Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.ter haberi nequeat & Reip. intersit: Bey denen Ehesachen aber auch Resp. ihr interesse hat; Hiernächst es allhier keiner Edictal Citation bedarff, sondern die Citation ad jurandum der Klägerin bestalten Mandatario insinuiret, auch daferne selbige nicht erscheinet, wieder sie in contumaciam verfahren werden kan: So ist derselbe einige articul einzugeben wohl befugt, der Klägerin Mandatarius und Advocatus auch seine Außage eydlich darauff zu erstatten verbunden. Alles. V. R. W. XIV. Handel. Von Aufhebung der durch Betrug erschlichenen Verlöbnisse / wenn der Betrug bewiesen. §. I. Unterschied unter befugt / und nützlich zu seyn. ICh habe schon oben in ersten Theil p. 125. erinnert, daß ein grosser Unterscheid zwischen denen beyden formulis zu machen sey, wenn erkannt worden, daß einer Parthey unbenommen sey, die andre zu belangen, und wenn erkannt worden daß sie solches zu thun befugt sey. Aber es folget auch nicht, wenn die Collegia sprechen, daß eine Parthey etwas zu thun befugt sey, daß man daraus schliessen wolle, ergo sey es ihr auch nützlich und zu rathen. Der Apostel Paulus hat diese Dinge gar wohl unterschieden, wenn er zu zweyen mahlen zu denen Corinthern spricht: Ich habe es alles Macht, aber es frommet (oder nutzet) nicht alles. Derowegen haben sich vernünfftige Advocaten wohl in acht zu nehmen, daß sie nicht aus Tumheit und Einfalt oder aus Boßheit und Vorsatz ihren Clienten so fort zu einen Proceß rathen, wenn gleich derselbe rechtmäßige Ursache zu klagen hat, sondern daß sie zuförderst besorget sind, ob sie auch diese Befugnüß leichtlich erweisen können. In denen Gesetzen ist gar vieles von der Klage ad interesse enthalten, und wenn man dieselbe anzustellen befugt sey, aber deßwegen folget nicht daß ein vernünfftiger und ehrlicher Advocat auch so fort ohne Unterscheid der Umbstande seinen Clienten rathen solle, diese Klage anzustellen, weil mehrentheils das interesse sehr schwer zu beweisen ist. Applici rung dieser An-§. II. Und diese Anmerckung beobachtete auch unsere Facultät, als Anno 1697. in Februario ein gewisser Advocat dieselbige consulirte; Ob sein Cliente schuldig wäre, seine dem Titio versprochene Toch- ter haberi nequeat & Reip. intersit: Bey denen Ehesachen aber auch Resp. ihr interesse hat; Hiernächst es allhier keiner Edictal Citation bedarff, sondern die Citation ad jurandum der Klägerin bestalten Mandatario insinuiret, auch daferne selbige nicht erscheinet, wieder sie in contumaciam verfahren werden kan: So ist derselbe einige articul einzugeben wohl befugt, der Klägerin Mandatarius und Advocatus auch seine Außage eydlich darauff zu erstatten verbunden. Alles. V. R. W. XIV. Handel. Von Aufhebung der durch Betrug erschlichenen Verlöbnisse / wenn der Betrug bewiesen. §. I. Unterschied unter befugt / und nützlich zu seyn. ICh habe schon oben in ersten Theil p. 125. erinnert, daß ein grosser Unterscheid zwischen denen beyden formulis zu machen sey, wenn erkannt worden, daß einer Parthey unbenommen sey, die andre zu belangen, und wenn erkannt worden daß sie solches zu thun befugt sey. Aber es folget auch nicht, wenn die Collegia sprechen, daß eine Parthey etwas zu thun befugt sey, daß man daraus schliessen wolle, ergo sey es ihr auch nützlich und zu rathen. Der Apostel Paulus hat diese Dinge gar wohl unterschieden, wenn er zu zweyen mahlen zu denen Corinthern spricht: Ich habe es alles Macht, aber es frommet (oder nutzet) nicht alles. Derowegen haben sich vernünfftige Advocaten wohl in acht zu nehmen, daß sie nicht aus Tumheit und Einfalt oder aus Boßheit und Vorsatz ihren Clienten so fort zu einen Proceß rathen, wenn gleich derselbe rechtmäßige Ursache zu klagen hat, sondern daß sie zuförderst besorget sind, ob sie auch diese Befugnüß leichtlich erweisen können. In denen Gesetzen ist gar vieles von der Klage ad interesse enthalten, und wenn man dieselbe anzustellen befugt sey, aber deßwegen folget nicht daß ein vernünfftiger und ehrlicher Advocat auch so fort ohne Unterscheid der Umbstande seinen Clienten rathen solle, diese Klage anzustellen, weil mehrentheils das interesse sehr schwer zu beweisen ist. Applici rung dieser An-§. II. Und diese Anmerckung beobachtete auch unsere Facultät, als Anno 1697. in Februario ein gewisser Advocat dieselbige consulirte; Ob sein Cliente schuldig wäre, seine dem Titio versprochene Toch- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0346" n="340"/> ter haberi nequeat & Reip. intersit: Bey denen Ehesachen aber auch Resp. ihr interesse hat; Hiernächst es allhier keiner Edictal Citation bedarff, sondern die Citation ad jurandum der Klägerin bestalten Mandatario insinuiret, auch daferne selbige nicht erscheinet, wieder sie in contumaciam verfahren werden kan: So ist derselbe einige articul einzugeben wohl befugt, der Klägerin Mandatarius und Advocatus auch seine Außage eydlich darauff zu erstatten verbunden. Alles. V. R. W.</p> </div> <div> <head>XIV. Handel. Von Aufhebung der durch Betrug erschlichenen Verlöbnisse / wenn der Betrug bewiesen.</head><lb/> </div> <div> <head>§. I.</head><lb/> <note place="left">Unterschied unter befugt / und nützlich zu seyn.</note> <p>ICh habe schon oben in ersten Theil p. 125. erinnert, daß ein grosser Unterscheid zwischen denen beyden formulis zu machen sey, wenn erkannt worden, daß einer Parthey unbenommen sey, die andre zu belangen, und wenn erkannt worden daß sie solches zu thun befugt sey. Aber es folget auch nicht, wenn die Collegia sprechen, daß eine Parthey etwas zu thun befugt sey, daß man daraus schliessen wolle, ergo sey es ihr auch nützlich und zu rathen. Der Apostel Paulus hat diese Dinge gar wohl unterschieden, wenn er zu zweyen mahlen zu denen Corinthern spricht: Ich habe es alles Macht, aber es frommet (oder nutzet) nicht alles. Derowegen haben sich vernünfftige Advocaten wohl in acht zu nehmen, daß sie nicht aus Tumheit und Einfalt oder aus Boßheit und Vorsatz ihren Clienten so fort zu einen Proceß rathen, wenn gleich derselbe rechtmäßige Ursache zu klagen hat, sondern daß sie zuförderst besorget sind, ob sie auch diese Befugnüß leichtlich erweisen können. In denen Gesetzen ist gar vieles von der Klage ad interesse enthalten, und wenn man dieselbe anzustellen befugt sey, aber deßwegen folget nicht daß ein vernünfftiger und ehrlicher Advocat auch so fort ohne Unterscheid der Umbstande seinen Clienten rathen solle, diese Klage anzustellen, weil mehrentheils das interesse sehr schwer zu beweisen ist.</p> <note place="left"><hi rendition="#i">Applici r</hi>ung dieser An-</note> <p>§. II. Und diese Anmerckung beobachtete auch unsere Facultät, als Anno 1697. in Februario ein gewisser Advocat dieselbige consulirte; Ob sein Cliente schuldig wäre, seine dem Titio versprochene Toch- </p> </div> </body> </text> </TEI> [340/0346]
ter haberi nequeat & Reip. intersit: Bey denen Ehesachen aber auch Resp. ihr interesse hat; Hiernächst es allhier keiner Edictal Citation bedarff, sondern die Citation ad jurandum der Klägerin bestalten Mandatario insinuiret, auch daferne selbige nicht erscheinet, wieder sie in contumaciam verfahren werden kan: So ist derselbe einige articul einzugeben wohl befugt, der Klägerin Mandatarius und Advocatus auch seine Außage eydlich darauff zu erstatten verbunden. Alles. V. R. W.
XIV. Handel. Von Aufhebung der durch Betrug erschlichenen Verlöbnisse / wenn der Betrug bewiesen.
§. I.
ICh habe schon oben in ersten Theil p. 125. erinnert, daß ein grosser Unterscheid zwischen denen beyden formulis zu machen sey, wenn erkannt worden, daß einer Parthey unbenommen sey, die andre zu belangen, und wenn erkannt worden daß sie solches zu thun befugt sey. Aber es folget auch nicht, wenn die Collegia sprechen, daß eine Parthey etwas zu thun befugt sey, daß man daraus schliessen wolle, ergo sey es ihr auch nützlich und zu rathen. Der Apostel Paulus hat diese Dinge gar wohl unterschieden, wenn er zu zweyen mahlen zu denen Corinthern spricht: Ich habe es alles Macht, aber es frommet (oder nutzet) nicht alles. Derowegen haben sich vernünfftige Advocaten wohl in acht zu nehmen, daß sie nicht aus Tumheit und Einfalt oder aus Boßheit und Vorsatz ihren Clienten so fort zu einen Proceß rathen, wenn gleich derselbe rechtmäßige Ursache zu klagen hat, sondern daß sie zuförderst besorget sind, ob sie auch diese Befugnüß leichtlich erweisen können. In denen Gesetzen ist gar vieles von der Klage ad interesse enthalten, und wenn man dieselbe anzustellen befugt sey, aber deßwegen folget nicht daß ein vernünfftiger und ehrlicher Advocat auch so fort ohne Unterscheid der Umbstande seinen Clienten rathen solle, diese Klage anzustellen, weil mehrentheils das interesse sehr schwer zu beweisen ist.
§. II. Und diese Anmerckung beobachtete auch unsere Facultät, als Anno 1697. in Februario ein gewisser Advocat dieselbige consulirte; Ob sein Cliente schuldig wäre, seine dem Titio versprochene Toch-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/346 |
Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/346>, abgerufen am 22.02.2025. |