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Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

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IV. §. 541--543.
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift
der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeß-
führung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn
die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden
konnte.

§. 543.

Die Restitutionsklage findet statt:

1. wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf
welche das Urtheil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig ge-
macht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet
ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gut-
achtens, auf welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge
oder der Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder
von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in
Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt
ist, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Strafver-
fahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher
sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer Verletzung
seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat,
sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gericht-
lichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht ist;
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Ur-
theil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewor-
denes Urtheil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig
gewordenes Urtheil, oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den
Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Ent-
scheidung herbeigeführt haben würde.
IV. §. 541—543.
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorſchrift
der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die Prozeß-
führung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat.

In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht ſtatt, wenn
die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden
konnte.

§. 543.

Die Reſtitutionsklage findet ſtatt:

1. wenn der Gegner durch Leiſtung eines Parteieides, auf
welche das Urtheil gegründet iſt, ſich einer vorſätzlichen
oder fahrläſſigen Verletzung der Eidespflicht ſchuldig ge-
macht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet
iſt, fälſchlich angefertigt oder verfälſcht war;
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugniſſes oder eines Gut-
achtens, auf welche das Urtheil gegründet iſt, der Zeuge
oder der Sachverſtändige ſich einer vorſätzlichen oder
fahrläſſigen Verletzung der Eidespflicht ſchuldig gemacht hat;
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder
von dem Gegner oder deſſen Vertreter durch eine in
Beziehung auf den Rechtsſtreit verübte Handlung erwirkt
iſt, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Strafver-
fahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht iſt;
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher
ſich in Beziehung auf den Rechtsſtreit einer Verletzung
ſeiner Amtspflichten gegen die Partei ſchuldig gemacht hat,
ſofern dieſe Verletzung mit einer im Wege des gericht-
lichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht iſt;
6. wenn ein ſtrafgerichtliches Urtheil, auf welches das Ur-
theil gegründet iſt, durch ein anderes rechtskräftig gewor-
denes Urtheil aufgehoben iſt;
7. wenn die Partei
a) ein in derſelben Sache erlaſſenes, früher rechtskräftig
gewordenes Urtheil, oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den
Stand geſetzt wird, welche eine ihr günſtigere Ent-
ſcheidung herbeigeführt haben würde.
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[135/0141] IV. §. 541—543. 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorſchrift der Geſetze vertreten war, ſofern ſie nicht die Prozeß- führung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat. In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht ſtatt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. §. 543. Die Reſtitutionsklage findet ſtatt: 1. wenn der Gegner durch Leiſtung eines Parteieides, auf welche das Urtheil gegründet iſt, ſich einer vorſätzlichen oder fahrläſſigen Verletzung der Eidespflicht ſchuldig ge- macht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet iſt, fälſchlich angefertigt oder verfälſcht war; 3. wenn durch Beeidigung eines Zeugniſſes oder eines Gut- achtens, auf welche das Urtheil gegründet iſt, der Zeuge oder der Sachverſtändige ſich einer vorſätzlichen oder fahrläſſigen Verletzung der Eidespflicht ſchuldig gemacht hat; 4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder deſſen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsſtreit verübte Handlung erwirkt iſt, welche mit einer im Wege des gerichtlichen Strafver- fahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht iſt; 5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher ſich in Beziehung auf den Rechtsſtreit einer Verletzung ſeiner Amtspflichten gegen die Partei ſchuldig gemacht hat, ſofern dieſe Verletzung mit einer im Wege des gericht- lichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht iſt; 6. wenn ein ſtrafgerichtliches Urtheil, auf welches das Ur- theil gegründet iſt, durch ein anderes rechtskräftig gewor- denes Urtheil aufgehoben iſt; 7. wenn die Partei a) ein in derſelben Sache erlaſſenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand geſetzt wird, welche eine ihr günſtigere Ent- ſcheidung herbeigeführt haben würde.

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Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/141>, abgerufen am 21.11.2024.