Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite
III. 3. Absch. §. 530--540.

Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung ange-
fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derselben aus-
zusetzen sei.

Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einst-
weilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen sei.

§. 536.

Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.

Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann
dieselbe in den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle
des Gerichtsschreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des
Gerichtsschreibers abgegeben werden.

§. 537.

Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob
die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt sei. Mangelt es an einem dieser Er-
fordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

§. 538.

Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet,
so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die
beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung
übertragen.

§. 539.

Wird die Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers verlangt, so ist die
Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen.

Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßge-
richts statt.

Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichs-
gericht.

§. 540.

Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nach-
folgenden besonderen Bestimmungen.

Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen,
welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abs. 3
mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. Die
Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der

III. 3. Abſch. §. 530—540.

Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange-
fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derſelben aus-
zuſetzen ſei.

Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt-
weilige Anordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß
die Vollziehung der angefochtenen Entſcheidung auszuſetzen ſei.

§. 536.

Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen.

Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann
dieſelbe in den Fällen, in welchen die Beſchwerde zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des
Gerichtsſchreibers abgegeben werden.

§. 537.

Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob
die Beſchwerde an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen
Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Er-
forderniſſe, ſo iſt die Beſchwerde als unzuläſſig zu verwerfen.

§. 538.

Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet,
ſo kann es demjenigen Gericht oder Vorſitzenden, von welchem die
beſchwerende Entſcheidung erlaſſen war, die erforderliche Anordnung
übertragen.

§. 539.

Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder
erſuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers verlangt, ſo iſt die
Entſcheidung des Prozeßgerichts nachzuſuchen.

Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge-
richts ſtatt.

Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs-
gericht.

§. 540.

Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach-
folgenden beſonderen Beſtimmungen.

Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen,
welche mit der Zuſtellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abſ. 3
mit der Verkündung der Entſcheidung beginnt, einzulegen. Die
Einlegung bei dem Beſchwerdegerichte genügt zur Wahrung der

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0139" n="133"/>
              <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> 3. Ab&#x017F;ch. §. 530&#x2014;540.</fw><lb/>
              <p>Das Gericht oder der Vor&#x017F;itzende, de&#x017F;&#x017F;en Ent&#x017F;cheidung ange-<lb/>
fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung der&#x017F;elben aus-<lb/>
zu&#x017F;etzen &#x017F;ei.</p><lb/>
              <p>Das Be&#x017F;chwerdegericht kann vor der Ent&#x017F;cheidung eine ein&#x017F;t-<lb/>
weilige Anordnung erla&#x017F;&#x017F;en; es kann insbe&#x017F;ondere anordnen, daß<lb/>
die Vollziehung der angefochtenen Ent&#x017F;cheidung auszu&#x017F;etzen &#x017F;ei.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 536.</head><lb/>
              <p>Die Ent&#x017F;cheidung über die Be&#x017F;chwerde kann ohne vorgängige<lb/>
mündliche Verhandlung erfolgen.</p><lb/>
              <p>Ordnet das Gericht eine &#x017F;chriftliche Erklärung an, &#x017F;o kann<lb/>
die&#x017F;elbe in den Fällen, in welchen die Be&#x017F;chwerde zum Protokolle<lb/>
des Gerichts&#x017F;chreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des<lb/>
Gerichts&#x017F;chreibers abgegeben werden.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 537.</head><lb/>
              <p>Das Be&#x017F;chwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob<lb/>
die Be&#x017F;chwerde an &#x017F;ich &#x017F;tatthaft und ob &#x017F;ie in der ge&#x017F;etzlichen<lb/>
Form und Fri&#x017F;t eingelegt &#x017F;ei. Mangelt es an einem die&#x017F;er Er-<lb/>
forderni&#x017F;&#x017F;e, &#x017F;o i&#x017F;t die Be&#x017F;chwerde als unzulä&#x017F;&#x017F;ig zu verwerfen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 538.</head><lb/>
              <p>Erachtet das Be&#x017F;chwerdegericht die Be&#x017F;chwerde für begründet,<lb/>
&#x017F;o kann es demjenigen Gericht oder Vor&#x017F;itzenden, von welchem die<lb/>
be&#x017F;chwerende Ent&#x017F;cheidung erla&#x017F;&#x017F;en war, die erforderliche Anordnung<lb/>
übertragen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 539.</head><lb/>
              <p>Wird die Aenderung einer Ent&#x017F;cheidung des beauftragten oder<lb/>
er&#x017F;uchten Richters oder des Gerichts&#x017F;chreibers verlangt, &#x017F;o i&#x017F;t die<lb/>
Ent&#x017F;cheidung des Prozeßgerichts nachzu&#x017F;uchen.</p><lb/>
              <p>Die Be&#x017F;chwerde findet gegen die Ent&#x017F;cheidung des Prozeßge-<lb/>
richts &#x017F;tatt.</p><lb/>
              <p>Die Be&#x017F;timmung des er&#x017F;ten Ab&#x017F;atzes gilt auch für das Reichs-<lb/>
gericht.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 540.</head><lb/>
              <p>Für die Fälle der &#x017F;ofortigen Be&#x017F;chwerde gelten die nach-<lb/>
folgenden be&#x017F;onderen Be&#x017F;timmungen.</p><lb/>
              <p>Die Be&#x017F;chwerde i&#x017F;t binnen einer Nothfri&#x017F;t von zwei Wochen,<lb/>
welche mit der Zu&#x017F;tellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Ab&#x017F;. 3<lb/>
mit der Verkündung der Ent&#x017F;cheidung beginnt, einzulegen. Die<lb/>
Einlegung bei dem Be&#x017F;chwerdegerichte genügt zur Wahrung der<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[133/0139] III. 3. Abſch. §. 530—540. Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange- fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derſelben aus- zuſetzen ſei. Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt- weilige Anordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entſcheidung auszuſetzen ſei. §. 536. Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann dieſelbe in den Fällen, in welchen die Beſchwerde zum Protokolle des Gerichtsſchreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des Gerichtsſchreibers abgegeben werden. §. 537. Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beſchwerde an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Er- forderniſſe, ſo iſt die Beſchwerde als unzuläſſig zu verwerfen. §. 538. Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet, ſo kann es demjenigen Gericht oder Vorſitzenden, von welchem die beſchwerende Entſcheidung erlaſſen war, die erforderliche Anordnung übertragen. §. 539. Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder erſuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers verlangt, ſo iſt die Entſcheidung des Prozeßgerichts nachzuſuchen. Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge- richts ſtatt. Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs- gericht. §. 540. Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach- folgenden beſonderen Beſtimmungen. Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen, welche mit der Zuſtellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abſ. 3 mit der Verkündung der Entſcheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beſchwerdegerichte genügt zur Wahrung der

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/139
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/139>, abgerufen am 03.12.2024.