Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Zunfft eingemuthet, wegen bißheriger nicht Mithaltung Straffe erleget, Meister worden, und alles dasjenige thun müsse, wozu er von denen Mit-Meistern der Papiermacher, vermöge ihrer Articul verbunden, welches alles demselben höchst unanständig zu seyn und mit dem erlangten gradu Licentiati nicht zugleich bestehen zu können scheinet; Dieweil aber dennoch dessen Bericht nach bey denen Papiermachern weder Einmuthung, Meisterstück, Meister-Essen, Erklährung vor einen Meister, noch auch Qvartale oder andere Zusammenkünffte, oder was sonst bey Zünfften zu finden, gebräuchlich ist, und dannenhero alle diejenigen facta, so demselben von seinem Gegentheil als unanständig beygemessen werden wollen, in mera & falsa imputatione beruhen: hiernächst derselbe nach gepachteter Mühle sich nicht für einen Papiermacher geriret, sondern dieselbe durch einen dazu bestellten Meister-Knecht und zugeordnete Leuthe bearbeiten lässet, und bloß zu dem Ende die Mühle gepachtet, damit sie nicht ferner deterioriret werden möchte, vielmehr derselbe bey habender Pacht und da er auch einige Wissenschafft der Papiermacher-Kunst überkommen, desto besser dahin sehen könte, daß sie wiederum in guten Stand gesetzet werden möchte, und er also hiernächst, wenn die Mühle nach der Mutter Tod ihm als sein praedium avitum zufallen würde, einigen Nutzen davon haben könte, zu geschweigen, daß auch die Papiermacher-Kunst nicht pro vili opificio gehalten werden mag, und da fast in gleichem casu die Rechts-Lehrer insgemein dafür halten, quod Nobilis mercaturam exercendo Nobilitatem suam admittat, dennoch dieselbe solche ihre assertion dahin restringiren, quod scilicet Nobilis tantum per se mercaturam exercere prohibeatur, per servos vero & institores hoc facere ipsi permissum sit. (Tiraquell de Nobil. c. 27. Joh. Marquart de Jur. mercat. l. 1. c. 10. n. 42. seqq Brunnem. ad l. 3. C. de Commerc. & Mercat.) So erscheinet daraus so viel, daß derselbe durch den Pacht der Papier-Mühle der von ihm erlangten Würde und gradui Licentiati nicht praejudiciret habe, besondern ihm die jüngern Licentiati juris nach wie vor den gehörigen Rang zu lassen schuldig seyn. V. R. W. III. Handel. Etliche Responsa von den Stand und Rechten der aus ungleichen Ehen gezeugten Kinder / und Fürstlicher Maitressen. §. I. ICh habe in den 3. Handel des andern Theils §. VI. p. 116. erwehnet, Veranlassung daß ich damahls (in Nov. 1717.) kein einiges Collegium Zunfft eingemuthet, wegen bißheriger nicht Mithaltung Straffe erleget, Meister worden, und alles dasjenige thun müsse, wozu er von denen Mit-Meistern der Papiermacher, vermöge ihrer Articul verbunden, welches alles demselben höchst unanständig zu seyn und mit dem erlangten gradu Licentiati nicht zugleich bestehen zu können scheinet; Dieweil aber dennoch dessen Bericht nach bey denen Papiermachern weder Einmuthung, Meisterstück, Meister-Essen, Erklährung vor einen Meister, noch auch Qvartale oder andere Zusammenkünffte, oder was sonst bey Zünfften zu finden, gebräuchlich ist, und dannenhero alle diejenigen facta, so demselben von seinem Gegentheil als unanständig beygemessen werden wollen, in mera & falsa imputatione beruhen: hiernächst derselbe nach gepachteter Mühle sich nicht für einen Papiermacher geriret, sondern dieselbe durch einen dazu bestellten Meister-Knecht und zugeordnete Leuthe bearbeiten lässet, und bloß zu dem Ende die Mühle gepachtet, damit sie nicht ferner deterioriret werden möchte, vielmehr derselbe bey habender Pacht und da er auch einige Wissenschafft der Papiermacher-Kunst überkommen, desto besser dahin sehen könte, daß sie wiederum in guten Stand gesetzet werden möchte, und er also hiernächst, wenn die Mühle nach der Mutter Tod ihm als sein praedium avitum zufallen würde, einigen Nutzen davon haben könte, zu geschweigen, daß auch die Papiermacher-Kunst nicht pro vili opificio gehalten werden mag, und da fast in gleichem casu die Rechts-Lehrer insgemein dafür halten, quod Nobilis mercaturam exercendo Nobilitatem suam admittat, dennoch dieselbe solche ihre assertion dahin restringiren, quod scilicet Nobilis tantum per se mercaturam exercere prohibeatur, per servos vero & institores hoc facere ipsi permissum sit. (Tiraquell de Nobil. c. 27. Joh. Marquart de Jur. mercat. l. 1. c. 10. n. 42. seqq Brunnem. ad l. 3. C. de Commerc. & Mercat.) So erscheinet daraus so viel, daß derselbe durch den Pacht der Papier-Mühle der von ihm erlangten Würde und gradui Licentiati nicht praejudiciret habe, besondern ihm die jüngern Licentiati juris nach wie vor den gehörigen Rang zu lassen schuldig seyn. V. R. W. III. Handel. Etliche Responsa von den Stand und Rechten der aus ungleichen Ehen gezeugten Kinder / und Fürstlicher Maitressen. §. I. ICh habe in den 3. Handel des andern Theils §. 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III. Handel. Etliche Responsa von den Stand und Rechten der aus ungleichen Ehen gezeugten Kinder / und Fürstlicher Maitressen.
§. I.
ICh habe in den 3. Handel des andern Theils §. VI. p. 116. erwehnet, daß ich damahls (in Nov. 1717.) kein einiges Collegium
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/203>, abgerufen am 22.02.2025. |