Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

Civilprozeßordnung.
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und
Erkundigung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die
Thatsache wahr oder nicht wahr sei.

Ueber andere Thatsachen wird der Eid dahin geleistet:
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und
Erkundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt
habe, daß die Thatsache wahr sei.

§. 425.

Auf die Leistung eines Eides ist durch bedingtes Endurtheil zu
erkennen.

Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft
des Urtheils.

§. 426.

Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des
Eides einverstanden oder dient der Eid zur Erledigung eines
Zwischenstreits, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbe-
schluß angeordnet werden.

Hängt die Entscheidung über einzelne selbständige Angriffs-
und Vertheidigungsmittel von der Leistung eines Eides ab, so
kann die Leistung des Eides durch Beweisbeschluß angeordnet oder
auf dieselbe durch bedingtes Zwischenurtheil erkannt werden. In
dem letzteren Falle erfolgt die Eidesleistung nur dann, wenn
durch bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt ist, daß es auf
dieselbe für die Endentscheidung des Rechtsstreits noch ankomme.

§. 427.

In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und die Folge
sowohl der Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau,
als die Lage der Sache dies gestattet, festzustellen.

Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausge-
sprochen.

§. 428.

Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschwo-
renen Thatsache begründet.

Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben
Voraussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil
wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann.

Civilprozeßordnung.
daß der Schwurpflichtige nach ſorgfältiger Prüfung und
Erkundigung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die
Thatſache wahr oder nicht wahr ſei.

Ueber andere Thatſachen wird der Eid dahin geleiſtet:
daß der Schwurpflichtige nach ſorgfältiger Prüfung und
Erkundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt
habe, daß die Thatſache wahr ſei.

§. 425.

Auf die Leiſtung eines Eides iſt durch bedingtes Endurtheil zu
erkennen.

Die Eidesleiſtung erfolgt erſt nach Eintritt der Rechtskraft
des Urtheils.

§. 426.

Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des
Eides einverſtanden oder dient der Eid zur Erledigung eines
Zwiſchenſtreits, ſo kann die Leiſtung des Eides durch Beweisbe-
ſchluß angeordnet werden.

Hängt die Entſcheidung über einzelne ſelbſtändige Angriffs-
und Vertheidigungsmittel von der Leiſtung eines Eides ab, ſo
kann die Leiſtung des Eides durch Beweisbeſchluß angeordnet oder
auf dieſelbe durch bedingtes Zwiſchenurtheil erkannt werden. In
dem letzteren Falle erfolgt die Eidesleiſtung nur dann, wenn
durch bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt iſt, daß es auf
dieſelbe für die Endentſcheidung des Rechtsſtreits noch ankomme.

§. 427.

In dem bedingten Urtheil iſt die Eidesnorm und die Folge
ſowohl der Leiſtung als der Nichtleiſtung des Eides ſo genau,
als die Lage der Sache dies geſtattet, feſtzuſtellen.

Der Eintritt dieſer Folge wird durch Endurtheil ausge-
ſprochen.

§. 428.

Durch Leiſtung des Eides wird voller Beweis der beſchwo-
renen Thatſache begründet.

Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denſelben
Vorausſetzungen ſtatt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil
wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p>
                  <pb facs="#f0116" n="110"/>
                  <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <hi rendition="#et">daß der Schwurpflichtige nach &#x017F;orgfältiger Prüfung und<lb/>
Erkundigung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die<lb/>
That&#x017F;ache wahr oder nicht wahr &#x017F;ei.</hi> </p><lb/>
                <p>Ueber andere That&#x017F;achen wird der Eid dahin gelei&#x017F;tet:<lb/><hi rendition="#et">daß der Schwurpflichtige nach &#x017F;orgfältiger Prüfung und<lb/>
Erkundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt<lb/>
habe, daß die That&#x017F;ache wahr &#x017F;ei.</hi></p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 425.</head><lb/>
                <p>Auf die Lei&#x017F;tung eines Eides i&#x017F;t durch bedingtes Endurtheil zu<lb/>
erkennen.</p><lb/>
                <p>Die Eideslei&#x017F;tung erfolgt er&#x017F;t nach Eintritt der Rechtskraft<lb/>
des Urtheils.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 426.</head><lb/>
                <p>Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des<lb/>
Eides einver&#x017F;tanden oder dient der Eid zur Erledigung eines<lb/>
Zwi&#x017F;chen&#x017F;treits, &#x017F;o kann die Lei&#x017F;tung des Eides durch Beweisbe-<lb/>
&#x017F;chluß angeordnet werden.</p><lb/>
                <p>Hängt die Ent&#x017F;cheidung über einzelne &#x017F;elb&#x017F;tändige Angriffs-<lb/>
und Vertheidigungsmittel von der Lei&#x017F;tung eines Eides ab, &#x017F;o<lb/>
kann die Lei&#x017F;tung des Eides durch Beweisbe&#x017F;chluß angeordnet oder<lb/>
auf die&#x017F;elbe durch bedingtes Zwi&#x017F;chenurtheil erkannt werden. In<lb/>
dem letzteren Falle erfolgt die Eideslei&#x017F;tung nur dann, wenn<lb/>
durch bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt i&#x017F;t, daß es auf<lb/>
die&#x017F;elbe für die Endent&#x017F;cheidung des Rechts&#x017F;treits noch ankomme.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 427.</head><lb/>
                <p>In dem bedingten Urtheil i&#x017F;t die Eidesnorm und die Folge<lb/>
&#x017F;owohl der Lei&#x017F;tung als der Nichtlei&#x017F;tung des Eides &#x017F;o genau,<lb/>
als die Lage der Sache dies ge&#x017F;tattet, fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen.</p><lb/>
                <p>Der Eintritt die&#x017F;er Folge wird durch Endurtheil ausge-<lb/>
&#x017F;prochen.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 428.</head><lb/>
                <p>Durch Lei&#x017F;tung des Eides wird voller Beweis der be&#x017F;chwo-<lb/>
renen That&#x017F;ache begründet.</p><lb/>
                <p>Der Beweis des Gegentheils findet nur unter den&#x017F;elben<lb/>
Voraus&#x017F;etzungen &#x017F;tatt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil<lb/>
wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann.</p>
              </div><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[110/0116] Civilprozeßordnung. daß der Schwurpflichtige nach ſorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die Thatſache wahr oder nicht wahr ſei. Ueber andere Thatſachen wird der Eid dahin geleiſtet: daß der Schwurpflichtige nach ſorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatſache wahr ſei. §. 425. Auf die Leiſtung eines Eides iſt durch bedingtes Endurtheil zu erkennen. Die Eidesleiſtung erfolgt erſt nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils. §. 426. Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des Eides einverſtanden oder dient der Eid zur Erledigung eines Zwiſchenſtreits, ſo kann die Leiſtung des Eides durch Beweisbe- ſchluß angeordnet werden. Hängt die Entſcheidung über einzelne ſelbſtändige Angriffs- und Vertheidigungsmittel von der Leiſtung eines Eides ab, ſo kann die Leiſtung des Eides durch Beweisbeſchluß angeordnet oder auf dieſelbe durch bedingtes Zwiſchenurtheil erkannt werden. In dem letzteren Falle erfolgt die Eidesleiſtung nur dann, wenn durch bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt iſt, daß es auf dieſelbe für die Endentſcheidung des Rechtsſtreits noch ankomme. §. 427. In dem bedingten Urtheil iſt die Eidesnorm und die Folge ſowohl der Leiſtung als der Nichtleiſtung des Eides ſo genau, als die Lage der Sache dies geſtattet, feſtzuſtellen. Der Eintritt dieſer Folge wird durch Endurtheil ausge- ſprochen. §. 428. Durch Leiſtung des Eides wird voller Beweis der beſchwo- renen Thatſache begründet. Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denſelben Vorausſetzungen ſtatt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/116
Zitationshilfe: Civilprozeßordnung. Berlin, 1877, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/unknown_civilprozessordnung_1877/116>, abgerufen am 22.12.2024.