Civilprozeßordnung. Berlin, 1877.Civilprozeßordnung. Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine §. 375. Der Sachverständige hat, wenn nicht beide Parteien auf seine Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten §. 376. Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sach- Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen an- §. 377. Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen §. 378. Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenord- §. 379. Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zu- Civilprozeßordnung. Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine §. 375. Der Sachverſtändige hat, wenn nicht beide Parteien auf ſeine Iſt der Sachverſtändige für die Erſtattung von Gutachten §. 376. Wird ſchriftliche Begutachtung angeordnet, ſo hat der Sach- Das Gericht kann das Erſcheinen des Sachverſtändigen an- §. 377. Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieſelben Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen §. 378. Der Sachverſtändige hat nach Maßgabe der Gebührenord- §. 379. Inſoweit zum Beweiſe vergangener Thatſachen oder Zu- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0106" n="100"/> <fw place="top" type="header">Civilprozeßordnung.</fw><lb/> <p>Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine<lb/> dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-<lb/> perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 375.</head><lb/> <p>Der Sachverſtändige hat, wenn nicht beide Parteien auf ſeine<lb/> Beeidigung verzichten, vor Erſtattung des Gutachtens einen Eid<lb/> dahin zu leiſten:<lb/><hi rendition="#et">daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiiſch<lb/> und nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen erſtatten werde.</hi></p><lb/> <p>Iſt der Sachverſtändige für die Erſtattung von Gutachten<lb/> der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, ſo genügt die Be-<lb/> rufung auf den geleiſteten Eid.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 376.</head><lb/> <p>Wird ſchriftliche Begutachtung angeordnet, ſo hat der Sach-<lb/> verſtändige das von ihm unterſchriebene Gutachten auf der Ge-<lb/> richtsſchreiberei niederzulegen.</p><lb/> <p>Das Gericht kann das Erſcheinen des Sachverſtändigen an-<lb/> ordnen, damit derſelbe das ſchriftliche Gutachten erläutere.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 377.</head><lb/> <p>Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieſelben<lb/> oder durch andere Sachverſtändige anordnen, wenn es das Gut-<lb/> achten für ungenügend erachtet.</p><lb/> <p>Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen<lb/> Sachverſtändigen anordnen, wenn ein Sachverſtändiger nach Er-<lb/> ſtattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt iſt.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 378.</head><lb/> <p>Der Sachverſtändige hat nach Maßgabe der Gebührenord-<lb/> nung auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß, auf Erſtattung der<lb/> ihm verurſachten Koſten und außerdem auf angemeſſene Vergü-<lb/> tung ſeiner Mühewaltung Anſpruch.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 379.</head><lb/> <p>Inſoweit zum Beweiſe vergangener Thatſachen oder Zu-<lb/> ſtände, zu deren Wahrnehmung eine beſondere Sachkunde erfor-<lb/> derlich war, ſachkundige Perſonen zu vernehmen ſind, kommen die<lb/> Vorſchriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [100/0106]
Civilprozeßordnung.
Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär-
perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht.
§. 375.
Der Sachverſtändige hat, wenn nicht beide Parteien auf ſeine
Beeidigung verzichten, vor Erſtattung des Gutachtens einen Eid
dahin zu leiſten:
daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiiſch
und nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen erſtatten werde.
Iſt der Sachverſtändige für die Erſtattung von Gutachten
der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, ſo genügt die Be-
rufung auf den geleiſteten Eid.
§. 376.
Wird ſchriftliche Begutachtung angeordnet, ſo hat der Sach-
verſtändige das von ihm unterſchriebene Gutachten auf der Ge-
richtsſchreiberei niederzulegen.
Das Gericht kann das Erſcheinen des Sachverſtändigen an-
ordnen, damit derſelbe das ſchriftliche Gutachten erläutere.
§. 377.
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieſelben
oder durch andere Sachverſtändige anordnen, wenn es das Gut-
achten für ungenügend erachtet.
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverſtändigen anordnen, wenn ein Sachverſtändiger nach Er-
ſtattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt iſt.
§. 378.
Der Sachverſtändige hat nach Maßgabe der Gebührenord-
nung auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß, auf Erſtattung der
ihm verurſachten Koſten und außerdem auf angemeſſene Vergü-
tung ſeiner Mühewaltung Anſpruch.
§. 379.
Inſoweit zum Beweiſe vergangener Thatſachen oder Zu-
ſtände, zu deren Wahrnehmung eine beſondere Sachkunde erfor-
derlich war, ſachkundige Perſonen zu vernehmen ſind, kommen die
Vorſchriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
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