Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. §. 413. Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern zulässig, als Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zu- §. 414. Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeschoben §. 415. Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413, §. 416. Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Erklärung, §. 417. Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, hat sich zu er- Giebt die Partei keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem §. 418. Durch die Zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so gilt der Civilprozeßordnung. §. 413. Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu- §. 414. Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben §. 415. Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413, §. 416. Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung, §. 417. Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er- Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem §. 418. Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0114" n="108"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <div n="5"> <head>§. 413.</head><lb/> <p>Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als<lb/> nach den Beſtimmungen des §. 410 die Zuſchiebung deſſelben zu-<lb/> läſſig ſein würde.</p><lb/> <p>Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu-<lb/> geſchoben iſt, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung<lb/> oder Wahrnehmung zu ſchwören haben würde.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 414.</head><lb/> <p>Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben<lb/> oder zurückgeſchoben werden. Die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung<lb/> an einen Nebenintervenienten findet nur ſtatt, wenn dieſer als<lb/> Streitgenoſſe der Hauptpartei anzuſehen iſt (§. 66).</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 415.</head><lb/> <p>Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413,<lb/> 414 enthaltenen Beſchränkungen für die Zuſchiebung und Zurück-<lb/> ſchiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen ſollen, wenn<lb/> die Parteien in Betreff des zu leiſtenden Eides einig ſind und<lb/> der Eid ſich auf Thatſachen bezieht.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 416.</head><lb/> <p>Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung,<lb/> daß dem Gegner über die beſtimmt zu bezeichnende Thatſache<lb/> der Eid zugeſchoben werde.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 417.</head><lb/> <p>Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er-<lb/> klären, ob ſie den Eid annehme oder zurückſchiebe, ſelbſt wenn<lb/> ſie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuſchiebung vorbringt.</p><lb/> <p>Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem<lb/> Falle, in welchem die Zurückſchiebung unzuläſſig iſt, den Eid zu-<lb/> rück, ohne denſelben bedingt anzunehmen, ſo wird der Eid als<lb/> verweigert angeſehen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 418.</head><lb/> <p>Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des<lb/> Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten<lb/> der einen oder der anderen Partei nicht ausgeſchloſſen.</p><lb/> <p>Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der<lb/> Eid nur für den Fall als zugeſchoben, daß die Antretung des<lb/> Beweiſes durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.</p> </div><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [108/0114]
Civilprozeßordnung.
§. 413.
Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als
nach den Beſtimmungen des §. 410 die Zuſchiebung deſſelben zu-
läſſig ſein würde.
Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu-
geſchoben iſt, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung
oder Wahrnehmung zu ſchwören haben würde.
§. 414.
Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben
oder zurückgeſchoben werden. Die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung
an einen Nebenintervenienten findet nur ſtatt, wenn dieſer als
Streitgenoſſe der Hauptpartei anzuſehen iſt (§. 66).
§. 415.
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413,
414 enthaltenen Beſchränkungen für die Zuſchiebung und Zurück-
ſchiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen ſollen, wenn
die Parteien in Betreff des zu leiſtenden Eides einig ſind und
der Eid ſich auf Thatſachen bezieht.
§. 416.
Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung,
daß dem Gegner über die beſtimmt zu bezeichnende Thatſache
der Eid zugeſchoben werde.
§. 417.
Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er-
klären, ob ſie den Eid annehme oder zurückſchiebe, ſelbſt wenn
ſie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuſchiebung vorbringt.
Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem
Falle, in welchem die Zurückſchiebung unzuläſſig iſt, den Eid zu-
rück, ohne denſelben bedingt anzunehmen, ſo wird der Eid als
verweigert angeſehen.
§. 418.
Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des
Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten
der einen oder der anderen Partei nicht ausgeſchloſſen.
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der
Eid nur für den Fall als zugeſchoben, daß die Antretung des
Beweiſes durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.
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