Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.III. 1. Absch. §. 503--506. 2. Absch. §. 507--512. Zweiter Abschnitt. Revision. §. 507. Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von §. 508. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen. §. 509. Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes 1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; 2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streit- gegenstandes ausschließlich zuständig sind. §. 510. Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch §. 511. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Ent- §. 512. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht III. 1. Abſch. §. 503—506. 2. Abſch. §. 507—512. Zweiter Abſchnitt. Reviſion. §. 507. Die Reviſion findet gegen die in der Berufungsinſtanz von §. 508. In Rechtsſtreitigkeiten über vermögensrechtliche Anſprüche iſt In Betreff des Werths des Beſchwerdegegenſtandes kommen Der Reviſionskläger hat dieſen Werth glaubhaft zu machen. §. 509. Ohne Rückſicht auf den Werth des Beſchwerdegegenſtandes 1. inſoweit es ſich um die Unzuſtändigkeit des Gerichts oder die Unzuläſſigkeit des Rechtswegs oder die Unzuläſſigkeit der Berufung handelt; 2. in den Rechtsſtreitigkeiten über Anſprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth des Streit- gegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind. §. 510. Der Beurtheilung des Reviſionsgerichts unterliegen auch §. 511. Die Reviſion kann nur darauf geſtützt werden, daß die Ent- §. 512. Das Geſetz iſt verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0133" n="127"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> 1. Abſch. §. 503—506. 2. Abſch. §. 507—512.</fw><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Zweiter Abſchnitt.</hi><lb/> Reviſion.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 507.</head><lb/> <p>Die Reviſion findet gegen die in der Berufungsinſtanz von<lb/> den Oberlandesgerichten erlaſſenen Endurtheile ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 508.</head><lb/> <p>In Rechtsſtreitigkeiten über vermögensrechtliche Anſprüche iſt<lb/> die Zuläſſigkeit der Reviſion durch einen den Betrag von fünf-<lb/> zehnhundert Mark überſteigenden Werth des Beſchwerdegegenſtandes<lb/> bedingt.</p><lb/> <p>In Betreff des Werths des Beſchwerdegegenſtandes kommen<lb/> die Vorſchriften der §§. 3—9 zur Anwendung.</p><lb/> <p>Der Reviſionskläger hat dieſen Werth glaubhaft zu machen.<lb/> Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloſſen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 509.</head><lb/> <p>Ohne Rückſicht auf den Werth des Beſchwerdegegenſtandes<lb/> findet die Reviſion ſtatt:</p><lb/> <list> <item>1. inſoweit es ſich um die Unzuſtändigkeit des Gerichts oder<lb/> die Unzuläſſigkeit des Rechtswegs oder die Unzuläſſigkeit<lb/> der Berufung handelt;</item><lb/> <item>2. in den Rechtsſtreitigkeiten über Anſprüche, für welche die<lb/> Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth des Streit-<lb/> gegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind.</item> </list> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 510.</head><lb/> <p>Der Beurtheilung des Reviſionsgerichts unterliegen auch<lb/> diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen<lb/> ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes<lb/> unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 511.</head><lb/> <p>Die Reviſion kann nur darauf geſtützt werden, daß die Ent-<lb/> ſcheidung auf der Verletzung eines Reichsgeſetzes oder eines Ge-<lb/> ſetzes, deſſen Geltungsbereich ſich über den Bezirk des Berufungs-<lb/> gerichts hinauserſtreckt, beruhe.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 512.</head><lb/> <p>Das Geſetz iſt verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht<lb/> richtig angewendet worden iſt.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [127/0133]
III. 1. Abſch. §. 503—506. 2. Abſch. §. 507—512.
Zweiter Abſchnitt.
Reviſion.
§. 507.
Die Reviſion findet gegen die in der Berufungsinſtanz von
den Oberlandesgerichten erlaſſenen Endurtheile ſtatt.
§. 508.
In Rechtsſtreitigkeiten über vermögensrechtliche Anſprüche iſt
die Zuläſſigkeit der Reviſion durch einen den Betrag von fünf-
zehnhundert Mark überſteigenden Werth des Beſchwerdegegenſtandes
bedingt.
In Betreff des Werths des Beſchwerdegegenſtandes kommen
die Vorſchriften der §§. 3—9 zur Anwendung.
Der Reviſionskläger hat dieſen Werth glaubhaft zu machen.
Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloſſen.
§. 509.
Ohne Rückſicht auf den Werth des Beſchwerdegegenſtandes
findet die Reviſion ſtatt:
1. inſoweit es ſich um die Unzuſtändigkeit des Gerichts oder
die Unzuläſſigkeit des Rechtswegs oder die Unzuläſſigkeit
der Berufung handelt;
2. in den Rechtsſtreitigkeiten über Anſprüche, für welche die
Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth des Streit-
gegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind.
§. 510.
Der Beurtheilung des Reviſionsgerichts unterliegen auch
diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen
ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes
unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind.
§. 511.
Die Reviſion kann nur darauf geſtützt werden, daß die Ent-
ſcheidung auf der Verletzung eines Reichsgeſetzes oder eines Ge-
ſetzes, deſſen Geltungsbereich ſich über den Bezirk des Berufungs-
gerichts hinauserſtreckt, beruhe.
§. 512.
Das Geſetz iſt verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht
richtig angewendet worden iſt.
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