reren Ursachen hier vor -- so müssen wir die Gegend, welche Getreide nach der Stadt bringt, von der welche bloß Branntwein und Viehprodukte dahin liefert, trennen und ich nenne nun jene Gegend vorzugsweise, den Kreis der Dreifelderwirthschaft.
Die Landrente der auf Kornverkauf gerichteten Drei- felderwirthschaft wird bei 31,5 Meilen von der Stadt = 0. Branntweinbrennerei und Viehzucht geben an die- ser Stelle aber noch eine Landrente. Die Kreise der Drei- felderwirthschaft und der Viehzucht müssen sich da scheiden, wo die Landrente beider Wirthschaftsarten gleich hoch ist; der Kreis der Dreifelderwirthschaft kann also nicht bis 31,5 Meilen von der Stadt reichen, sondern muß schon in et- was geringerer Entfernung von der Stadt aufhören. Wir sind aber, da wir die Größe der Landrente, die der Bo- den durch Branntweinbrennerei und Viehzucht gibt, nicht kennen, auch nicht im Stande diese Entfernung in Zah- len anzugeben.
§. 30. Schäferei.
Seit der Einführung der Merinos in Deutschland hängt die Nutzung einer Schäferei fast ganz von der Güte der Heerde ab, und ist so wenig an Gegend und Boden gebunden, daß sich schlechterdings nicht allgemein angeben läßt, welche Landrente der Boden, durch Schäferei benutzt, abwirft.
Sind einst die feinen Heerden so allgemein gewor- den, und ist einst die Kenntniß der höhern Schafzucht so verbreitet, daß Jeder, für die Bezahlung des Preises den die Aufzucht der Schafe kostet, sich in den Besitz einer feinen Heerde setzen kann, und diese auch zu behandeln versteht: so wird auch der Ertrag der Schäfereien, Ertrag des Grund und Bodens oder Landrente werden. Von diesem Zustand sind wir jetzt aber noch weit entfernt,
reren Urſachen hier vor — ſo muͤſſen wir die Gegend, welche Getreide nach der Stadt bringt, von der welche bloß Branntwein und Viehprodukte dahin liefert, trennen und ich nenne nun jene Gegend vorzugsweiſe, den Kreis der Dreifelderwirthſchaft.
Die Landrente der auf Kornverkauf gerichteten Drei- felderwirthſchaft wird bei 31,5 Meilen von der Stadt = 0. Branntweinbrennerei und Viehzucht geben an die- ſer Stelle aber noch eine Landrente. Die Kreiſe der Drei- felderwirthſchaft und der Viehzucht muͤſſen ſich da ſcheiden, wo die Landrente beider Wirthſchaftsarten gleich hoch iſt; der Kreis der Dreifelderwirthſchaft kann alſo nicht bis 31,5 Meilen von der Stadt reichen, ſondern muß ſchon in et- was geringerer Entfernung von der Stadt aufhoͤren. Wir ſind aber, da wir die Groͤße der Landrente, die der Bo- den durch Branntweinbrennerei und Viehzucht gibt, nicht kennen, auch nicht im Stande dieſe Entfernung in Zah- len anzugeben.
§. 30. Schaͤferei.
Seit der Einfuͤhrung der Merinos in Deutſchland haͤngt die Nutzung einer Schaͤferei faſt ganz von der Guͤte der Heerde ab, und iſt ſo wenig an Gegend und Boden gebunden, daß ſich ſchlechterdings nicht allgemein angeben laͤßt, welche Landrente der Boden, durch Schaͤferei benutzt, abwirft.
Sind einſt die feinen Heerden ſo allgemein gewor- den, und iſt einſt die Kenntniß der hoͤhern Schafzucht ſo verbreitet, daß Jeder, fuͤr die Bezahlung des Preiſes den die Aufzucht der Schafe koſtet, ſich in den Beſitz einer feinen Heerde ſetzen kann, und dieſe auch zu behandeln verſteht: ſo wird auch der Ertrag der Schaͤfereien, Ertrag des Grund und Bodens oder Landrente werden. Von dieſem Zuſtand ſind wir jetzt aber noch weit entfernt,
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reren Urſachen hier vor — ſo muͤſſen wir die Gegend,
welche Getreide nach der Stadt bringt, von der welche
bloß Branntwein und Viehprodukte dahin liefert, trennen
und ich nenne nun jene Gegend vorzugsweiſe, den Kreis
der Dreifelderwirthſchaft.
Die Landrente der auf Kornverkauf gerichteten Drei-
felderwirthſchaft wird bei 31,5 Meilen von der Stadt
= 0. Branntweinbrennerei und Viehzucht geben an die-
ſer Stelle aber noch eine Landrente. Die Kreiſe der Drei-
felderwirthſchaft und der Viehzucht muͤſſen ſich da ſcheiden,
wo die Landrente beider Wirthſchaftsarten gleich hoch iſt;
der Kreis der Dreifelderwirthſchaft kann alſo nicht bis 31,5
Meilen von der Stadt reichen, ſondern muß ſchon in et-
was geringerer Entfernung von der Stadt aufhoͤren. Wir
ſind aber, da wir die Groͤße der Landrente, die der Bo-
den durch Branntweinbrennerei und Viehzucht gibt, nicht
kennen, auch nicht im Stande dieſe Entfernung in Zah-
len anzugeben.
§. 30.
Schaͤferei.
Seit der Einfuͤhrung der Merinos in Deutſchland
haͤngt die Nutzung einer Schaͤferei faſt ganz von der
Guͤte der Heerde ab, und iſt ſo wenig an Gegend und
Boden gebunden, daß ſich ſchlechterdings nicht allgemein
angeben laͤßt, welche Landrente der Boden, durch Schaͤferei
benutzt, abwirft.
Sind einſt die feinen Heerden ſo allgemein gewor-
den, und iſt einſt die Kenntniß der hoͤhern Schafzucht ſo
verbreitet, daß Jeder, fuͤr die Bezahlung des Preiſes den
die Aufzucht der Schafe koſtet, ſich in den Beſitz einer
feinen Heerde ſetzen kann, und dieſe auch zu behandeln
verſteht: ſo wird auch der Ertrag der Schaͤfereien, Ertrag
des Grund und Bodens oder Landrente werden. Von
dieſem Zuſtand ſind wir jetzt aber noch weit entfernt,
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Thünen, Johann Heinrich von: Der isolirte Staat in Beziehung auf Landwirthschaft und Nationalökonomie. Hamburg, 1826, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thuenen_staat_1826/232>, abgerufen am 03.03.2025.
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