Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.Unterredung nicht einmahl die erhaltenen schrifftlichen Ordren oder Befehlige sind gezeiget worden. Nachdem nun dieses alles, was er mir meldete, mir im geringsten nicht praejudicirte, sondern vielmehr sehr favorable für mich war, auch der effect die Wahrheit bezeugte, würde ich sehr unhöflich gehandelt haben, wenn ich thm die schrifftliche communication seiner Berichte, und der darauf ergangenen Befehle nur hätte zumuthen, geschweige denn drauf dringen wollen. II. Handel. Ob und wie weit Comödianten / Pickelheringe / item Scharffrichters Söhne ad Dignitates Academicas zuzulassen; item ob das Papiermachen denselben praejudicire. §. I. ISt jemahls eine moralische oder politische doctrin durch dieVerwirrung und Schwürigkeit der Lehre von ehrlichen und unehrlichen Thun und Lassen. Acade mischen Lehrer, und sonderlich durch die Juristen verwirret worden, so ist es gewiß die Lehre von der Ehre und Ehrlichkeit, oder den guten Nahmen der Menschen, und der dieser entgegen gesetzten Unehre dergestalt, daß auch nach Marquardi Freheri und Pufendorfii hiervon edirten Schrifften, noch viele Zweiffel überblieben, von denen ich meine Gedancken an unterschiedenen Orten eröffnet, indem ich nicht allein 1703. in der disputation de Noricorum causis adimendi legitimam §. 20. seq. sondern auch hernach 1709. noch ausführlicher in der disputation de existimatione, fama & infamia extra Rempublicam, und endlich 1713 in denen notis ad Pandectas tit. de his qui notantur infamia, die meisten hieher gehörige Streit Fragen angemercket, und dabeneben einen Vorschlag gethan, wie aus diesem Labyrinth etwa zu kommen sey, auch zugleich eine kleine Probe vorgestellet, wie man sich zuförderst einen deutlichen und gegründeten Begriff von der Natur und Eigenschafft eines guten Nahmens und Gerüchts, ingleichen der Schande und Unehre in dem Stand natürlicher Freyheit und ausser der bürgerlichen Gesellschafft machen, und etliche hierbey vorkommende irrige Mey- Unterredung nicht einmahl die erhaltenen schrifftlichen Ordren oder Befehlige sind gezeiget worden. Nachdem nun dieses alles, was er mir meldete, mir im geringsten nicht praejudicirte, sondern vielmehr sehr favorable für mich war, auch der effect die Wahrheit bezeugte, würde ich sehr unhöflich gehandelt haben, wenn ich thm die schrifftliche communication seiner Berichte, und der darauf ergangenen Befehle nur hätte zumuthen, geschweige denn drauf dringen wollen. II. Handel. Ob und wie weit Comödianten / Pickelheringe / item Scharffrichters Söhne ad Dignitates Academicas zuzulassen; item ob das Papiermachen denselben praejudicire. §. I. ISt jemahls eine moralische oder politische doctrin durch dieVerwirrung und Schwürigkeit der Lehre von ehrlichen und unehrlichen Thun und Lassen. Acade mischen Lehrer, und sonderlich durch die Juristen verwirret worden, so ist es gewiß die Lehre von der Ehre und Ehrlichkeit, oder den guten Nahmen der Menschen, und der dieser entgegen gesetzten Unehre dergestalt, daß auch nach Marquardi Freheri und Pufendorfii hiervon edirten Schrifften, noch viele Zweiffel überblieben, von denen ich meine Gedancken an unterschiedenen Orten eröffnet, indem ich nicht allein 1703. in der disputation de Noricorum causis adimendi legitimam §. 20. seq. sondern auch hernach 1709. noch ausführlicher in der disputation de existimatione, fama & infamia extra Rempublicam, und endlich 1713 in denen notis ad Pandectas tit. de his qui notantur infamia, die meisten hieher gehörige Streit Fragen angemercket, und dabeneben einen Vorschlag gethan, wie aus diesem Labyrinth etwa zu kommen sey, auch zugleich eine kleine Probe vorgestellet, wie man sich zuförderst einen deutlichen und gegründeten Begriff von der Natur und Eigenschafft eines guten Nahmens und Gerüchts, ingleichen der Schande und Unehre in dem Stand natürlicher Freyheit und ausser der bürgerlichen Gesellschafft machen, und etliche hierbey vorkommende irrige Mey- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0173" n="167"/> Unterredung nicht einmahl die erhaltenen schrifftlichen Ordren oder Befehlige sind gezeiget worden. 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Unterredung nicht einmahl die erhaltenen schrifftlichen Ordren oder Befehlige sind gezeiget worden. Nachdem nun dieses alles, was er mir meldete, mir im geringsten nicht praejudicirte, sondern vielmehr sehr favorable für mich war, auch der effect die Wahrheit bezeugte, würde ich sehr unhöflich gehandelt haben, wenn ich thm die schrifftliche communication seiner Berichte, und der darauf ergangenen Befehle nur hätte zumuthen, geschweige denn drauf dringen wollen.
II. Handel. Ob und wie weit Comödianten / Pickelheringe / item Scharffrichters Söhne ad Dignitates Academicas zuzulassen; item ob das Papiermachen denselben praejudicire.
§. I.
ISt jemahls eine moralische oder politische doctrin durch die Acade mischen Lehrer, und sonderlich durch die Juristen verwirret worden, so ist es gewiß die Lehre von der Ehre und Ehrlichkeit, oder den guten Nahmen der Menschen, und der dieser entgegen gesetzten Unehre dergestalt, daß auch nach Marquardi Freheri und Pufendorfii hiervon edirten Schrifften, noch viele Zweiffel überblieben, von denen ich meine Gedancken an unterschiedenen Orten eröffnet, indem ich nicht allein 1703. in der disputation de Noricorum causis adimendi legitimam §. 20. seq. sondern auch hernach 1709. noch ausführlicher in der disputation de existimatione, fama & infamia extra Rempublicam, und endlich 1713 in denen notis ad Pandectas tit. de his qui notantur infamia, die meisten hieher gehörige Streit Fragen angemercket, und dabeneben einen Vorschlag gethan, wie aus diesem Labyrinth etwa zu kommen sey, auch zugleich eine kleine Probe vorgestellet, wie man sich zuförderst einen deutlichen und gegründeten Begriff von der Natur und Eigenschafft eines guten Nahmens und Gerüchts, ingleichen der Schande und Unehre in dem Stand natürlicher Freyheit und ausser der bürgerlichen Gesellschafft machen, und etliche hierbey vorkommende irrige Mey-
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