Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.III. 1. Absch. §. 481--491. hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein-spruchs zu vertagen. §. 487. Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in den §. 488. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vor- §. 489. Eine Aenderung der Klage ist selbst mit Einwilligung des §. 490. Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirksam Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund prozeß- §. 491. Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen des §. 240 III. 1. Abſch. §. 481—491. hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein-ſpruchs zu vertagen. §. 487. Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsſtreit in den §. 488. Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vor- §. 489. Eine Aenderung der Klage iſt ſelbſt mit Einwilligung des §. 490. Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirkſam Die Verhandlung zur Hauptſache darf auf Grund prozeß- §. 491. Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel, Neue Anſprüche dürfen, abgeſehen von den Fällen des §. 240 <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0129" n="123"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> 1. Abſch. §. 481—491.</fw><lb/> hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein-<lb/> ſpruchs zu vertagen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 487.</head><lb/> <p>Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsſtreit in den<lb/> durch die Anträge beſtimmten Grenzen von neuem verhandelt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 488.</head><lb/> <p>Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das<lb/> durch die Berufung angefochtene Urtheil ſowie die dem Urtheile<lb/> vorausgegangenen Entſcheidungen nebſt den Entſcheidungsgründen<lb/> und den Beweisverhandlungen inſoweit vorzutragen, als dies zum<lb/> Verſtändniſſe der Berufungsanträge und zur Prüfung der Rich-<lb/> tigkeit der angefochtenen Entſcheidung erforderlich iſt.</p><lb/> <p>Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vor-<lb/> trags hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtän-<lb/> digung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu<lb/> veranlaſſen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 489.</head><lb/> <p>Eine Aenderung der Klage iſt ſelbſt mit Einwilligung des<lb/> Gegners unſtatthaft.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 490.</head><lb/> <p>Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirkſam<lb/> verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die<lb/> Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchulden außer<lb/> Stande geweſen ſei, dieſelben in erſter Inſtanz vorzubringen.</p><lb/> <p>Die Verhandlung zur Hauptſache darf auf Grund prozeß-<lb/> hindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann<lb/> jedoch die abgeſonderte Verhandlung über ſolche Einreden auch von<lb/> Amtswegen anordnen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 491.</head><lb/> <p>Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel,<lb/> welche in erſter Inſtanz nicht geltend gemacht ſind, insbeſondere<lb/> neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen.</p><lb/> <p>Neue Anſprüche dürfen, abgeſehen von den Fällen des §. 240<lb/> Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denſelben kompenſirt<lb/> werden ſoll und wenn zugleich glaubhaft gemacht wird, daß die<lb/> Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, dieſelben<lb/> in erſter Inſtanz geltend zu machen.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [123/0129]
III. 1. Abſch. §. 481—491.
hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein-
ſpruchs zu vertagen.
§. 487.
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsſtreit in den
durch die Anträge beſtimmten Grenzen von neuem verhandelt.
§. 488.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das
durch die Berufung angefochtene Urtheil ſowie die dem Urtheile
vorausgegangenen Entſcheidungen nebſt den Entſcheidungsgründen
und den Beweisverhandlungen inſoweit vorzutragen, als dies zum
Verſtändniſſe der Berufungsanträge und zur Prüfung der Rich-
tigkeit der angefochtenen Entſcheidung erforderlich iſt.
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vor-
trags hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtän-
digung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu
veranlaſſen.
§. 489.
Eine Aenderung der Klage iſt ſelbſt mit Einwilligung des
Gegners unſtatthaft.
§. 490.
Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirkſam
verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die
Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchulden außer
Stande geweſen ſei, dieſelben in erſter Inſtanz vorzubringen.
Die Verhandlung zur Hauptſache darf auf Grund prozeß-
hindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgeſonderte Verhandlung über ſolche Einreden auch von
Amtswegen anordnen.
§. 491.
Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel,
welche in erſter Inſtanz nicht geltend gemacht ſind, insbeſondere
neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen.
Neue Anſprüche dürfen, abgeſehen von den Fällen des §. 240
Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denſelben kompenſirt
werden ſoll und wenn zugleich glaubhaft gemacht wird, daß die
Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, dieſelben
in erſter Inſtanz geltend zu machen.
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