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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ret, erwehnten Landes-Hauptmanne hinterbracht, und da dieser dieserwegen gründliche relation verlanget, alsdenn erst von gedachten Justitiario W. generaliter inquiriret, einige Zeugen aufgetrieben, und die vermeynte indicia zusammen gesuchet worden, gestalt denn berührter W. selbst ausdrücklich von sich schreibet, daß als der Herr Landes-Hauptmann, wie weit ihr in puncto furti graviret wäret Bericht erfordert, keine gründliche Nachricht verhanden gewesen, daß man dieses Diebstahls halber etwas berichten können, dergleichen Verfahren aber einen zur Justiz geschwornen nicht zustehet, und eine offenbahre nullität nach sich ziehet. Worzu noch ferner kommt, daß nach Caspar Ernst B. eydlichen Aussage der Justitiarius W. eures Feindes des H. Parthey sehr gehalten, auch dessen Advocato selbst schrifftliche Instruction ertheilet, was er wieder die Zeugen, so wieder H. deponiren sollen, zu excipiren hätte, nicht weniger 6. Thlr. von des H. Frau genommen, und ihr ein attestatum heimlich nachzuschicken versprochen: So erscheinet daraus so viel, daß ihr nunmehro von der angestellten Inquisition pure und ohne Abtrag derer inquisitions-Kosten, ausser was auf eure defension gelauffen, zu absolviren, ihr seyd auch so wohl den denuncianten H. als auch den Justitiarium, so euch mit der Inquisition übereilet, des zugezogenen Schimpffs, Schaden und Unkosten halber gebührend zu belangen, wohl befugt, und wird im übrigen wieder Hanß B. des von ihm begangenen perjurii halber, ingleichen wieder H. wegen dessen, so er mit Johann Caspar G. vorgehabt, nicht weniger wieder W. wegen desjenigen, so Caspar Ernst B. wieder ihn deponiret, mit der special Inquisition billich verfahren. V. R. W.

IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltchen wieder einander.
§ I.
Praeliminar-Anmerckung.

DIe Geistlichen sind auch Menschen, wie die Weltlichen, und ist dannenhero nicht zu verwundern, wenn man hier und dar gewahr wird, daß beyde Theile sich bereden, als wenn sie nichts als die Beförderung der Gerechtigkeit ausübten, oder sich rechtmäßiger Weise vertheydigten, da doch öffters Haß, Neid und Rachgier unter dieser Larve verborgen lieget, zuweilen auch beyde Theile einander dazu Anlaßgeben. Jedoch pflegt ein Unpartheyischer, wenn er derglei-

ret, erwehnten Landes-Hauptmanne hinterbracht, und da dieser dieserwegen gründliche relation verlanget, alsdenn erst von gedachten Justitiario W. generaliter inquiriret, einige Zeugen aufgetrieben, und die vermeynte indicia zusammen gesuchet worden, gestalt denn berührter W. selbst ausdrücklich von sich schreibet, daß als der Herr Landes-Hauptmann, wie weit ihr in puncto furti graviret wäret Bericht erfordert, keine gründliche Nachricht verhanden gewesen, daß man dieses Diebstahls halber etwas berichten können, dergleichen Verfahren aber einen zur Justiz geschwornen nicht zustehet, und eine offenbahre nullität nach sich ziehet. Worzu noch ferner kommt, daß nach Caspar Ernst B. eydlichen Aussage der Justitiarius W. eures Feindes des H. Parthey sehr gehalten, auch dessen Advocato selbst schrifftliche Instruction ertheilet, was er wieder die Zeugen, so wieder H. deponiren sollen, zu excipiren hätte, nicht weniger 6. Thlr. von des H. Frau genommen, und ihr ein attestatum heimlich nachzuschicken versprochen: So erscheinet daraus so viel, daß ihr nunmehro von der angestellten Inquisition pure und ohne Abtrag derer inquisitions-Kosten, ausser was auf eure defension gelauffen, zu absolviren, ihr seyd auch so wohl den denuncianten H. als auch den Justitiarium, so euch mit der Inquisition übereilet, des zugezogenen Schimpffs, Schaden und Unkosten halber gebührend zu belangen, wohl befugt, und wird im übrigen wieder Hanß B. des von ihm begangenen perjurii halber, ingleichen wieder H. wegen dessen, so er mit Johann Caspar G. vorgehabt, nicht weniger wieder W. wegen desjenigen, so Caspar Ernst B. wieder ihn deponiret, mit der special Inquisition billich verfahren. V. R. W.

IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltchen wieder einander.
§ I.
Praeliminar-Anmerckung.

DIe Geistlichen sind auch Menschen, wie die Weltlichen, und ist dannenhero nicht zu verwundern, wenn man hier und dar gewahr wird, daß beyde Theile sich bereden, als wenn sie nichts als die Beförderung der Gerechtigkeit ausübten, oder sich rechtmäßiger Weise vertheydigten, da doch öffters Haß, Neid und Rachgier unter dieser Larve verborgen lieget, zuweilen auch beyde Theile einander dazu Anlaßgeben. Jedoch pflegt ein Unpartheyischer, wenn er derglei-

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[298/0304] ret, erwehnten Landes-Hauptmanne hinterbracht, und da dieser dieserwegen gründliche relation verlanget, alsdenn erst von gedachten Justitiario W. generaliter inquiriret, einige Zeugen aufgetrieben, und die vermeynte indicia zusammen gesuchet worden, gestalt denn berührter W. selbst ausdrücklich von sich schreibet, daß als der Herr Landes-Hauptmann, wie weit ihr in puncto furti graviret wäret Bericht erfordert, keine gründliche Nachricht verhanden gewesen, daß man dieses Diebstahls halber etwas berichten können, dergleichen Verfahren aber einen zur Justiz geschwornen nicht zustehet, und eine offenbahre nullität nach sich ziehet. Worzu noch ferner kommt, daß nach Caspar Ernst B. eydlichen Aussage der Justitiarius W. eures Feindes des H. Parthey sehr gehalten, auch dessen Advocato selbst schrifftliche Instruction ertheilet, was er wieder die Zeugen, so wieder H. deponiren sollen, zu excipiren hätte, nicht weniger 6. Thlr. von des H. Frau genommen, und ihr ein attestatum heimlich nachzuschicken versprochen: So erscheinet daraus so viel, daß ihr nunmehro von der angestellten Inquisition pure und ohne Abtrag derer inquisitions-Kosten, ausser was auf eure defension gelauffen, zu absolviren, ihr seyd auch so wohl den denuncianten H. als auch den Justitiarium, so euch mit der Inquisition übereilet, des zugezogenen Schimpffs, Schaden und Unkosten halber gebührend zu belangen, wohl befugt, und wird im übrigen wieder Hanß B. des von ihm begangenen perjurii halber, ingleichen wieder H. wegen dessen, so er mit Johann Caspar G. vorgehabt, nicht weniger wieder W. wegen desjenigen, so Caspar Ernst B. wieder ihn deponiret, mit der special Inquisition billich verfahren. V. R. W. IX. Handel. Von Affecten der Geistlichen und Weltchen wieder einander. § I. DIe Geistlichen sind auch Menschen, wie die Weltlichen, und ist dannenhero nicht zu verwundern, wenn man hier und dar gewahr wird, daß beyde Theile sich bereden, als wenn sie nichts als die Beförderung der Gerechtigkeit ausübten, oder sich rechtmäßiger Weise vertheydigten, da doch öffters Haß, Neid und Rachgier unter dieser Larve verborgen lieget, zuweilen auch beyde Theile einander dazu Anlaßgeben. Jedoch pflegt ein Unpartheyischer, wenn er derglei-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/304>, abgerufen am 21.11.2024.