Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.V. §. 562--567. VI. 1. Absch. §. 568--569. zuständig, bei welchem einer der Beklagten seinen allgemeinenGerichtsstand hat. §. 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechsel- Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Sechstes Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen. Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen. §. 568. Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig- Gegen den Ehemann, welcher seine Frau verlassen und seinen §. 569. In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich V. §. 562—567. VI. 1. Abſch. §. 568—569. zuſtändig, bei welchem einer der Beklagten ſeinen allgemeinenGerichtsſtand hat. §. 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechſel- Die Einlaſſungsfriſt beträgt, wenn die Klage am Sitze des Sechstes Buch. Eheſachen und Entmündigungsſachen. Erſter Abſchnitt. Verfahren in Eheſachen. §. 568. Für die Rechtsſtreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig- Gegen den Ehemann, welcher ſeine Frau verlaſſen und ſeinen §. 569. In Eheſachen iſt die Staatsanwaltſchaft zur Mitwirkung Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ſowie vor Er kann ſich über die zu erlaſſende Entſcheidung gutachtlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0147" n="141"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">V.</hi> §. 562—567. <hi rendition="#aq">VI.</hi> 1. Abſch. §. 568—569.</fw><lb/> zuſtändig, bei welchem einer der Beklagten ſeinen allgemeinen<lb/> Gerichtsſtand hat.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 567.</head><lb/> <p>Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechſel-<lb/> prozeſſe geklagt werde.</p><lb/> <p>Die Einlaſſungsfriſt beträgt, wenn die Klage am Sitze des<lb/> Gerichts zugeſtellt wird, mindeſtens vierundzwanzig Stunden; wenn<lb/> ſie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugeſtellt wird,<lb/> mindeſtens drei Tage; wenn ſie an einem anderen deutſchen Orte<lb/> zugeſtellt wird, mindeſtens eine Woche.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#b">Sechstes Buch.</hi><lb/> Eheſachen und Entmündigungsſachen.</head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Erſter Abſchnitt.</hi><lb/> Verfahren in Eheſachen.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 568.</head><lb/> <p>Für die Rechtsſtreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig-<lb/> keit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herſtellung des ehelichen<lb/> Lebens zum Gegenſtande haben (Eheſachen), iſt das Landgericht,<lb/> bei welchem der Ehemann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat,<lb/> ausſchließlich zuſtändig.</p><lb/> <p>Gegen den Ehemann, welcher ſeine Frau verlaſſen und ſeinen<lb/> Wohnſitz nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage<lb/> bei dem Landgerichte ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche<lb/> erhoben werden, ſofern der Beklagte zur Zeit, als er die Klägerin<lb/> verließ, ein Deutſcher war.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 569.</head><lb/> <p>In Eheſachen iſt die Staatsanwaltſchaft zur Mitwirkung<lb/> befugt.</p><lb/> <p>Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ſowie vor<lb/> einem beauftragten oder erſuchten Richter kann der Staatsanwalt<lb/> beiwohnen. Er iſt von allen Terminen von Amtswegen in Kennt-<lb/> niß zu ſetzen.</p><lb/> <p>Er kann ſich über die zu erlaſſende Entſcheidung gutachtlich<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [141/0147]
V. §. 562—567. VI. 1. Abſch. §. 568—569.
zuſtändig, bei welchem einer der Beklagten ſeinen allgemeinen
Gerichtsſtand hat.
§. 567.
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechſel-
prozeſſe geklagt werde.
Die Einlaſſungsfriſt beträgt, wenn die Klage am Sitze des
Gerichts zugeſtellt wird, mindeſtens vierundzwanzig Stunden; wenn
ſie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugeſtellt wird,
mindeſtens drei Tage; wenn ſie an einem anderen deutſchen Orte
zugeſtellt wird, mindeſtens eine Woche.
Sechstes Buch.
Eheſachen und Entmündigungsſachen.
Erſter Abſchnitt.
Verfahren in Eheſachen.
§. 568.
Für die Rechtsſtreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig-
keit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herſtellung des ehelichen
Lebens zum Gegenſtande haben (Eheſachen), iſt das Landgericht,
bei welchem der Ehemann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat,
ausſchließlich zuſtändig.
Gegen den Ehemann, welcher ſeine Frau verlaſſen und ſeinen
Wohnſitz nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage
bei dem Landgerichte ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche
erhoben werden, ſofern der Beklagte zur Zeit, als er die Klägerin
verließ, ein Deutſcher war.
§. 569.
In Eheſachen iſt die Staatsanwaltſchaft zur Mitwirkung
befugt.
Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ſowie vor
einem beauftragten oder erſuchten Richter kann der Staatsanwalt
beiwohnen. Er iſt von allen Terminen von Amtswegen in Kennt-
niß zu ſetzen.
Er kann ſich über die zu erlaſſende Entſcheidung gutachtlich
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |