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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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techaltung der angegebenen Quittung Johann George B. zu einem Mein-Eyd anzulocken und folgends denselben in Schimpff und Hohn zu bringen, so viel an ihm gewesen nicht ermangeln lassen, ernstlich verwiesen, und ist er die von B. geforderte und mit einen Eyde bestärckte 10. Fl. gedachten B. zu bezahlen, auch die Unkosten, so viel deren auf seine Defension verwand worden, nach vorher gehender Specification und richterlicher Mäßigung zu erstatten schuldig. So viel aber Burgemeister und Rath betrifft, werden denenselben die bey der Eydes delation und Abfassung der formulae juramenti als auch bey Abschwerung des Eydes untergelauffene illegalitäten, so wohl auch die wieder ihren Collegam, Johann Georg B. überall bezeugte Bitterkeit und Feindschafft, nicht minder in Actis sich erfindende protractio Processus, Wiederspenstigkeit und Ungehorsam gegen die von Hochfürstlicher Regierung ergangene verschiedene ernstliche Befehliche, wegen B. alles in statu quo zu lassen: infonderheit aber Bürgemeister H. daß da ihm von der verhandenen angegebenen Quittung bewust gewesen, er dennoch bey instehender Eydesleistung davon stille geschwiegen und also auch er, so viel in seinen Vermögen gestanden, B. zu Begehung eines Meineydes zu induciren nichts unterlassen, nachdrücklich verwiesen, auch hinfüro dergleichen zu unternehmen bey erfolgender scharffen Beahndung alles Ernstes insgesambt und sonders untersaget, zugleich aber der Rath so wohl, als Johann Georg B. von Hochfürstlicher Regierung alles Ernstes und Fleißes, auch da es nöthig, und sich Bürgemeister und Rath ferner weigern wolten, gestalten Sachen nach durch Beyfügung Hochfürstlicher Autorität und juris territorialis nach dem von B. Vol. 2. Act. fol. 209. bereits gethanen Vorschlage, Christlich mit einander ausgesühnet, und einander alle Liebe und Ehre, wie membris eines Collegii, die der Bürgerschafft mit guten Exempel vorgehen sollen, wohl anstehet, inskünfftige jederzeit zu erweisen, nachdrücklich und bey Vermeidung Hochfürstlicher Ungnade angemahnet, und sind im übrigen Bürgemeister und Rath die auf diesen Proceß verwandte Unkosten, ohne so viel davon B. u. Z. wegen der von ihnen geführten Defension tragen müssen, auf vorhergehende Specification und erfolgte richterliche Mäßigung, vorkommenden Umbständen nach zu bezahlen schuldig, Alles V. R. W.

Rationes decidendi.

Ob wol keine rationes decidendi von uns begehret worden, auch Domini E. in dem vorigen zu Ende Volum. 1. befindlichen Urtheil ihre rationes decidendi ipsi sententiae mit eingerücket; dieweil wir aber die Umstände ex Actis anders eingesehen als selbiges und also vor nöthig befunden, dero Rechtsspruch nach unserer Conscienz gäntzlich zu ändern, als haben wir ex officio erachtet nöthig zu seyn, dasjenige, was uns hiezu hauptsächlich bewogen, aufs kürtzeste bey-

techaltung der angegebenen Quittung Johann George B. zu einem Mein-Eyd anzulocken und folgends denselben in Schimpff und Hohn zu bringen, so viel an ihm gewesen nicht ermangeln lassen, ernstlich verwiesen, und ist er die von B. geforderte und mit einen Eyde bestärckte 10. Fl. gedachten B. zu bezahlen, auch die Unkosten, so viel deren auf seine Defension verwand worden, nach vorher gehender Specification und richterlicher Mäßigung zu erstatten schuldig. So viel aber Burgemeister und Rath betrifft, werden denenselben die bey der Eydes delation und Abfassung der formulae juramenti als auch bey Abschwerung des Eydes untergelauffene illegalitäten, so wohl auch die wieder ihren Collegam, Johann Georg B. überall bezeugte Bitterkeit und Feindschafft, nicht minder in Actis sich erfindende protractio Processus, Wiederspenstigkeit und Ungehorsam gegen die von Hochfürstlicher Regierung ergangene verschiedene ernstliche Befehliche, wegen B. alles in statu quo zu lassen: infonderheit aber Bürgemeister H. daß da ihm von der verhandenen angegebenen Quittung bewust gewesen, er dennoch bey instehender Eydesleistung davon stille geschwiegen und also auch er, so viel in seinen Vermögen gestanden, B. zu Begehung eines Meineydes zu induciren nichts unterlassen, nachdrücklich verwiesen, auch hinfüro dergleichen zu unternehmen bey erfolgender scharffen Beahndung alles Ernstes insgesambt und sonders untersaget, zugleich aber der Rath so wohl, als Johann Georg B. von Hochfürstlicher Regierung alles Ernstes und Fleißes, auch da es nöthig, und sich Bürgemeister und Rath ferner weigern wolten, gestalten Sachen nach durch Beyfügung Hochfürstlicher Autorität und juris territorialis nach dem von B. Vol. 2. Act. fol. 209. bereits gethanen Vorschlage, Christlich mit einander ausgesühnet, und einander alle Liebe und Ehre, wie membris eines Collegii, die der Bürgerschafft mit guten Exempel vorgehen sollen, wohl anstehet, inskünfftige jederzeit zu erweisen, nachdrücklich und bey Vermeidung Hochfürstlicher Ungnade angemahnet, und sind im übrigen Bürgemeister und Rath die auf diesen Proceß verwandte Unkosten, ohne so viel davon B. u. Z. wegen der von ihnen geführten Defension tragen müssen, auf vorhergehende Specification und erfolgte richterliche Mäßigung, vorkommenden Umbständen nach zu bezahlen schuldig, Alles V. R. W.

Rationes decidendi.

Ob wol keine rationes decidendi von uns begehret worden, auch Domini E. in dem vorigen zu Ende Volum. 1. befindlichen Urtheil ihre rationes decidendi ipsi sententiae mit eingerücket; dieweil wir aber die Umstände ex Actis anders eingesehen als selbiges und also vor nöthig befunden, dero Rechtsspruch nach unserer Conscienz gäntzlich zu ändern, als haben wir ex officio erachtet nöthig zu seyn, dasjenige, was uns hiezu hauptsächlich bewogen, aufs kürtzeste bey-

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[269/0275] techaltung der angegebenen Quittung Johann George B. zu einem Mein-Eyd anzulocken und folgends denselben in Schimpff und Hohn zu bringen, so viel an ihm gewesen nicht ermangeln lassen, ernstlich verwiesen, und ist er die von B. geforderte und mit einen Eyde bestärckte 10. Fl. gedachten B. zu bezahlen, auch die Unkosten, so viel deren auf seine Defension verwand worden, nach vorher gehender Specification und richterlicher Mäßigung zu erstatten schuldig. So viel aber Burgemeister und Rath betrifft, werden denenselben die bey der Eydes delation und Abfassung der formulae juramenti als auch bey Abschwerung des Eydes untergelauffene illegalitäten, so wohl auch die wieder ihren Collegam, Johann Georg B. überall bezeugte Bitterkeit und Feindschafft, nicht minder in Actis sich erfindende protractio Processus, Wiederspenstigkeit und Ungehorsam gegen die von Hochfürstlicher Regierung ergangene verschiedene ernstliche Befehliche, wegen B. alles in statu quo zu lassen: infonderheit aber Bürgemeister H. daß da ihm von der verhandenen angegebenen Quittung bewust gewesen, er dennoch bey instehender Eydesleistung davon stille geschwiegen und also auch er, so viel in seinen Vermögen gestanden, B. zu Begehung eines Meineydes zu induciren nichts unterlassen, nachdrücklich verwiesen, auch hinfüro dergleichen zu unternehmen bey erfolgender scharffen Beahndung alles Ernstes insgesambt und sonders untersaget, zugleich aber der Rath so wohl, als Johann Georg B. von Hochfürstlicher Regierung alles Ernstes und Fleißes, auch da es nöthig, und sich Bürgemeister und Rath ferner weigern wolten, gestalten Sachen nach durch Beyfügung Hochfürstlicher Autorität und juris territorialis nach dem von B. Vol. 2. Act. fol. 209. bereits gethanen Vorschlage, Christlich mit einander ausgesühnet, und einander alle Liebe und Ehre, wie membris eines Collegii, die der Bürgerschafft mit guten Exempel vorgehen sollen, wohl anstehet, inskünfftige jederzeit zu erweisen, nachdrücklich und bey Vermeidung Hochfürstlicher Ungnade angemahnet, und sind im übrigen Bürgemeister und Rath die auf diesen Proceß verwandte Unkosten, ohne so viel davon B. u. Z. wegen der von ihnen geführten Defension tragen müssen, auf vorhergehende Specification und erfolgte richterliche Mäßigung, vorkommenden Umbständen nach zu bezahlen schuldig, Alles V. R. W. Rationes decidendi. Ob wol keine rationes decidendi von uns begehret worden, auch Domini E. in dem vorigen zu Ende Volum. 1. befindlichen Urtheil ihre rationes decidendi ipsi sententiae mit eingerücket; dieweil wir aber die Umstände ex Actis anders eingesehen als selbiges und also vor nöthig befunden, dero Rechtsspruch nach unserer Conscienz gäntzlich zu ändern, als haben wir ex officio erachtet nöthig zu seyn, dasjenige, was uns hiezu hauptsächlich bewogen, aufs kürtzeste bey-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/275>, abgerufen am 21.11.2024.