Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Diese Bestimmung kommt in dem unter b bezeich- §. 544. In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1--5 Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage be- §. 545. Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne §. 546. Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine §. 547. Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbefehl gerichtet, Civilprozeßordnung. Dieſe Beſtimmung kommt in dem unter b bezeich- §. 544. In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5 Der Beweis der Thatſachen, welche die Reſtitutionsklage be- §. 545. Die Reſtitutionsklage iſt nur zuläſſig, wenn die Partei ohne §. 546. Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine §. 547. Für die Klagen iſt ausſchließlich zuſtändig: das Gericht, Sind die Klagen gegen einen Vollſtreckungsbefehl gerichtet, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0142" n="136"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p> <hi rendition="#et">Dieſe Beſtimmung kommt in dem unter <hi rendition="#aq">b</hi> bezeich-<lb/> neten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene<lb/> Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleiſtung<lb/> des Gegners die betreffende Thatſache oder deren Gegen-<lb/> theil für bewieſen erachtet iſt.</hi> </p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 544.</head><lb/> <p>In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5<lb/> findet die Reſtitutionsklage nur ſtatt, wenn wegen der ſtrafbaren<lb/> Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen iſt, oder wenn<lb/> die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus an-<lb/> deren Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen<lb/> kann.</p><lb/> <p>Der Beweis der Thatſachen, welche die Reſtitutionsklage be-<lb/> gründen, kann durch Eideszuſchiebung nicht geführt werden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 545.</head><lb/> <p>Die Reſtitutionsklage iſt nur zuläſſig, wenn die Partei ohne<lb/> ihr Verſchulden außer Stande war, den Reſtitutionsgrund in dem<lb/> früheren Verfahren, insbeſondere durch Einſpruch oder Berufung<lb/> oder mittels Anſchließung an eine Berufung geltend zu machen.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 546.</head><lb/> <p>Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine<lb/> dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entſcheidung derſel-<lb/> ben oder einer unteren Inſtanz betroffen wird, geltend gemacht<lb/> werden, ſofern das angefochtene Urtheil auf dieſer Entſcheidung<lb/> beruht.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 547.</head><lb/> <p>Für die Klagen iſt ausſchließlich zuſtändig: das Gericht,<lb/> welches in erſter Inſtanz erkannt hat; wenn das angefochtene Ur-<lb/> theil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen<lb/> von dem Berufungsgericht erlaſſen wurde, oder wenn ein in<lb/> der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund des §. 543<lb/> Nr. 1—3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein<lb/> in der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund der §§. 542,<lb/> 543 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Reviſionsgericht.</p><lb/> <p>Sind die Klagen gegen einen Vollſtreckungsbefehl gerichtet,<lb/> ſo gehören ſie ausſchließlich vor das Amtsgericht, welches den<lb/> Befehl erlaſſen hat; wenn der Anſpruch nicht zur Zuſtändigkeit<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [136/0142]
Civilprozeßordnung.
Dieſe Beſtimmung kommt in dem unter b bezeich-
neten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene
Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleiſtung
des Gegners die betreffende Thatſache oder deren Gegen-
theil für bewieſen erachtet iſt.
§. 544.
In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5
findet die Reſtitutionsklage nur ſtatt, wenn wegen der ſtrafbaren
Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen iſt, oder wenn
die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus an-
deren Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen
kann.
Der Beweis der Thatſachen, welche die Reſtitutionsklage be-
gründen, kann durch Eideszuſchiebung nicht geführt werden.
§. 545.
Die Reſtitutionsklage iſt nur zuläſſig, wenn die Partei ohne
ihr Verſchulden außer Stande war, den Reſtitutionsgrund in dem
früheren Verfahren, insbeſondere durch Einſpruch oder Berufung
oder mittels Anſchließung an eine Berufung geltend zu machen.
§. 546.
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine
dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entſcheidung derſel-
ben oder einer unteren Inſtanz betroffen wird, geltend gemacht
werden, ſofern das angefochtene Urtheil auf dieſer Entſcheidung
beruht.
§. 547.
Für die Klagen iſt ausſchließlich zuſtändig: das Gericht,
welches in erſter Inſtanz erkannt hat; wenn das angefochtene Ur-
theil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen
von dem Berufungsgericht erlaſſen wurde, oder wenn ein in
der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund des §. 543
Nr. 1—3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein
in der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund der §§. 542,
543 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Reviſionsgericht.
Sind die Klagen gegen einen Vollſtreckungsbefehl gerichtet,
ſo gehören ſie ausſchließlich vor das Amtsgericht, welches den
Befehl erlaſſen hat; wenn der Anſpruch nicht zur Zuſtändigkeit
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