Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Regierung geschehenen Vorschlag eine Defension übergeben; er möchteche ertheiltes Urthel. aber auch Bedencken haben, von dem einmahl erwehlten medio wieder abzutreten, davon aber weitere Untersuchung zu unsern itzigen Zweck nicht gehöret. Das vornehmste, worauf ich bey diesem monito reflectire, wird aus denen rationibus decidendi unsers damahls gesprochenen Urtheils leichtlich abgenommen werden können. Daß die Appellation in ihren formalien beständig und zu gebührender Rechtfertigung anher erwachsen; die materialien belangende, erscheinet aus denen acten allenthalben so viel, daß Appellant mit der von Appellaten angedroheten Straffe der 100. Thlr. gäntzlich zu verschonen; es sind auch diese sich künfftig wieder Appellanten aller fernern Thätlichkeit bey 100. Thlr. Straffe zu enthalten, und ihme die Unkosten dieser instanz auf vorher gehende liquidation und erfolgte moderation zu erstatten schuldig. V. R. W. Rationes decidendi. Obwohl anfänglich scheinen möchte, daß in gegenwärtigen Fall die Appellation nicht zuläßig, in Betracht nach Sächsischen Rechten in criminalibus, allwo die Sache per modum inquisitionis tractiret wird, die Appellationes keine statt finden, auch so viel die formalia betrifft, aus denen actis nicht zu sehen, daß Appellant von dem Judice a quo Apostolos erhalten und überreichet, wie doch bey der Introduction sonsten nöthig, noch auch inhibition ad Judicem primae instantiae ausgewürcket; hiernechst so viel die materialia betrifft, wieder Appellanten angeführet werden möchte, daß er eine seinem Stande nicht zu kommende Chaise, Zeug und Pferde sich zugeleget, nicht abredig seyn können, sondern auch E. E. Rathe den schuldigen Gehorsam nicht erwiesen, noch auf die unterschiedliche citationes sich in Person gestellet, bey welcher Bewandniß der Rath ob perseverantem contumaciam endlich wohl mit der Straffe verfahren können; überdem Appellat über Appellantens gravamina nicht gehöret, und solchergestalt scheinen möchte, daß darauff zur Zeit noch nicht zu erkennen gewesen, auch da mehr erwehnter Rath und Appellat die Policey-Ordnung zu handhaben intentioniret gewesen, und sich seines Amts wieder einen ungehorsamen Bürger gebrauchen wollen, er Appellanten nicht zuviel gethan, weniger zu Ersetzung der Unkosten verbunden wäre. Dieweiln aber dennoch anfänglich man hier nicht etwa in causa criminali, sondern wie der Rath in seinen abgestatteten Bericht selbst vorgiebt, in einer Policey-Sache so ohnstreitig civilis ist, versiret, auch in gegenwärtigen Fall Appellant absonderlich von dem modo procedendi und daher rührenden gravamine zu appelliren veranlasset worden, dergleichen auch in criminalibus nach Sächsischen Rechten nicht verwehret ist; ferner so viel die formalia anlanget, Appellant stante pede appelliret, jedoch sich keiner andern als apostolorum refutatoriorum von dem judice a Regierung geschehenen Vorschlag eine Defension übergeben; er möchteche ertheiltes Urthel. aber auch Bedencken haben, von dem einmahl erwehlten medio wieder abzutreten, davon aber weitere Untersuchung zu unsern itzigen Zweck nicht gehöret. Das vornehmste, worauf ich bey diesem monito reflectire, wird aus denen rationibus decidendi unsers damahls gesprochenen Urtheils leichtlich abgenommen werden können. Daß die Appellation in ihren formalien beständig und zu gebührender Rechtfertigung anher erwachsen; die materialien belangende, erscheinet aus denen acten allenthalben so viel, daß Appellant mit der von Appellaten angedroheten Straffe der 100. Thlr. gäntzlich zu verschonen; es sind auch diese sich künfftig wieder Appellanten aller fernern Thätlichkeit bey 100. Thlr. Straffe zu enthalten, und ihme die Unkosten dieser instanz auf vorher gehende liquidation und erfolgte moderation zu erstatten schuldig. V. R. W. Rationes decidendi. Obwohl anfänglich scheinen möchte, daß in gegenwärtigen Fall die Appellation nicht zuläßig, in Betracht nach Sächsischen Rechten in criminalibus, allwo die Sache per modum inquisitionis tractiret wird, die Appellationes keine statt finden, auch so viel die formalia betrifft, aus denen actis nicht zu sehen, daß Appellant von dem Judice a quo Apostolos erhalten und überreichet, wie doch bey der Introduction sonsten nöthig, noch auch inhibition ad Judicem primae instantiae ausgewürcket; hiernechst so viel die materialia betrifft, wieder Appellanten angeführet werden möchte, daß er eine seinem Stande nicht zu kommende Chaise, Zeug und Pferde sich zugeleget, nicht abredig seyn können, sondern auch E. E. Rathe den schuldigen Gehorsam nicht erwiesen, noch auf die unterschiedliche citationes sich in Person gestellet, bey welcher Bewandniß der Rath ob perseverantem contumaciam endlich wohl mit der Straffe verfahren können; überdem Appellat über Appellantens gravamina nicht gehöret, und solchergestalt scheinen möchte, daß darauff zur Zeit noch nicht zu erkennen gewesen, auch da mehr erwehnter Rath und Appellat die Policey-Ordnung zu handhaben intentioniret gewesen, und sich seines Amts wieder einen ungehorsamen Bürger gebrauchen wollen, er Appellanten nicht zuviel gethan, weniger zu Ersetzung der Unkosten verbunden wäre. Dieweiln aber dennoch anfänglich man hier nicht etwa in causa criminali, sondern wie der Rath in seinen abgestatteten Bericht selbst vorgiebt, in einer Policey-Sache so ohnstreitig civilis ist, versiret, auch in gegenwärtigen Fall Appellant absonderlich von dem modo procedendi und daher rührenden gravamine zu appelliren veranlasset worden, dergleichen auch in criminalibus nach Sächsischen Rechten nicht verwehret ist; ferner so viel die formalia anlanget, Appellant stante pede appelliret, jedoch sich keiner andern als apostolorum refutatoriorum von dem judice a <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0295" n="289"/> Regierung geschehenen Vorschlag eine Defension übergeben; er möchte<note place="right">che ertheiltes Urthel.</note> aber auch Bedencken haben, von dem einmahl erwehlten medio wieder abzutreten, davon aber weitere Untersuchung zu unsern itzigen Zweck nicht gehöret. 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Rathe den schuldigen Gehorsam nicht erwiesen, noch auf die unterschiedliche citationes sich in Person gestellet, bey welcher Bewandniß der Rath ob perseverantem contumaciam endlich wohl mit der Straffe verfahren können; überdem Appellat über Appellantens gravamina nicht gehöret, und solchergestalt scheinen möchte, daß darauff zur Zeit noch nicht zu erkennen gewesen, auch da mehr erwehnter Rath und Appellat die Policey-Ordnung zu handhaben intentioniret gewesen, und sich seines Amts wieder einen ungehorsamen Bürger gebrauchen wollen, er Appellanten nicht zuviel gethan, weniger zu Ersetzung der Unkosten verbunden wäre. Dieweiln aber dennoch anfänglich man hier nicht etwa in causa criminali, sondern wie der Rath in seinen abgestatteten Bericht selbst vorgiebt, in einer Policey-Sache so ohnstreitig civilis ist, versiret, auch in gegenwärtigen Fall Appellant absonderlich von dem modo procedendi und daher rührenden gravamine zu appelliren veranlasset worden, dergleichen auch in criminalibus nach Sächsischen Rechten nicht verwehret ist; ferner so viel die formalia anlanget, Appellant stante pede appelliret, jedoch sich keiner andern als apostolorum refutatoriorum von dem judice a </p> </div> </body> </text> </TEI> [289/0295]
Regierung geschehenen Vorschlag eine Defension übergeben; er möchte aber auch Bedencken haben, von dem einmahl erwehlten medio wieder abzutreten, davon aber weitere Untersuchung zu unsern itzigen Zweck nicht gehöret. Das vornehmste, worauf ich bey diesem monito reflectire, wird aus denen rationibus decidendi unsers damahls gesprochenen Urtheils leichtlich abgenommen werden können.
che ertheiltes Urthel. Daß die Appellation in ihren formalien beständig und zu gebührender Rechtfertigung anher erwachsen; die materialien belangende, erscheinet aus denen acten allenthalben so viel, daß Appellant mit der von Appellaten angedroheten Straffe der 100. Thlr. gäntzlich zu verschonen; es sind auch diese sich künfftig wieder Appellanten aller fernern Thätlichkeit bey 100. Thlr. Straffe zu enthalten, und ihme die Unkosten dieser instanz auf vorher gehende liquidation und erfolgte moderation zu erstatten schuldig. V. R. W.
Rationes decidendi.
Obwohl anfänglich scheinen möchte, daß in gegenwärtigen Fall die Appellation nicht zuläßig, in Betracht nach Sächsischen Rechten in criminalibus, allwo die Sache per modum inquisitionis tractiret wird, die Appellationes keine statt finden, auch so viel die formalia betrifft, aus denen actis nicht zu sehen, daß Appellant von dem Judice a quo Apostolos erhalten und überreichet, wie doch bey der Introduction sonsten nöthig, noch auch inhibition ad Judicem primae instantiae ausgewürcket; hiernechst so viel die materialia betrifft, wieder Appellanten angeführet werden möchte, daß er eine seinem Stande nicht zu kommende Chaise, Zeug und Pferde sich zugeleget, nicht abredig seyn können, sondern auch E. E. Rathe den schuldigen Gehorsam nicht erwiesen, noch auf die unterschiedliche citationes sich in Person gestellet, bey welcher Bewandniß der Rath ob perseverantem contumaciam endlich wohl mit der Straffe verfahren können; überdem Appellat über Appellantens gravamina nicht gehöret, und solchergestalt scheinen möchte, daß darauff zur Zeit noch nicht zu erkennen gewesen, auch da mehr erwehnter Rath und Appellat die Policey-Ordnung zu handhaben intentioniret gewesen, und sich seines Amts wieder einen ungehorsamen Bürger gebrauchen wollen, er Appellanten nicht zuviel gethan, weniger zu Ersetzung der Unkosten verbunden wäre. Dieweiln aber dennoch anfänglich man hier nicht etwa in causa criminali, sondern wie der Rath in seinen abgestatteten Bericht selbst vorgiebt, in einer Policey-Sache so ohnstreitig civilis ist, versiret, auch in gegenwärtigen Fall Appellant absonderlich von dem modo procedendi und daher rührenden gravamine zu appelliren veranlasset worden, dergleichen auch in criminalibus nach Sächsischen Rechten nicht verwehret ist; ferner so viel die formalia anlanget, Appellant stante pede appelliret, jedoch sich keiner andern als apostolorum refutatoriorum von dem judice a
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/295>, abgerufen am 22.02.2025. |