Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.III. 3. Absch. §. 530--540. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung ange- Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einst- §. 536. Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann §. 537. Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob §. 538. Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, §. 539. Wird die Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßge- Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichs- §. 540. Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nach- Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, III. 3. Abſch. §. 530—540. Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange- Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt- §. 536. Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann §. 537. Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob §. 538. Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet, §. 539. Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge- Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs- §. 540. Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach- Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0139" n="133"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> 3. Abſch. §. 530—540.</fw><lb/> <p>Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange-<lb/> fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derſelben aus-<lb/> zuſetzen ſei.</p><lb/> <p>Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt-<lb/> weilige Anordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß<lb/> die Vollziehung der angefochtenen Entſcheidung auszuſetzen ſei.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 536.</head><lb/> <p>Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige<lb/> mündliche Verhandlung erfolgen.</p><lb/> <p>Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann<lb/> dieſelbe in den Fällen, in welchen die Beſchwerde zum Protokolle<lb/> des Gerichtsſchreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des<lb/> Gerichtsſchreibers abgegeben werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 537.</head><lb/> <p>Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob<lb/> die Beſchwerde an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen<lb/> Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Er-<lb/> forderniſſe, ſo iſt die Beſchwerde als unzuläſſig zu verwerfen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 538.</head><lb/> <p>Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet,<lb/> ſo kann es demjenigen Gericht oder Vorſitzenden, von welchem die<lb/> beſchwerende Entſcheidung erlaſſen war, die erforderliche Anordnung<lb/> übertragen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 539.</head><lb/> <p>Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder<lb/> erſuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers verlangt, ſo iſt die<lb/> Entſcheidung des Prozeßgerichts nachzuſuchen.</p><lb/> <p>Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge-<lb/> richts ſtatt.</p><lb/> <p>Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs-<lb/> gericht.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 540.</head><lb/> <p>Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach-<lb/> folgenden beſonderen Beſtimmungen.</p><lb/> <p>Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen,<lb/> welche mit der Zuſtellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abſ. 3<lb/> mit der Verkündung der Entſcheidung beginnt, einzulegen. Die<lb/> Einlegung bei dem Beſchwerdegerichte genügt zur Wahrung der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [133/0139]
III. 3. Abſch. §. 530—540.
Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange-
fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derſelben aus-
zuſetzen ſei.
Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt-
weilige Anordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß
die Vollziehung der angefochtenen Entſcheidung auszuſetzen ſei.
§. 536.
Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.
Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann
dieſelbe in den Fällen, in welchen die Beſchwerde zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des
Gerichtsſchreibers abgegeben werden.
§. 537.
Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob
die Beſchwerde an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen
Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Er-
forderniſſe, ſo iſt die Beſchwerde als unzuläſſig zu verwerfen.
§. 538.
Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet,
ſo kann es demjenigen Gericht oder Vorſitzenden, von welchem die
beſchwerende Entſcheidung erlaſſen war, die erforderliche Anordnung
übertragen.
§. 539.
Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder
erſuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers verlangt, ſo iſt die
Entſcheidung des Prozeßgerichts nachzuſuchen.
Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge-
richts ſtatt.
Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs-
gericht.
§. 540.
Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach-
folgenden beſonderen Beſtimmungen.
Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen,
welche mit der Zuſtellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abſ. 3
mit der Verkündung der Entſcheidung beginnt, einzulegen. Die
Einlegung bei dem Beſchwerdegerichte genügt zur Wahrung der
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |