Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.die Entschuldigung, daß überflüßige Dinge nicht schaden. §. X. p. 311. Das erste Codicill. §. XI. p. 312. Anmerckung wegen einer neuen ungeschickten formul. §. XII. p. 313. Das andere Codicill. §. XIII. p. 314. Die an uns geschickte Fragen. §. XIV. p. 316. Unser Responsum. Bedingte Bejahung der 1. Frage: daß das Testament gültig sey. Beantwortung der 2. Frage wegen der Clausulae Codicillaris und Edirung des Inventarii. Bedingte Antwort auf die 3. Frage von dem dem Curatori vermachten legato. §. XV. p. 318. IX. Handel. Verstand der Chur-Sächsischen Constitution von denen Baudiensten, die die Bauern denen Edelleuten leisten sollen. TExt der Sächsischen Ordnungen von Baudiensten. §. I. p. 321. Ursprung der Meinung, daß in selbigen denen von Adel die Baudienste in Regula zugesprochen worden. §. II. p. 322. Klage wegen der Baufrohnen, und was ferner bis zum ersten Urtheil passiret. §. III. p. 323. Beklagtens Bescheinigung. §. IV. p. 325. Klägers Gegenscheinigung. §. V. p. 326. JCti L. absolviren Beklagte von der Klage. §. VI. p. 326. Die rationes decidendi. §. VII. p. 327. Die JCti W. aber condemniren dieselbe in dem Leuterungs Urtheil. §. IIX. p. 327. Beklagtens Leuterung und Verfahren drüber. §. IX. p. 328. (NB. Cholera auf teutsch die Cholica. §. X. p. 329.) Des Schöppenstuhls zu J. drittes Urtheil so wiederum die Beklagten absolviret cum rationibus decidendi. §. XI. p. 329. Welches in der Appellation von dem Schöppenstuhl zu L. bekräfftiget wird. §. XII. p. 331. Auch Unsere Facultät nach Klägers erfolgten Leuterung es dabey gelassen. §. XIII. p. 331. Klägers neue Appellation. §. XIV. p. 332. Ausführliche rationes decidendi Unsers Urtheils. §. XV. p. 333. Noch etliche Erinnerungen. §. XVI. p. 336. X. Handel. Daß auf Angeben liederlicher Weibes-Personen nicht leicht der Reinigungs-Eyd zuerkennen. VOrerinnerung §. I. p. 337. Ubereilete inquisition wider einen jungen Menschen. §. II. p. 337. Ferner Verlauff, nebst dem die Entschuldigung, daß überflüßige Dinge nicht schaden. §. X. p. 311. Das erste Codicill. §. XI. p. 312. Anmerckung wegen einer neuen ungeschickten formul. §. XII. p. 313. Das andere Codicill. §. XIII. p. 314. Die an uns geschickte Fragen. §. XIV. p. 316. Unser Responsum. Bedingte Bejahung der 1. Frage: daß das Testament gültig sey. Beantwortung der 2. Frage wegen der Clausulae Codicillaris und Edirung des Inventarii. Bedingte Antwort auf die 3. Frage von dem dem Curatori vermachten legato. §. XV. p. 318. IX. Handel. Verstand der Chur-Sächsischen Constitution von denen Baudiensten, die die Bauern denen Edelleuten leisten sollen. TExt der Sächsischen Ordnungen von Baudiensten. §. I. p. 321. Ursprung der Meinung, daß in selbigen denen von Adel die Baudienste in Regula zugesprochen worden. §. II. p. 322. Klage wegen der Baufrohnen, und was ferner bis zum ersten Urtheil passiret. §. III. p. 323. Beklagtens Bescheinigung. §. IV. p. 325. Klägers Gegenscheinigung. §. V. p. 326. JCti L. absolviren Beklagte von der Klage. §. VI. p. 326. Die rationes decidendi. §. VII. p. 327. Die JCti W. aber condemniren dieselbe in dem Leuterungs Urtheil. §. IIX. p. 327. Beklagtens Leuterung und Verfahren drüber. §. IX. p. 328. (NB. Cholera auf teutsch die Cholica. §. X. p. 329.) Des Schöppenstuhls zu J. drittes Urtheil so wiederum die Beklagten absolviret cum rationibus decidendi. §. XI. p. 329. Welches in der Appellation von dem Schöppenstuhl zu L. bekräfftiget wird. §. XII. p. 331. Auch Unsere Facultät nach Klägers erfolgten Leuterung es dabey gelassen. §. XIII. p. 331. Klägers neue Appellation. §. XIV. p. 332. Ausführliche rationes decidendi Unsers Urtheils. §. XV. p. 333. Noch etliche Erinnerungen. §. XVI. p. 336. X. Handel. Daß auf Angeben liederlicher Weibes-Personen nicht leicht der Reinigungs-Eyd zuerkennen. VOrerinnerung §. I. p. 337. Ubereilete inquisition wider einen jungen Menschen. §. II. p. 337. Ferner Verlauff, nebst dem <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0375"/> die Entschuldigung, daß überflüßige Dinge nicht schaden. §. X. p. 311. Das erste <hi rendition="#i">Codicill. §</hi>. XI. p. 312. Anmerckung wegen einer neuen ungeschickten <hi rendition="#i">formul. §</hi>. XII. p. 313. Das andere <hi rendition="#i">Codicill. §</hi>. XIII. p. 314. Die an uns geschickte Fragen. §. XIV. p. 316. Unser <hi rendition="#i">Responsum</hi>. Bedingte Bejahung der 1. Frage: daß das Testament gültig sey. Beantwortung der 2. Frage wegen der Clausulae Codicillaris und Edirung des Inventarii. Bedingte Antwort auf die 3. Frage von dem dem Curatori vermachten legato. §. XV. p. 318.</p> </div> <div> <head>IX. Handel. Verstand der Chur-Sächsischen Constitution von denen Baudiensten, die die Bauern denen Edelleuten leisten sollen.</head><lb/> <p>TExt der Sächsischen Ordnungen von Baudiensten. §. I. p. 321. Ursprung der Meinung, daß in selbigen denen von Adel die Baudienste in <hi rendition="#i">Regula</hi> zugesprochen worden. §. II. p. 322. Klage wegen der Baufrohnen, und was ferner bis zum ersten Urtheil <hi rendition="#i">passir</hi>et. §. III. p. 323. Beklagtens Bescheinigung. §. IV. p. 325. Klägers Gegenscheinigung. §. V. p. 326. <hi rendition="#i">JCti L</hi>. absolviren Beklagte von der Klage. §. VI. p. 326. Die <hi rendition="#i">rationes decidendi</hi>. §. VII. p. 327. Die <hi rendition="#i">JCti W</hi>. aber <hi rendition="#i">condemnir</hi>en dieselbe in dem Leuterungs Urtheil. §. IIX. p. 327. Beklagtens Leuterung und Verfahren drüber. §. IX. p. 328. (NB. <hi rendition="#i">Cholera</hi> auf teutsch die <hi rendition="#i">Cholica. §</hi>. X. p. 329.) Des Schöppenstuhls zu <hi rendition="#i">J</hi>. drittes Urtheil so wiederum die Beklagten absolviret <hi rendition="#i">cum rationibus decidendi</hi>. §. XI. p. 329. Welches in der <hi rendition="#i">Appellation</hi> von dem Schöppenstuhl zu L. bekräfftiget wird. §. XII. p. 331. Auch Unsere <hi rendition="#i">Facult</hi>ät nach Klägers erfolgten Leuterung es dabey gelassen. §. XIII. p. 331. Klägers neue <hi rendition="#i">Appellation</hi>. §. XIV. p. 332. Ausführliche <hi rendition="#i">rationes decidendi</hi> Unsers Urtheils. §. XV. p. 333. Noch etliche Erinnerungen. §. XVI. p. 336.</p> </div> <div> <head>X. Handel. Daß auf Angeben liederlicher Weibes-Personen nicht leicht der Reinigungs-Eyd zuerkennen.</head><lb/> <p>VOrerinnerung §. I. p. 337. Ubereilete <hi rendition="#i">inquisition</hi> wider einen jungen Menschen. §. II. p. 337. Ferner Verlauff, nebst dem </p> </div> </body> </text> </TEI> [0375]
die Entschuldigung, daß überflüßige Dinge nicht schaden. §. X. p. 311. Das erste Codicill. §. XI. p. 312. Anmerckung wegen einer neuen ungeschickten formul. §. XII. p. 313. Das andere Codicill. §. XIII. p. 314. Die an uns geschickte Fragen. §. XIV. p. 316. Unser Responsum. Bedingte Bejahung der 1. Frage: daß das Testament gültig sey. Beantwortung der 2. Frage wegen der Clausulae Codicillaris und Edirung des Inventarii. Bedingte Antwort auf die 3. Frage von dem dem Curatori vermachten legato. §. XV. p. 318.
IX. Handel. Verstand der Chur-Sächsischen Constitution von denen Baudiensten, die die Bauern denen Edelleuten leisten sollen.
TExt der Sächsischen Ordnungen von Baudiensten. §. I. p. 321. Ursprung der Meinung, daß in selbigen denen von Adel die Baudienste in Regula zugesprochen worden. §. II. p. 322. Klage wegen der Baufrohnen, und was ferner bis zum ersten Urtheil passiret. §. III. p. 323. Beklagtens Bescheinigung. §. IV. p. 325. Klägers Gegenscheinigung. §. V. p. 326. JCti L. absolviren Beklagte von der Klage. §. VI. p. 326. Die rationes decidendi. §. VII. p. 327. Die JCti W. aber condemniren dieselbe in dem Leuterungs Urtheil. §. IIX. p. 327. Beklagtens Leuterung und Verfahren drüber. §. IX. p. 328. (NB. Cholera auf teutsch die Cholica. §. X. p. 329.) Des Schöppenstuhls zu J. drittes Urtheil so wiederum die Beklagten absolviret cum rationibus decidendi. §. XI. p. 329. Welches in der Appellation von dem Schöppenstuhl zu L. bekräfftiget wird. §. XII. p. 331. Auch Unsere Facultät nach Klägers erfolgten Leuterung es dabey gelassen. §. XIII. p. 331. Klägers neue Appellation. §. XIV. p. 332. Ausführliche rationes decidendi Unsers Urtheils. §. XV. p. 333. Noch etliche Erinnerungen. §. XVI. p. 336.
X. Handel. Daß auf Angeben liederlicher Weibes-Personen nicht leicht der Reinigungs-Eyd zuerkennen.
VOrerinnerung §. I. p. 337. Ubereilete inquisition wider einen jungen Menschen. §. II. p. 337. Ferner Verlauff, nebst dem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |