Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.ger Amtmann criminis falsi beschuldiget.vorzunehmen, und hernach erkennen zu lassen, ob Inquisitio specialis statt fände. Da aber der Amtmann anfing Zeugen abzuhören, erfuhr dieses der Notarius C. stellte der Regierung G. Feindschafft für, und erhielt, daß die Acta von diesen abgefordert, und ihm C. defensio pro avertenda verstattet wurde. Aus denen eingesendeten Actis war nun folgendes fürnehmlich zu mercken: daß zwar Anfangs registriret worden, es gienge die Rede von C. als ob er falsche Instrumenta gemacht hätte, es hatte aber der Amtmann nicht dabey gesetzt, von wem er diese Rede gehöret. Ferner berufften sich alle abgehörte Zeugen auf Johann Martin K. dieser war aber in einen beygelegten Volumine Actorum von dem vorigen Amtmann in einen Bericht, als ein Pasquillante, Lästerer und Verleumbder umbständlich abgemahlet worden, So war auch dieses notable, daß da sich dieser K. in seiner Aussage wieder C. expresse auf den Aceise Director S. bezoge, den eben die Sache angehen und wieder welchen C. die falsa instrumenta gemacht haben solte, S. sich schrifftlich erklähret hatte, er wisse von dieser Beschuldigung gar nichts: C. habe weder vor noch wieder ihn dergleichen instrumenta gemacht und wisse er nichts als alles Liebes und Gutes von C. zu sagen. Solchergestalt nun ist leichte zu errathen, wie das von uns gesprochene Urtheil gelautet haben müsse, und werden es auch die beygefügte rationes decidendi noch umbständlicher anzeigen. Daß wieder Johann C. mit der general inquisition ferner nichts vor zu nehmen, es findet auch die special inquisition gestalten Sachen nach wieder denselben nicht statt, deßhalb die suspension hinwieder aufzuheben. V. R. W. Rationes decidendi. Ob wohl eines Theils C. nicht wenig ad inquisitionem specialem zu graviren scheinet, daß gleichwohl die bey vorgewesener general inquisition abgehörte Zeugen insgesammt Meldung gethan, als ob C. falsche Instrumenta verfertiget hätte, welches sonderlich der eine Zeuge Johann Martin K. bestättiget und sich dabey auf den Accise Director S. beziehet, dieser aber einiger ergangenen Ladungen unerachtet nicht erschienen, noch seine Aussage thun wollen, und dadurch wie es scheinet, besagte C. noch mehr verdächtig gemacht hat, und also auch scheinen möchte, daß bevor dieser S. in generali inquisitione abgehöret wäre, C. von der special inquisition noch nicht loßgesprochen werden könte; So dann ferner dem Ansehen nach wieder C. auch dieses eine Vermuthung machet, daß er von denen Zeugen auch wegen unterschlagener Brau-Gelder, entwandten Schnuptuches und Grases beschuldiget worden; andern theils C. sonderlich urgiret hat, daß der Amtmann G. ger Amtmann criminis fálsi beschuldiget.vorzunehmen, und hernach erkennen zu lassen, ob Inquisitio specialis statt fände. Da aber der Amtmann anfing Zeugen abzuhören, erfuhr dieses der Notarius C. stellte der Regierung G. Feindschafft für, und erhielt, daß die Acta von diesen abgefordert, und ihm C. defensio pro avertenda verstattet wurde. Aus denen eingesendeten Actis war nun folgendes fürnehmlich zu mercken: daß zwar Anfangs registriret worden, es gienge die Rede von C. als ob er falsche Instrumenta gemacht hätte, es hatte aber der Amtmann nicht dabey gesetzt, von wem er diese Rede gehöret. Ferner berufften sich alle abgehörte Zeugen auf Johann Martin K. dieser war aber in einen beygelegten Volumine Actorum von dem vorigen Amtmann in einen Bericht, als ein Pasquillante, Lästerer und Verleumbder umbständlich abgemahlet worden, So war auch dieses notable, daß da sich dieser K. in seiner Aussage wieder C. expresse auf den Aceise Director S. bezoge, den eben die Sache angehen und wieder welchen C. die falsa instrumenta gemacht haben solte, S. sich schrifftlich erklähret hatte, er wisse von dieser Beschuldigung gar nichts: C. habe weder vor noch wieder ihn dergleichen instrumenta gemacht und wisse er nichts als alles Liebes und Gutes von C. zu sagen. Solchergestalt nun ist leichte zu errathen, wie das von uns gesprochene Urtheil gelautet haben müsse, und werden es auch die beygefügte rationes decidendi noch umbständlicher anzeigen. Daß wieder Johann C. mit der general inquisition ferner nichts vor zu nehmen, es findet auch die special inquisition gestalten Sachen nach wieder denselben nicht statt, deßhalb die suspension hinwieder aufzuheben. V. R. W. Rationes decidendi. Ob wohl eines Theils C. nicht wenig ad inquisitionem specialem zu graviren scheinet, daß gleichwohl die bey vorgewesener general inquisition abgehörte Zeugen insgesammt Meldung gethan, als ob C. falsche Instrumenta verfertiget hätte, welches sonderlich der eine Zeuge Johann Martin K. bestättiget und sich dabey auf den Accise Director S. beziehet, dieser aber einiger ergangenen Ladungen unerachtet nicht erschienen, noch seine Aussage thun wollen, und dadurch wie es scheinet, besagte C. noch mehr verdächtig gemacht hat, und also auch scheinen möchte, daß bevor dieser S. in generali inquisitione abgehöret wäre, C. von der special inquisition noch nicht loßgesprochen werden könte; So dann ferner dem Ansehen nach wieder C. auch dieses eine Vermuthung machet, daß er von denen Zeugen auch wegen unterschlagener Brau-Gelder, entwandten Schnuptuches und Grases beschuldiget worden; andern theils C. sonderlich urgiret hat, daß der Amtmann G. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0280" n="274"/><note place="left">ger Amtmann <hi rendition="#i">criminis fálsi</hi> beschuldiget.</note>vorzunehmen, und hernach erkennen zu lassen, ob Inquisitio specialis statt fände. 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Ferner berufften sich alle abgehörte Zeugen auf Johann Martin K. dieser war aber in einen beygelegten Volumine Actorum von dem vorigen Amtmann in einen Bericht, als ein Pasquillante, Lästerer und Verleumbder umbständlich abgemahlet worden, So war auch dieses notable, daß da sich dieser K. in seiner Aussage wieder C. expresse auf den Aceise Director S. bezoge, den eben die Sache angehen und wieder welchen C. die falsa instrumenta gemacht haben solte, S. sich schrifftlich erklähret hatte, er wisse von dieser Beschuldigung gar nichts: C. habe weder vor noch wieder ihn dergleichen instrumenta gemacht und wisse er nichts als alles Liebes und Gutes von C. zu sagen. Solchergestalt nun ist leichte zu errathen, wie das von uns gesprochene Urtheil gelautet haben müsse, und werden es auch die beygefügte rationes decidendi noch umbständlicher anzeigen.</p> <p>Daß wieder Johann C. mit der general inquisition ferner nichts vor zu nehmen, es findet auch die special inquisition gestalten Sachen nach wieder denselben nicht statt, deßhalb die suspension hinwieder aufzuheben. V. R. 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vorzunehmen, und hernach erkennen zu lassen, ob Inquisitio specialis statt fände. Da aber der Amtmann anfing Zeugen abzuhören, erfuhr dieses der Notarius C. stellte der Regierung G. Feindschafft für, und erhielt, daß die Acta von diesen abgefordert, und ihm C. defensio pro avertenda verstattet wurde. Aus denen eingesendeten Actis war nun folgendes fürnehmlich zu mercken: daß zwar Anfangs registriret worden, es gienge die Rede von C. als ob er falsche Instrumenta gemacht hätte, es hatte aber der Amtmann nicht dabey gesetzt, von wem er diese Rede gehöret. Ferner berufften sich alle abgehörte Zeugen auf Johann Martin K. dieser war aber in einen beygelegten Volumine Actorum von dem vorigen Amtmann in einen Bericht, als ein Pasquillante, Lästerer und Verleumbder umbständlich abgemahlet worden, So war auch dieses notable, daß da sich dieser K. in seiner Aussage wieder C. expresse auf den Aceise Director S. bezoge, den eben die Sache angehen und wieder welchen C. die falsa instrumenta gemacht haben solte, S. sich schrifftlich erklähret hatte, er wisse von dieser Beschuldigung gar nichts: C. habe weder vor noch wieder ihn dergleichen instrumenta gemacht und wisse er nichts als alles Liebes und Gutes von C. zu sagen. Solchergestalt nun ist leichte zu errathen, wie das von uns gesprochene Urtheil gelautet haben müsse, und werden es auch die beygefügte rationes decidendi noch umbständlicher anzeigen.
ger Amtmann criminis fálsi beschuldiget. Daß wieder Johann C. mit der general inquisition ferner nichts vor zu nehmen, es findet auch die special inquisition gestalten Sachen nach wieder denselben nicht statt, deßhalb die suspension hinwieder aufzuheben. V. R. W.
Rationes decidendi.
Ob wohl eines Theils C. nicht wenig ad inquisitionem specialem zu graviren scheinet, daß gleichwohl die bey vorgewesener general inquisition abgehörte Zeugen insgesammt Meldung gethan, als ob C. falsche Instrumenta verfertiget hätte, welches sonderlich der eine Zeuge Johann Martin K. bestättiget und sich dabey auf den Accise Director S. beziehet, dieser aber einiger ergangenen Ladungen unerachtet nicht erschienen, noch seine Aussage thun wollen, und dadurch wie es scheinet, besagte C. noch mehr verdächtig gemacht hat, und also auch scheinen möchte, daß bevor dieser S. in generali inquisitione abgehöret wäre, C. von der special inquisition noch nicht loßgesprochen werden könte; So dann ferner dem Ansehen nach wieder C. auch dieses eine Vermuthung machet, daß er von denen Zeugen auch wegen unterschlagener Brau-Gelder, entwandten Schnuptuches und Grases beschuldiget worden; andern theils C. sonderlich urgiret hat, daß der Amtmann G.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/280>, abgerufen am 22.02.2025. |