Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.III. 2. Absch. §. 513--519. §. 516. Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Als vorbereitender Schriftsatz soll die Revisionsschrift insbe- 1. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß eine Rechts- norm nicht oder nicht richtig angewendet sei, die Bezeich- nung der Rechtsnorm; 2. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Ge- setz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Be- zeichnung der Thatsachen, welche den Mangel ergeben; 3. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß unter Verletzung des Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen oder als vorgebracht angenommen seien, die Bezeichnung dieser Thatsachen. In der Revisionsschrift soll ferner der Werth des nicht in §. 517. In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der §. 518. Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. §. 519. Der Revisionsbeklagte hat dem Revisionskläger die Beant- Civilprozeßordnung. 9
III. 2. Abſch. §. 513—519. §. 516. Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Reviſionsſchrift insbe- 1. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß eine Rechts- norm nicht oder nicht richtig angewendet ſei, die Bezeich- nung der Rechtsnorm; 2. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß das Ge- ſetz in Bezug auf das Verfahren verletzt ſei, die Be- zeichnung der Thatſachen, welche den Mangel ergeben; 3. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß unter Verletzung des Geſetzes Thatſachen feſtgeſtellt, übergangen oder als vorgebracht angenommen ſeien, die Bezeichnung dieſer Thatſachen. In der Reviſionsſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in §. 517. In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der §. 518. Der Reviſionsbeklagte kann ſich der Reviſion anſchließen. §. 519. Der Reviſionsbeklagte hat dem Reviſionskläger die Beant- Civilprozeßordnung. 9
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III. 2. Abſch. §. 513—519.
§. 516.
Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden
Schriftſätze finden auch auf die Reviſionsſchrift Anwendung.
Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Reviſionsſchrift insbe-
ſondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und
deſſen Aufhebung beantragt werde (Reviſionsanträge), und zur
Begründung der Reviſionsanträge enthalten:
1. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß eine Rechts-
norm nicht oder nicht richtig angewendet ſei, die Bezeich-
nung der Rechtsnorm;
2. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß das Ge-
ſetz in Bezug auf das Verfahren verletzt ſei, die Be-
zeichnung der Thatſachen, welche den Mangel ergeben;
3. inſoweit die Reviſion darauf geſtützt wird, daß unter
Verletzung des Geſetzes Thatſachen feſtgeſtellt, übergangen
oder als vorgebracht angenommen ſeien, die Bezeichnung
dieſer Thatſachen.
In der Reviſionsſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in
einer beſtimmten Geldſumme beſtehenden Beſchwerdegegenſtandes
angegeben werden, wenn die Zuläſſigkeit der Reviſion von dieſem
Werthe abhängt.
§. 517.
In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der
Reviſionsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An-
wendung.
§. 518.
Der Reviſionsbeklagte kann ſich der Reviſion anſchließen.
Auf dieſe Anſchließung finden die Vorſchriften über die Anſchlie-
ßung des Berufungsbeklagten an die Berufung entſprechende An-
wendung.
§. 519.
Der Reviſionsbeklagte hat dem Reviſionskläger die Beant-
wortung der Reviſion innerhalb der erſten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Reviſionsſchrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereiten-
den Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.
Civilprozeßordnung. 9
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