicht entschieden ist. §. 15. Unberührt bleiben: 1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi- schen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht; 2. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichtsstandes einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach Auflösung derselben; über das Ver- fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge- kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei- tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädi- gung wegen derselben betreffen; 3. die landesgesetzlichen Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren; Einführungsgeſetz. §. 14. Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für Außer Kraft treten insbeſondere: 1. die Vorſchriften über die bindende Kraft des ſtrafgericht- lichen Urtheils für den Civilrichter; 2. die Vorſchriften, welche in Anſehung gewiſſer Rechtsver- hältniſſe einzelne Arten von Beweismitteln ausſchließen oder nur unter Beſchränkungen zulaſſen; 3. die Vorſchriften, nach welchen unter beſtimmten Voraus- ſetzungen eine Thatſache als mehr oder minder wahr- ſcheinlich anzunehmen iſt; 4. die Vorſchriften über die Bewilligung von Moratorien, über die Urtheilsfriſten und über die Befugniſſe des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs- friſten zu gewähren; 5. die Vorſchriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, wenn über dieſelbe nicht entſchieden iſt. §. 15. Unberührt bleiben: 1. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Einſtellung des Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi- ſchen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entſteht; 2. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Fortdauer des Gerichtsſtandes einer Geſellſchaft, einer Genoſſenſchaft oder eines Vereins nach Auflöſung derſelben; über das Ver- fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge- kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei- tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entſchädi- gung wegen derſelben betreffen; 3. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über das erbſchaftliche Liquidationsverfahren; <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0015" n="9"/> <fw place="top" type="header">Einführungsgeſetz.</fw><lb/> <div n="2"> <head>§. 14.</head><lb/> <p>Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für<lb/> alle bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, deren Entſcheidung in Ge-<lb/> mäßheit des §. 3. nach den Vorſchriften der Civilprozeßordnung<lb/> zu erfolgen hat, außer Kraft, ſoweit nicht in der Civilprozeßordnung<lb/> auf ſie verwieſen oder ſoweit nicht beſtimmt iſt, daß ſie nicht be-<lb/> rührt werden.</p><lb/> <p>Außer Kraft treten insbeſondere:</p><lb/> <list> <item>1. die Vorſchriften über die bindende Kraft des ſtrafgericht-<lb/> lichen Urtheils für den Civilrichter;</item><lb/> <item>2. die Vorſchriften, welche in Anſehung gewiſſer Rechtsver-<lb/> hältniſſe einzelne Arten von Beweismitteln ausſchließen<lb/> oder nur unter Beſchränkungen zulaſſen;</item><lb/> <item>3. die Vorſchriften, nach welchen unter beſtimmten Voraus-<lb/> ſetzungen eine Thatſache als mehr oder minder wahr-<lb/> ſcheinlich anzunehmen iſt;</item><lb/> <item>4. die Vorſchriften über die Bewilligung von Moratorien,<lb/> über die Urtheilsfriſten und über die Befugniſſe des<lb/> Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs-<lb/> friſten zu gewähren;</item><lb/> <item>5. die Vorſchriften, nach welchen eine Nebenforderung als<lb/> aberkannt gilt, wenn über dieſelbe nicht entſchieden iſt.</item> </list> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 15.</head><lb/> <p>Unberührt bleiben:</p><lb/> <list> <item>1. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Einſtellung des<lb/> Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi-<lb/> ſchen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder<lb/> Verwaltungsgerichten entſteht;</item><lb/> <item>2. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Fortdauer des<lb/> Gerichtsſtandes einer Geſellſchaft, einer Genoſſenſchaft oder<lb/> eines Vereins nach Auflöſung derſelben; über das Ver-<lb/> fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge-<lb/> kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei-<lb/> tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entſchädi-<lb/> gung wegen derſelben betreffen;</item><lb/> <item>3. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über das erbſchaftliche<lb/> Liquidationsverfahren;</item> </list><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [9/0015]
Einführungsgeſetz.
§. 14.
Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für
alle bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, deren Entſcheidung in Ge-
mäßheit des §. 3. nach den Vorſchriften der Civilprozeßordnung
zu erfolgen hat, außer Kraft, ſoweit nicht in der Civilprozeßordnung
auf ſie verwieſen oder ſoweit nicht beſtimmt iſt, daß ſie nicht be-
rührt werden.
Außer Kraft treten insbeſondere:
1. die Vorſchriften über die bindende Kraft des ſtrafgericht-
lichen Urtheils für den Civilrichter;
2. die Vorſchriften, welche in Anſehung gewiſſer Rechtsver-
hältniſſe einzelne Arten von Beweismitteln ausſchließen
oder nur unter Beſchränkungen zulaſſen;
3. die Vorſchriften, nach welchen unter beſtimmten Voraus-
ſetzungen eine Thatſache als mehr oder minder wahr-
ſcheinlich anzunehmen iſt;
4. die Vorſchriften über die Bewilligung von Moratorien,
über die Urtheilsfriſten und über die Befugniſſe des
Gerichts, dem Schuldner bei der Verurtheilung Zahlungs-
friſten zu gewähren;
5. die Vorſchriften, nach welchen eine Nebenforderung als
aberkannt gilt, wenn über dieſelbe nicht entſchieden iſt.
§. 15.
Unberührt bleiben:
1. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Einſtellung des
Verfahrens für den Fall, daß ein Kompetenzkonflikt zwi-
ſchen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder
Verwaltungsgerichten entſteht;
2. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über die Fortdauer des
Gerichtsſtandes einer Geſellſchaft, einer Genoſſenſchaft oder
eines Vereins nach Auflöſung derſelben; über das Ver-
fahren in Betreff der Sperre der Zahlung abhanden ge-
kommener Inhaberpapiere; über das Verfahren bei Strei-
tigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entſchädi-
gung wegen derſelben betreffen;
3. die landesgeſetzlichen Vorſchriften über das erbſchaftliche
Liquidationsverfahren;
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |