Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Dritter Abschnitt. Beschwerde. §. 530. Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem §. 531. Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet, soweit §. 532. Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerde- §. 533. Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise ge- §. 534. Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung §. 535. Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn Civilprozeßordnung. Dritter Abſchnitt. Beſchwerde. §. 530. Das Rechtsmittel der Beſchwerde findet in den in dieſem §. 531. Ueber die Beſchwerde entſcheidet das im Inſtanzenzuge zunächſt Gegen die Entſcheidung des Beſchwerdegerichts findet, ſoweit §. 532. Die Beſchwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beſchwerde- §. 533. Die Beſchwerde kann auf neue Thatſachen und Beweiſe ge- §. 534. Erachtet das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung §. 535. Die Beſchwerde hat nur dann aufſchiebende Wirkung, wenn <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0138" n="132"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Dritter Abſchnitt.</hi><lb/> Beſchwerde.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 530.</head><lb/> <p>Das Rechtsmittel der Beſchwerde findet in den in dieſem<lb/> Geſetze beſonders hervorgehobenen Fällen und gegen ſolche eine<lb/> vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entſcheidun-<lb/> gen ſtatt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Geſuch<lb/> zurückgewieſen iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 531.</head><lb/> <p>Ueber die Beſchwerde entſcheidet das im Inſtanzenzuge zunächſt<lb/> höhere Gericht.</p><lb/> <p>Gegen die Entſcheidung des Beſchwerdegerichts findet, ſoweit<lb/> nicht in derſelben ein neuer ſelbſtändiger Beſchwerdegrund ent-<lb/> halten iſt, eine weitere Beſchwerde nicht ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 532.</head><lb/> <p>Die Beſchwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem<lb/> oder von deſſen Vorſitzenden die angefochtene Entſcheidung erlaſſen<lb/> iſt; ſie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beſchwerdegericht<lb/> eingelegt werden.</p><lb/> <p>Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beſchwerde-<lb/> ſchrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle<lb/> des Gerichtsſchreibers erfolgen, wenn der Rechtsſtreit bei einem<lb/> Amtsgericht anhängig iſt oder anhängig war, wenn die Beſchwerde<lb/> das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachver-<lb/> ſtändigen erhoben wird.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 533.</head><lb/> <p>Die Beſchwerde kann auf neue Thatſachen und Beweiſe ge-<lb/> ſtützt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 534.</head><lb/> <p>Erachtet das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung<lb/> angefochten wird, die Beſchwerde für begründet, ſo haben ſie der-<lb/> ſelben abzuhelfen; anderenfalls iſt die Beſchwerde vor Ablauf<lb/> einer Woche dem Beſchwerdegerichte vorzulegen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 535.</head><lb/> <p>Die Beſchwerde hat nur dann aufſchiebende Wirkung, wenn<lb/> ſie gegen eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähn-<lb/> ten Entſcheidungen gerichtet iſt.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [132/0138]
Civilprozeßordnung.
Dritter Abſchnitt.
Beſchwerde.
§. 530.
Das Rechtsmittel der Beſchwerde findet in den in dieſem
Geſetze beſonders hervorgehobenen Fällen und gegen ſolche eine
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entſcheidun-
gen ſtatt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Geſuch
zurückgewieſen iſt.
§. 531.
Ueber die Beſchwerde entſcheidet das im Inſtanzenzuge zunächſt
höhere Gericht.
Gegen die Entſcheidung des Beſchwerdegerichts findet, ſoweit
nicht in derſelben ein neuer ſelbſtändiger Beſchwerdegrund ent-
halten iſt, eine weitere Beſchwerde nicht ſtatt.
§. 532.
Die Beſchwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem
oder von deſſen Vorſitzenden die angefochtene Entſcheidung erlaſſen
iſt; ſie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beſchwerdegericht
eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beſchwerde-
ſchrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle
des Gerichtsſchreibers erfolgen, wenn der Rechtsſtreit bei einem
Amtsgericht anhängig iſt oder anhängig war, wenn die Beſchwerde
das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachver-
ſtändigen erhoben wird.
§. 533.
Die Beſchwerde kann auf neue Thatſachen und Beweiſe ge-
ſtützt werden.
§. 534.
Erachtet das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung
angefochten wird, die Beſchwerde für begründet, ſo haben ſie der-
ſelben abzuhelfen; anderenfalls iſt die Beſchwerde vor Ablauf
einer Woche dem Beſchwerdegerichte vorzulegen.
§. 535.
Die Beſchwerde hat nur dann aufſchiebende Wirkung, wenn
ſie gegen eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähn-
ten Entſcheidungen gerichtet iſt.
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