Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 481. In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der §. 482. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnißurtheils §. 483. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich §. 484. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant- Der Schriftsatz soll insbesondere die Anträge sowie die An- §. 485. Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für §. 486. Die mündliche Verhandlung ist, wenn an dem für dieselbe Civilprozeßordnung. §. 481. In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der §. 482. Der Berufungsbeklagte kann ſich der Berufung anſchließen, Die Vorſchriften über die Anfechtung des Verſäumnißurtheils §. 483. Die Anſchließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfriſt ſich §. 484. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant- Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge ſowie die An- §. 485. Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für §. 486. Die mündliche Verhandlung iſt, wenn an dem für dieſelbe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0128" n="122"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 481.</head><lb/> <p>In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der<lb/> Berufungsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung<lb/> liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An-<lb/> wendung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 482.</head><lb/> <p>Der Berufungsbeklagte kann ſich der Berufung anſchließen,<lb/> ſelbſt wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die<lb/> Berufungsfriſt verſtrichen iſt.</p><lb/> <p>Die Vorſchriften über die Anfechtung des Verſäumnißurtheils<lb/> durch Berufung finden auch auf die Anfechtung deſſelben durch<lb/> Anſchließung Anwendung.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 483.</head><lb/> <p>Die Anſchließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung<lb/> zurückgenommen oder als unzuläſſig verworfen wird.</p><lb/> <p>Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfriſt ſich<lb/> der erhobenen Berufung angeſchloſſen, ſo wird es ſo angeſehen,<lb/> als habe er die Berufung ſelbſtändig eingelegt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 484.</head><lb/> <p>Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant-<lb/> wortung der Berufung innerhalb der erſten zwei Drittheile der<lb/> Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Berufungsſchrift und dem<lb/> Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelſt vorbereitenden<lb/> Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.</p><lb/> <p>Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge ſowie die An-<lb/> gabe der neuen Thatſachen und Beweismittel enthalten, welche der<lb/> Berufungsbeklagte geltend zu machen beabſichtigt.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 485.</head><lb/> <p>Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für<lb/> das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent-<lb/> ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be-<lb/> ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 486.</head><lb/> <p>Die mündliche Verhandlung iſt, wenn an dem für dieſelbe<lb/> beſtimmten Tage die Berufungsfriſt noch nicht verſtrichen iſt, auf<lb/> Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Friſt, und<lb/> wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einſpruch er-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [122/0128]
Civilprozeßordnung.
§. 481.
In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der
Berufungsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An-
wendung.
§. 482.
Der Berufungsbeklagte kann ſich der Berufung anſchließen,
ſelbſt wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die
Berufungsfriſt verſtrichen iſt.
Die Vorſchriften über die Anfechtung des Verſäumnißurtheils
durch Berufung finden auch auf die Anfechtung deſſelben durch
Anſchließung Anwendung.
§. 483.
Die Anſchließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung
zurückgenommen oder als unzuläſſig verworfen wird.
Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfriſt ſich
der erhobenen Berufung angeſchloſſen, ſo wird es ſo angeſehen,
als habe er die Berufung ſelbſtändig eingelegt.
§. 484.
Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant-
wortung der Berufung innerhalb der erſten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Berufungsſchrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelſt vorbereitenden
Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.
Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge ſowie die An-
gabe der neuen Thatſachen und Beweismittel enthalten, welche der
Berufungsbeklagte geltend zu machen beabſichtigt.
§. 485.
Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent-
ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be-
ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben.
§. 486.
Die mündliche Verhandlung iſt, wenn an dem für dieſelbe
beſtimmten Tage die Berufungsfriſt noch nicht verſtrichen iſt, auf
Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Friſt, und
wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einſpruch er-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |