Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, §. 403. Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländischen Be- Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die §. 404. Ueber die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde als anerkannt §. 405. Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das §. 406. Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung ge- Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Civilprozeßordnung. Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, §. 403. Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländiſchen Be- Zum Beweiſe der Echtheit einer ſolchen Urkunde genügt die §. 404. Ueber die Echtheit einer Privaturkunde hat ſich der Gegner Befindet ſich unter der Urkunde eine Namensunterſchrift, ſo Erfolgt die Erklärung nicht, ſo iſt die Urkunde als anerkannt §. 405. Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde iſt zu Steht die Echtheit der Namensunterſchrift feſt oder iſt das §. 406. Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann In dieſem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung ge- Befinden ſich zur Vergleichung geeignete Schriften in den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0112" n="106"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p>Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält,<lb/> auch von Amtswegen die Behörde oder die Perſon, von welcher<lb/> die Urkunde errichtet ſein ſoll, zu einer Erklärung über die Echt-<lb/> heit veranlaſſen.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 403.</head><lb/> <p>Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländiſchen Be-<lb/> hörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen Perſon<lb/> des Auslandes errichtet ſich darſtellt, ohne näheren Nachweis als<lb/> echt anzuſehen ſei, hat das Gericht nach den Umſtänden des Falles<lb/> zu ermeſſen.</p><lb/> <p>Zum Beweiſe der Echtheit einer ſolchen Urkunde genügt die<lb/> Legaliſation durch einen Konſul oder Geſandten des Reichs.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 404.</head><lb/> <p>Ueber die Echtheit einer Privaturkunde hat ſich der Gegner<lb/> des Beweisführers nach Vorſchrift des §. 129 zu erklären.</p><lb/> <p>Befindet ſich unter der Urkunde eine Namensunterſchrift, ſo<lb/> iſt die Erklärung auf die Echtheit der Unterſchrift zu richten.</p><lb/> <p>Erfolgt die Erklärung nicht, ſo iſt die Urkunde als anerkannt<lb/> anzuſehen, wenn nicht die Abſicht, die Echtheit beſtreiten zu wollen,<lb/> aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 405.</head><lb/> <p>Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde iſt zu<lb/> beweiſen.</p><lb/> <p>Steht die Echtheit der Namensunterſchrift feſt oder iſt das<lb/> unter einer Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell<lb/> beglaubigt, ſo hat die über der Unterſchrift oder dem Handzeichen<lb/> ſtehende Schrift die Vermuthung der Echtheit für ſich.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 406.</head><lb/> <p>Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann<lb/> auch durch Schriftvergleichung geführt werden.</p><lb/> <p>In dieſem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung ge-<lb/> eignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäß-<lb/> heit der Beſtimmung des §. 397 zu beantragen und erforderlichen<lb/> Falls den Beweis der Echtheit derſelben anzutreten.</p><lb/> <p>Befinden ſich zur Vergleichung geeignete Schriften in den<lb/> Händen des Gegners, ſo iſt dieſer auf Antrag des Beweisführers<lb/> zur Vorlegung verpflichtet. Die Beſtimmungen der §§. 386—391<lb/> finden entſprechende Anwendung. Kommt der Gegner der An-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [106/0112]
Civilprozeßordnung.
Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält,
auch von Amtswegen die Behörde oder die Perſon, von welcher
die Urkunde errichtet ſein ſoll, zu einer Erklärung über die Echt-
heit veranlaſſen.
§. 403.
Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländiſchen Be-
hörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen Perſon
des Auslandes errichtet ſich darſtellt, ohne näheren Nachweis als
echt anzuſehen ſei, hat das Gericht nach den Umſtänden des Falles
zu ermeſſen.
Zum Beweiſe der Echtheit einer ſolchen Urkunde genügt die
Legaliſation durch einen Konſul oder Geſandten des Reichs.
§. 404.
Ueber die Echtheit einer Privaturkunde hat ſich der Gegner
des Beweisführers nach Vorſchrift des §. 129 zu erklären.
Befindet ſich unter der Urkunde eine Namensunterſchrift, ſo
iſt die Erklärung auf die Echtheit der Unterſchrift zu richten.
Erfolgt die Erklärung nicht, ſo iſt die Urkunde als anerkannt
anzuſehen, wenn nicht die Abſicht, die Echtheit beſtreiten zu wollen,
aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
§. 405.
Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde iſt zu
beweiſen.
Steht die Echtheit der Namensunterſchrift feſt oder iſt das
unter einer Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell
beglaubigt, ſo hat die über der Unterſchrift oder dem Handzeichen
ſtehende Schrift die Vermuthung der Echtheit für ſich.
§. 406.
Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann
auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
In dieſem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung ge-
eignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäß-
heit der Beſtimmung des §. 397 zu beantragen und erforderlichen
Falls den Beweis der Echtheit derſelben anzutreten.
Befinden ſich zur Vergleichung geeignete Schriften in den
Händen des Gegners, ſo iſt dieſer auf Antrag des Beweisführers
zur Vorlegung verpflichtet. Die Beſtimmungen der §§. 386—391
finden entſprechende Anwendung. Kommt der Gegner der An-
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