Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.III. 1. Absch. §. 472--480. Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter Zustellung auf derGerichtsschreiberei niederzulegen. Die Zurücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels und die §. 477. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Noth- Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Ur- §. 478. Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urtheil in Gemäß- §. 479. Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Derselbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs- gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. §. 480. Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Als vorbereitender Schriftsatz soll die Berufungsschrift ins- III. 1. Abſch. §. 472—480. Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf derGerichtsſchreiberei niederzulegen. Die Zurücknahme hat den Verluſt des Rechtsmittels und die §. 477. Die Berufungsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth- Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Ur- §. 478. Wird innerhalb der Berufungsfriſt ein Urtheil in Gemäß- §. 479. Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zuſtellung eines Derſelbe muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; 2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Berufung ein- gelegt werde; 3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs- gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. §. 480. Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Berufungsſchrift ins- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0127" n="121"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III.</hi> 1. Abſch. §. 472—480.</fw><lb/> Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf der<lb/> Gerichtsſchreiberei niederzulegen.</p><lb/> <p>Die Zurücknahme hat den Verluſt des Rechtsmittels und die<lb/> Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entſtandenen<lb/> Koſten zu tragen. Auf Antrag des Gegners ſind dieſe Wirkungen<lb/> durch Urtheil auszuſprechen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 477.</head><lb/> <p>Die Berufungsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth-<lb/> friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils.</p><lb/> <p>Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Ur-<lb/> theils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des<lb/> Urtheils iſt wirkungslos.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 478.</head><lb/> <p>Wird innerhalb der Berufungsfriſt ein Urtheil in Gemäß-<lb/> heit des §. 292 durch eine nachträgliche Entſcheidung ergänzt, ſo<lb/> beginnt mit der Zuſtellung der nachträglichen Entſcheidung der<lb/> Lauf der Berufungsfriſt auch für die Berufung gegen das zuerſt<lb/> ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von<lb/> derſelben Partei Berufung eingelegt, ſo ſind beide Berufungen<lb/> mit einander zu verbinden.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 479.</head><lb/> <p>Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zuſtellung eines<lb/> Schriftſatzes.</p><lb/> <p>Derſelbe muß enthalten:</p><lb/> <list> <item>1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung<lb/> gerichtet wird;</item><lb/> <item>2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Berufung ein-<lb/> gelegt werde;</item><lb/> <item>3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs-<lb/> gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.</item> </list> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 480.</head><lb/> <p>Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden<lb/> Schriftſätze finden auch auf die Berufungsſchrift Anwendung.</p><lb/> <p>Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Berufungsſchrift ins-<lb/> beſondere enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil ange-<lb/> fochten werde und welche Abänderungen deſſelben beantragt werden<lb/> (Berufungsanträge), ſowie die Angabe derjenigen neuen Thatſachen<lb/> und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabſichtigt.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0127]
III. 1. Abſch. §. 472—480.
Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf der
Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme hat den Verluſt des Rechtsmittels und die
Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entſtandenen
Koſten zu tragen. Auf Antrag des Gegners ſind dieſe Wirkungen
durch Urtheil auszuſprechen.
§. 477.
Die Berufungsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth-
friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils.
Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Ur-
theils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des
Urtheils iſt wirkungslos.
§. 478.
Wird innerhalb der Berufungsfriſt ein Urtheil in Gemäß-
heit des §. 292 durch eine nachträgliche Entſcheidung ergänzt, ſo
beginnt mit der Zuſtellung der nachträglichen Entſcheidung der
Lauf der Berufungsfriſt auch für die Berufung gegen das zuerſt
ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von
derſelben Partei Berufung eingelegt, ſo ſind beide Berufungen
mit einander zu verbinden.
§. 479.
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zuſtellung eines
Schriftſatzes.
Derſelbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung
gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieſes Urtheil Berufung ein-
gelegt werde;
3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungs-
gericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung.
§. 480.
Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden
Schriftſätze finden auch auf die Berufungsſchrift Anwendung.
Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Berufungsſchrift ins-
beſondere enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil ange-
fochten werde und welche Abänderungen deſſelben beantragt werden
(Berufungsanträge), ſowie die Angabe derjenigen neuen Thatſachen
und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabſichtigt.
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