Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.III. 2 Absch. §. 520--529. §. 527. Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels §. 528. Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur Dasselbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Auf- Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu ent- 1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzes- verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festge- stellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist; 2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt. Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache §. 529. Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die An- 9*
III. 2 Abſch. §. 520—529. §. 527. Inſoweit die Reviſion für begründet erachtet wird, iſt das Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels §. 528. Im Falle der Aufhebung des Urtheils iſt die Sache zur Daſſelbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Auf- Das Reviſionsgericht hat jedoch in der Sache ſelbſt zu ent- 1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Geſetzes- verletzung bei Anwendung des Geſetzes auf das feſtge- ſtellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentſcheidung reif iſt; 2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuſtändigkeit des Gerichts oder wegen Unzuläſſigkeit des Rechtswegs erfolgt. Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache §. 529. Die für die Berufung geltenden Vorſchriften über die An- 9*
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III. 2 Abſch. §. 520—529.
§. 527.
Inſoweit die Reviſion für begründet erachtet wird, iſt das
angefochtene Urtheil aufzuheben.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels
des Verfahrens, ſo iſt zugleich das Verfahren inſoweit aufzu-
heben, als es durch den Mangel betroffen wird.
§. 528.
Im Falle der Aufhebung des Urtheils iſt die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entſcheidung an das Berufungs-
gericht zurückzuverweiſen.
Daſſelbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Auf-
hebung zu Grunde gelegt iſt, auch ſeiner Entſcheidung zu Grunde
zu legen.
Das Reviſionsgericht hat jedoch in der Sache ſelbſt zu ent-
ſcheiden:
1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Geſetzes-
verletzung bei Anwendung des Geſetzes auf das feſtge-
ſtellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache
zur Endentſcheidung reif iſt;
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuſtändigkeit
des Gerichts oder wegen Unzuläſſigkeit des Rechtswegs
erfolgt.
Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache
ſelbſt zu erlaſſende Entſcheidung die Anwendbarkeit von Geſetzen,
auf deren Verletzung die Reviſion nach §. 511 nicht geſtützt wer-
den kann, in Frage, ſo kann die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entſcheidung an das Berufungsgericht zurückverwieſen
werden.
§. 529.
Die für die Berufung geltenden Vorſchriften über die An-
fechtbarkeit der Verſäumnißurtheile, über die Verzichtleiſtung auf
das Rechtsmittel und die Zurücknahme deſſelben, über die Ver-
tagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozeß-
hindernder Einreden, über die Prüfung der Zuläſſigkeit des Rechts-
mittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Ver-
handlung und über die Einforderung und Zurückſendung der
Prozeßakten finden auf die Reviſion entſprechende Anwendung.
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