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Tulla, Johann Gottfried: Der Rhein von Basel bis Mannheim mit Begründung der Nothwendigkeit, diesen Strom zu regulieren. Leipzig, 1822.

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benutzen, und alles das zu berücksichtigen was Einfluß auf die Erreichung und Erhaltung eines nützlichen Zustandes hat.

Verlohren gehen alle Bemühungen, fruchtbare Ländereien zu erwerben, wenn sie nicht gegen Zerstörungen geschüzt werden, und gegen diese sind sie desto weniger geschüzt, je schneller die Flüsse ihren Lauf ändern können.

Es sollten daher in cultivirten Staaten die Flußbette in einen regelmäßigen und unveränderlichen Zustand versezt und in solchem erhalten werden.

Dieses ist im strengen Sinn genommen, nur dann möglich, wenn ein Fluß das ihm zukommende Material vollkommen abführt, oder die Zurücklassungen ausgehoben und weggeschaft werden können.

In Fällen wo die Flußbette erhöht werden und die Erhaltung derselben eine gleichmäßige Erhöhung der Ufergelände erfordert, muß leztere durch planmäßige Einrichtungen bewirkt werden. Diese Einrichtungen machen nach Umständen Cultur-Umänderungen von Zeit zu Zeit unerläßlig, indem nur solches Gelände häufigen Bewässerungen ausgesezt werden kann, welches das niederste ist und welches nicht als Ackerfeld benutzt wird.

In denjenigen Fällen in welchen wegen zu starken Anhäufungen, wegen Bildung von Schuttkegeln, oder Verschüttungen der Flußbette, eine eben so schnelle Erhöhung der Flußniederungen, ohne zu viele Aufopferungen,

benutzen, und alles das zu berücksichtigen was Einfluß auf die Erreichung und Erhaltung eines nützlichen Zustandes hat.

Verlohren gehen alle Bemühungen, fruchtbare Ländereien zu erwerben, wenn sie nicht gegen Zerstörungen geschüzt werden, und gegen diese sind sie desto weniger geschüzt, je schneller die Flüsse ihren Lauf ändern können.

Es sollten daher in cultivirten Staaten die Flußbette in einen regelmäßigen und unveränderlichen Zustand versezt und in solchem erhalten werden.

Dieses ist im strengen Sinn genommen, nur dann möglich, wenn ein Fluß das ihm zukommende Material vollkommen abführt, oder die Zurücklassungen ausgehoben und weggeschaft werden können.

In Fällen wo die Flußbette erhöht werden und die Erhaltung derselben eine gleichmäßige Erhöhung der Ufergelände erfordert, muß leztere durch planmäßige Einrichtungen bewirkt werden. Diese Einrichtungen machen nach Umständen Cultur-Umänderungen von Zeit zu Zeit unerläßlig, indem nur solches Gelände häufigen Bewässerungen ausgesezt werden kann, welches das niederste ist und welches nicht als Ackerfeld benutzt wird.

In denjenigen Fällen in welchen wegen zu starken Anhäufungen, wegen Bildung von Schuttkegeln, oder Verschüttungen der Flußbette, eine eben so schnelle Erhöhung der Flußniederungen, ohne zu viele Aufopferungen,

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[41/0042] benutzen, und alles das zu berücksichtigen was Einfluß auf die Erreichung und Erhaltung eines nützlichen Zustandes hat. Verlohren gehen alle Bemühungen, fruchtbare Ländereien zu erwerben, wenn sie nicht gegen Zerstörungen geschüzt werden, und gegen diese sind sie desto weniger geschüzt, je schneller die Flüsse ihren Lauf ändern können. Es sollten daher in cultivirten Staaten die Flußbette in einen regelmäßigen und unveränderlichen Zustand versezt und in solchem erhalten werden. Dieses ist im strengen Sinn genommen, nur dann möglich, wenn ein Fluß das ihm zukommende Material vollkommen abführt, oder die Zurücklassungen ausgehoben und weggeschaft werden können. In Fällen wo die Flußbette erhöht werden und die Erhaltung derselben eine gleichmäßige Erhöhung der Ufergelände erfordert, muß leztere durch planmäßige Einrichtungen bewirkt werden. Diese Einrichtungen machen nach Umständen Cultur-Umänderungen von Zeit zu Zeit unerläßlig, indem nur solches Gelände häufigen Bewässerungen ausgesezt werden kann, welches das niederste ist und welches nicht als Ackerfeld benutzt wird. In denjenigen Fällen in welchen wegen zu starken Anhäufungen, wegen Bildung von Schuttkegeln, oder Verschüttungen der Flußbette, eine eben so schnelle Erhöhung der Flußniederungen, ohne zu viele Aufopferungen,

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Zitationshilfe: Tulla, Johann Gottfried: Der Rhein von Basel bis Mannheim mit Begründung der Nothwendigkeit, diesen Strom zu regulieren. Leipzig, 1822, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/tulla_rhein_1822/42>, abgerufen am 19.03.2024.