Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.es ihm an allegatis legum & Dd. nicht mangeln kan, indem nichts so absurd ist, das nicht von einem Legisten oder Canonisten wäre asseriret worden) ja so leicht von der captur den Anfang machen kan, als in gegenwärtigen casu von der special inquisition, unerachtet schon um defension pro avertenda war angehalten worden; Und dannenhero bin ich der gäntzlichen Meinung, daß des Michaels Advocat (der vielleicht des judicis propension wohl kennen muste) nichts ungeschicktes noch denen Rechten nach seinen Clienten praejudicirliches begangen, daß er sich zur caution erboten, und indessen demselben sich biß zu Annehmung derselben beyseite zu machen, gerathen. Eine andere Frage ist, ob er die Sache nicht klüger angreiffen können, als daß er so fort um salvum conductum angehalten, dabey ich wegen Unwissenheit anderer Umstände weder ja noch nein sagen kan. Genung ist es, daß er dadurch kein indicium ad inquirendum, vielweniger ad purgatorium gegeben, zumahlen da die Doctores insgemein statuiren, daß das indicium fugae purgiret werde, wenn einer freywillig komme und sich stelle, oder zu stellen gegen caution sich anerbiete; wie vielmehr muß dergleichen Anerbietung kein indicium machen, wenn noch keine denunciation geschehen etc. XI. Handel. Ein Exempel von einer angestelleten Klage wegen Verletzung über die Helffte. §. I. ES will noch ihrer vielen nicht in Kopff, daß ich in einer eigenen davonVorerinnerung. von gehaltenen disputation habe behaupten wollen, daß das remedium leg. 2. Cod. de Rescind. Venditione nicht alleine höchst irraisonabel sey, sondern auch den geringsten usum in praxi nicht habe, noch haben könne. Und weil diesen armen Leuten das praejudicium autoritatis alles ihr Geblüte eingenommen, so beruffen sie sich auf den Usum modernum Pandectarum ad tit. de resc. vendit. §. 1. allwo ausdrücklich gesagt wird, daß die tägliche Erfahrung (man bedencke doch!) offenbahrlich zeige, wie die Wiederaufhebungen vollzogener Kauffe und anderer Contracte wegen der Verletzung über die es ihm an allegatis legum & Dd. nicht mangeln kan, indem nichts so absurd ist, das nicht von einem Legisten oder Canonisten wäre asseriret worden) ja so leicht von der captur den Anfang machen kan, als in gegenwärtigen casu von der special inquisition, unerachtet schon um defension pro avertenda war angehalten worden; Und dannenhero bin ich der gäntzlichen Meinung, daß des Michaels Advocat (der vielleicht des judicis propension wohl kennen muste) nichts ungeschicktes noch denen Rechten nach seinen Clienten praejudicirliches begangen, daß er sich zur caution erboten, und indessen demselben sich biß zu Annehmung derselben beyseite zu machen, gerathen. Eine andere Frage ist, ob er die Sache nicht klüger angreiffen können, als daß er so fort um salvum conductum angehalten, dabey ich wegen Unwissenheit anderer Umstände weder ja noch nein sagen kan. Genung ist es, daß er dadurch kein indicium ad inquirendum, vielweniger ad purgatorium gegeben, zumahlen da die Doctores insgemein statuiren, daß das indicium fugae purgiret werde, wenn einer freywillig komme und sich stelle, oder zu stellen gegen caution sich anerbiete; wie vielmehr muß dergleichen Anerbietung kein indicium machen, wenn noch keine denunciation geschehen etc. XI. Handel. Ein Exempel von einer angestelleten Klage wegen Verletzung über die Helffte. §. I. ES will noch ihrer vielen nicht in Kopff, daß ich in einer eigenen davonVorerinnerung. von gehaltenen disputation habe behaupten wollen, daß das remedium leg. 2. Cod. de Rescind. Venditione nicht alleine höchst irraisonabel sey, sondern auch den geringsten usum in praxi nicht habe, noch haben könne. Und weil diesen armen Leuten das praejudicium autoritatis alles ihr Geblüte eingenommen, so beruffen sie sich auf den Usum modernum Pandectarum ad tit. de resc. vendit. §. 1. allwo ausdrücklich gesagt wird, daß die tägliche Erfahrung (man bedencke doch!) offenbahrlich zeige, wie die Wiederaufhebungen vollzogener Kauffe und anderer Contracte wegen der Verletzung über die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0351" n="343"/> es ihm an allegatis legum & Dd. nicht mangeln kan, indem nichts so absurd ist, das nicht von einem Legisten oder Canonisten wäre asseriret worden) ja so leicht von der captur den Anfang machen kan, als in gegenwärtigen casu von der special inquisition, unerachtet schon um defension pro avertenda war angehalten worden; Und dannenhero bin ich der gäntzlichen Meinung, daß des Michaels Advocat (der vielleicht des judicis propension wohl kennen muste) nichts ungeschicktes noch denen Rechten nach seinen Clienten praejudicirliches begangen, daß er sich zur caution erboten, und indessen demselben sich biß zu Annehmung derselben beyseite zu machen, gerathen. Eine andere Frage ist, ob er die Sache nicht klüger angreiffen können, als daß er so fort um salvum conductum angehalten, dabey ich wegen Unwissenheit anderer Umstände weder ja noch nein sagen kan. Genung ist es, daß er dadurch kein indicium ad inquirendum, vielweniger ad purgatorium gegeben, zumahlen da die Doctores insgemein statuiren, daß das indicium fugae purgiret werde, wenn einer freywillig komme und sich stelle, oder zu stellen gegen caution sich anerbiete; wie vielmehr muß dergleichen Anerbietung kein indicium machen, wenn noch keine denunciation geschehen etc.</p> </div> <div> <head>XI. Handel. Ein Exempel von einer angestelleten Klage wegen Verletzung über die Helffte.</head><lb/> </div> <div> <head>§. I.</head><lb/> <p>ES will noch ihrer vielen nicht in Kopff, daß ich in einer eigenen davon<note place="right">Vorerinnerung.</note> von gehaltenen disputation habe behaupten wollen, daß das remedium leg. 2. Cod. de Rescind. 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es ihm an allegatis legum & Dd. nicht mangeln kan, indem nichts so absurd ist, das nicht von einem Legisten oder Canonisten wäre asseriret worden) ja so leicht von der captur den Anfang machen kan, als in gegenwärtigen casu von der special inquisition, unerachtet schon um defension pro avertenda war angehalten worden; Und dannenhero bin ich der gäntzlichen Meinung, daß des Michaels Advocat (der vielleicht des judicis propension wohl kennen muste) nichts ungeschicktes noch denen Rechten nach seinen Clienten praejudicirliches begangen, daß er sich zur caution erboten, und indessen demselben sich biß zu Annehmung derselben beyseite zu machen, gerathen. Eine andere Frage ist, ob er die Sache nicht klüger angreiffen können, als daß er so fort um salvum conductum angehalten, dabey ich wegen Unwissenheit anderer Umstände weder ja noch nein sagen kan. Genung ist es, daß er dadurch kein indicium ad inquirendum, vielweniger ad purgatorium gegeben, zumahlen da die Doctores insgemein statuiren, daß das indicium fugae purgiret werde, wenn einer freywillig komme und sich stelle, oder zu stellen gegen caution sich anerbiete; wie vielmehr muß dergleichen Anerbietung kein indicium machen, wenn noch keine denunciation geschehen etc.
XI. Handel. Ein Exempel von einer angestelleten Klage wegen Verletzung über die Helffte.
§. I.
ES will noch ihrer vielen nicht in Kopff, daß ich in einer eigenen davon von gehaltenen disputation habe behaupten wollen, daß das remedium leg. 2. Cod. de Rescind. Venditione nicht alleine höchst irraisonabel sey, sondern auch den geringsten usum in praxi nicht habe, noch haben könne. Und weil diesen armen Leuten das praejudicium autoritatis alles ihr Geblüte eingenommen, so beruffen sie sich auf den Usum modernum Pandectarum ad tit. de resc. vendit. §. 1. allwo ausdrücklich gesagt wird, daß die tägliche Erfahrung (man bedencke doch!) offenbahrlich zeige, wie die Wiederaufhebungen vollzogener Kauffe und anderer Contracte wegen der Verletzung über die
Vorerinnerung.
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