Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 492. Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffen- §. 493. Die in erster Instanz unterbliebenen oder verweigerten Er- §. 494. Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche Geständniß be- §. 495. Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder Zurückschiebung Dasselbe gilt von der Leistung, von der Verweigerung der §. 496. Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar er- Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet nicht statt. §. 497. Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die §. 498. Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit abgeändert §. 499. Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungs- Civilprozeßordnung. §. 492. Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen- §. 493. Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er- §. 494. Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be- §. 495. Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der §. 496. Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er- Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt. §. 497. Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die §. 498. Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert §. 499. Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0130" n="124"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 492.</head><lb/> <p>Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen-<lb/> den Vorſchrift kann in der Berufungsinſtanz nicht mehr gerügt<lb/> werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die<lb/> Partei das Rügerecht bereits in erſter Inſtanz verloren hat.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 493.</head><lb/> <p>Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er-<lb/> klärungen über Thatſachen, Urkunden und Eideszuſchiebungen<lb/> können in der Berufungsinſtanz nachgeholt werden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 494.</head><lb/> <p>Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be-<lb/> hält ſeine Wirkſamkeit auch für die Berufungsinſtanz.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 495.</head><lb/> <p>Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung<lb/> eines Eides behält ihre Wirkſamkeit auch für die Berufungs-<lb/> inſtanz.</p><lb/> <p>Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der<lb/> Leiſtung und von der Erlaſſung eines Eides, wenn die Entſchei-<lb/> dung, durch welche die Leiſtung des Eides angeordnet iſt, von<lb/> dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 496.</head><lb/> <p>Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er-<lb/> klärtes Urtheil erſter Inſtanz iſt, inſoweit daſſelbe durch die Be-<lb/> rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der<lb/> mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Berufungs-<lb/> gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.</p><lb/> <p>Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 497.</head><lb/> <p>Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die<lb/> Berufung an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form<lb/> und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforder-<lb/> niſſe, ſo iſt die Berufung als unzuläſſig zu verwerfen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 498.</head><lb/> <p>Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert<lb/> werden, als eine Abänderung beantragt iſt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 499.</head><lb/> <p>Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs-<lb/> gerichts ſind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anſpruch be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [124/0130]
Civilprozeßordnung.
§. 492.
Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen-
den Vorſchrift kann in der Berufungsinſtanz nicht mehr gerügt
werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die
Partei das Rügerecht bereits in erſter Inſtanz verloren hat.
§. 493.
Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er-
klärungen über Thatſachen, Urkunden und Eideszuſchiebungen
können in der Berufungsinſtanz nachgeholt werden.
§. 494.
Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be-
hält ſeine Wirkſamkeit auch für die Berufungsinſtanz.
§. 495.
Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung
eines Eides behält ihre Wirkſamkeit auch für die Berufungs-
inſtanz.
Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der
Leiſtung und von der Erlaſſung eines Eides, wenn die Entſchei-
dung, durch welche die Leiſtung des Eides angeordnet iſt, von
dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.
§. 496.
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er-
klärtes Urtheil erſter Inſtanz iſt, inſoweit daſſelbe durch die Be-
rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der
mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Berufungs-
gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.
Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt.
§. 497.
Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die
Berufung an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form
und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforder-
niſſe, ſo iſt die Berufung als unzuläſſig zu verwerfen.
§. 498.
Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert
werden, als eine Abänderung beantragt iſt.
§. 499.
Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs-
gerichts ſind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anſpruch be-
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