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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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Civilprozeßordnung.
zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweis-
mitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse un-
statthaft zurückzuweisen.

§. 562.

Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche
widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt
wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden.

Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist
in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als End-
urtheil anzusehen.

§. 563.

Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbe-
halten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren an-
hängig.

Insoweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der klagend
geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Ur-
theil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruche abzuweisen und
zur vollen oder theilweisen Erstattung der verursachten Kosten,
sowie auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen.

Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so finden
die Vorschriften über das Versäumnißurtheil entsprechende An-
wendung.

§. 564.

Die Vorschriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozesse
keine Anwendung.

§. 565.

Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im
Sinne der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so
kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zur Anwendung.

§. 566.

Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungs-
orts als bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem der Be-
klagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt
werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht

Civilprozeßordnung.
zuläſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweis-
mitteln nicht vollſtändig geführt iſt, als im Urkundenprozeſſe un-
ſtatthaft zurückzuweiſen.

§. 562.

Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anſpruche
widerſprochen hat, iſt in allen Fällen, in denen er verurtheilt
wird, die Ausführung ſeiner Rechte vorzubehalten.

Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, ſo kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorſchrift des §. 292 beantragt werden.

Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, iſt
in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollſtreckung als End-
urtheil anzuſehen.

§. 563.

Wird dem Beklagten die Ausführung ſeiner Rechte vorbe-
halten, ſo bleibt der Rechtsſtreit im ordentlichen Verfahren an-
hängig.

Inſoweit ſich in dieſem Verfahren ergiebt, daß der klagend
geltend gemachte Anſpruch unbegründet war, iſt das frühere Ur-
theil aufzuheben, der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen und
zur vollen oder theilweiſen Erſtattung der verurſachten Koſten,
ſowie auf Antrag zur Erſtattung des von dem Beklagten auf
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen.

Erſcheint in dieſem Verfahren eine Partei nicht, ſo finden
die Vorſchriften über das Verſäumnißurtheil entſprechende An-
wendung.

§. 564.

Die Vorſchriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozeſſe
keine Anwendung.

§. 565.

Werden im Urkundenprozeſſe Anſprüche aus Wechſeln im
Sinne der Wechſelordnung geltend gemacht (Wechſelprozeß), ſo
kommen die nachfolgenden beſonderen Vorſchriften zur Anwendung.

§. 566.

Wechſelklagen können ſowohl bei dem Gerichte des Zahlungs-
orts als bei dem Gericht angeſtellt werden, bei welchem der Be-
klagte ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.

Wenn mehrere Wechſelverpflichtete gemeinſchaftlich verklagt
werden, ſo iſt außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht

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[140/0146] Civilprozeßordnung. zuläſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweis- mitteln nicht vollſtändig geführt iſt, als im Urkundenprozeſſe un- ſtatthaft zurückzuweiſen. §. 562. Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anſpruche widerſprochen hat, iſt in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung ſeiner Rechte vorzubehalten. Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, ſo kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorſchrift des §. 292 beantragt werden. Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, iſt in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollſtreckung als End- urtheil anzuſehen. §. 563. Wird dem Beklagten die Ausführung ſeiner Rechte vorbe- halten, ſo bleibt der Rechtsſtreit im ordentlichen Verfahren an- hängig. Inſoweit ſich in dieſem Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte Anſpruch unbegründet war, iſt das frühere Ur- theil aufzuheben, der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen und zur vollen oder theilweiſen Erſtattung der verurſachten Koſten, ſowie auf Antrag zur Erſtattung des von dem Beklagten auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen. Erſcheint in dieſem Verfahren eine Partei nicht, ſo finden die Vorſchriften über das Verſäumnißurtheil entſprechende An- wendung. §. 564. Die Vorſchriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozeſſe keine Anwendung. §. 565. Werden im Urkundenprozeſſe Anſprüche aus Wechſeln im Sinne der Wechſelordnung geltend gemacht (Wechſelprozeß), ſo kommen die nachfolgenden beſonderen Vorſchriften zur Anwendung. §. 566. Wechſelklagen können ſowohl bei dem Gerichte des Zahlungs- orts als bei dem Gericht angeſtellt werden, bei welchem der Be- klagte ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat. Wenn mehrere Wechſelverpflichtete gemeinſchaftlich verklagt werden, ſo iſt außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/146>, abgerufen am 21.11.2024.