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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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Actum den 25. Julii. 1690.

Christian Friedrich Buchner wurde befragt, welchen Weg die beeden Weibsstücken gegangen, ob sie den Weg nach Passendorff oder nach der Pulver Mühle zugangen? Ille Sagt, sie wären über daß Brückgen auf der Wiese nach der Pulver-Mühle und nicht die Strasse auf Passendorff zugangen. Inquisit Georg wurde aus dem Gefängnüß vom Rathhause aufs Thalhauß bracht, und confrontirt über das, was er ad art. inquis. 14. fol. 28 fac. 2. geleugnet, daß er nehmlich die Schüler mit schlagen helffen, der Zeuge Christian Friedrich Buchner aber ad art. prob. 10. fol. 9. fac. 2. es bejahet. Inquisit bleibt bey seinem Verneinen. Der Zeuge aber saget ihm unter Augen, daß es geschehen. Ferner wurde Inquisit über das, was er ad art. inquis. 16. fol. 28. fac. 2. verneinet, daß er der Schüler Hüte und Mäntel nicht aufgehoben und denen Weibsstücken gegeben, mit Zeugen confrontiret, er bleibet auch bey seinem vormahligen Verneinen, unerachtet es ihm Zeuge unter Augen saget, daß es geschehen, wie er ad art. prob. 12. fol. act. 10. eydlich ausgesagt. Jonas wurde auch herein gefordert, und ihm gesagt, er hätte fol. act. 17. eydlich erhalten, daß die Hallorum / davon einer dieser Inquisit George seye, sie schlagen, auch die Hüte und Mäntel nehmen helffen und denen Weibs-Persohnen gegeben, derselbe aber solches geleugnet, darumb er es Inquisiten unter Augen sagen solte. Ille sagt, was er beschworen, das wäre wahr, saget auch solches dem Inquisiten unter Augen Inquisit aber bleibt bey seinen Verneinen. Desgleichensagt auch Martin Inquisiten unter Augen, was er eod. fol. act. 17. eydlich bestärcket. Inquisit aber leugnet es beständig. Inquisit wurde befragt, ob er seine Defension führen wolte, ehe die acta verschicket würden. Ille antwortet, er könte sich nicht helffen, er wisse nicht, was er thun solte, er hätte keine Freunde, die sich seiner annehmen könten, der Brief, der in seinem Nahmen neulich mit eingegeben, wäre ohne sein Wissen und Willen gemacht worden / er hätte es auch nicht unterschrieben, er könnte nicht schreiben, Christoph könte und würde nicht anders sagen, als daß er keinen Schüler angerühret, vielweniger geschlagen. Inquisit wurde wieder hinüber aufs Rathhauß in Verwahrung gebracht.

Ob nun wohl hiernechst der Advocate Herr Thrum den 26. Julii in einem Schreiben bat, daß man ihn mit dem Juramento calumniae verschonen möchte, und vorschützte, daß zwar die Process Ordnung cap. 7. solches erfordere, er aber allbereit ein 13. jähriger Practicus wäre und der schon zu zweyen mahlen das Juramentum pro administranda Justitia bey anderer Gelegenheit abgeleget hätte, so wurde ihm doch zur Antwort gegeben, (fol 42.) daß solches nicht geschehen, und ohne Leistung des Juramenti calumniae die Defension nicht angenommen werden könte, addita ratione, daß denen Thal-Gerichten nicht zukäme, das, was in

Actum den 25. Julii. 1690.

Christian Friedrich Buchner wurde befragt, welchen Weg die beeden Weibsstücken gegangen, ob sie den Weg nach Passendorff oder nach der Pulver Mühle zugangen? Ille Sagt, sie wären über daß Brückgen auf der Wiese nach der Pulver-Mühle und nicht die Strasse auf Passendorff zugangen. Inquisit Georg wurde aus dem Gefängnüß vom Rathhause aufs Thalhauß bracht, und confrontirt über das, was er ad art. inquis. 14. fol. 28 fac. 2. geleugnet, daß er nehmlich die Schüler mit schlagen helffen, der Zeuge Christian Friedrich Buchner aber ad art. prob. 10. fol. 9. fac. 2. es bejahet. Inquisit bleibt bey seinem Verneinen. Der Zeuge aber saget ihm unter Augen, daß es geschehen. Ferner wurde Inquisit über das, was er ad art. inquis. 16. fol. 28. fac. 2. verneinet, daß er der Schüler Hüte und Mäntel nicht aufgehoben und denen Weibsstücken gegeben, mit Zeugen confrontiret, er bleibet auch bey seinem vormahligen Verneinen, unerachtet es ihm Zeuge unter Augen saget, daß es geschehen, wie er ad art. prob. 12. fol. act. 10. eydlich ausgesagt. Jonas wurde auch herein gefordert, und ihm gesagt, er hätte fol. act. 17. eydlich erhalten, daß die Hallorum / davon einer dieser Inquisit George seye, sie schlagen, auch die Hüte und Mäntel nehmen helffen und denen Weibs-Persohnen gegeben, derselbe aber solches geleugnet, darumb er es Inquisiten unter Augen sagen solte. Ille sagt, was er beschworen, das wäre wahr, saget auch solches dem Inquisiten unter Augen Inquisit aber bleibt bey seinen Verneinen. Desgleichensagt auch Martin Inquisiten unter Augen, was er eod. fol. act. 17. eydlich bestärcket. Inquisit aber leugnet es beständig. Inquisit wurde befragt, ob er seine Defension führen wolte, ehe die acta verschicket würden. Ille antwortet, er könte sich nicht helffen, er wisse nicht, was er thun solte, er hätte keine Freunde, die sich seiner annehmen könten, der Brief, der in seinem Nahmen neulich mit eingegeben, wäre ohne sein Wissen und Willen gemacht worden / er hätte es auch nicht unterschrieben, er könnte nicht schreiben, Christoph könte und würde nicht anders sagen, als daß er keinen Schüler angerühret, vielweniger geschlagen. Inquisit wurde wieder hinüber aufs Rathhauß in Verwahrung gebracht.

Ob nun wohl hiernechst der Advocate Herr Thrum den 26. Julii in einem Schreiben bat, daß man ihn mit dem Juramento calumniae verschonen möchte, und vorschützte, daß zwar die Process Ordnung cap. 7. solches erfordere, er aber allbereit ein 13. jähriger Practicus wäre und der schon zu zweyen mahlen das Juramentum pro administranda Justitia bey anderer Gelegenheit abgeleget hätte, so wurde ihm doch zur Antwort gegeben, (fol 42.) daß solches nicht geschehen, und ohne Leistung des Juramenti calumniae die Defension nicht angenommen werden könte, addita ratione, daß denen Thal-Gerichten nicht zukäme, das, was in

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[50/0058] Actum den 25. Julii. 1690. Christian Friedrich Buchner wurde befragt, welchen Weg die beeden Weibsstücken gegangen, ob sie den Weg nach Passendorff oder nach der Pulver Mühle zugangen? Ille Sagt, sie wären über daß Brückgen auf der Wiese nach der Pulver-Mühle und nicht die Strasse auf Passendorff zugangen. Inquisit Georg wurde aus dem Gefängnüß vom Rathhause aufs Thalhauß bracht, und confrontirt über das, was er ad art. inquis. 14. fol. 28 fac. 2. geleugnet, daß er nehmlich die Schüler mit schlagen helffen, der Zeuge Christian Friedrich Buchner aber ad art. prob. 10. fol. 9. fac. 2. es bejahet. Inquisit bleibt bey seinem Verneinen. Der Zeuge aber saget ihm unter Augen, daß es geschehen. Ferner wurde Inquisit über das, was er ad art. inquis. 16. fol. 28. fac. 2. verneinet, daß er der Schüler Hüte und Mäntel nicht aufgehoben und denen Weibsstücken gegeben, mit Zeugen confrontiret, er bleibet auch bey seinem vormahligen Verneinen, unerachtet es ihm Zeuge unter Augen saget, daß es geschehen, wie er ad art. prob. 12. fol. act. 10. eydlich ausgesagt. Jonas wurde auch herein gefordert, und ihm gesagt, er hätte fol. act. 17. eydlich erhalten, daß die Hallorum / davon einer dieser Inquisit George seye, sie schlagen, auch die Hüte und Mäntel nehmen helffen und denen Weibs-Persohnen gegeben, derselbe aber solches geleugnet, darumb er es Inquisiten unter Augen sagen solte. Ille sagt, was er beschworen, das wäre wahr, saget auch solches dem Inquisiten unter Augen Inquisit aber bleibt bey seinen Verneinen. Desgleichensagt auch Martin Inquisiten unter Augen, was er eod. fol. act. 17. eydlich bestärcket. Inquisit aber leugnet es beständig. Inquisit wurde befragt, ob er seine Defension führen wolte, ehe die acta verschicket würden. Ille antwortet, er könte sich nicht helffen, er wisse nicht, was er thun solte, er hätte keine Freunde, die sich seiner annehmen könten, der Brief, der in seinem Nahmen neulich mit eingegeben, wäre ohne sein Wissen und Willen gemacht worden / er hätte es auch nicht unterschrieben, er könnte nicht schreiben, Christoph könte und würde nicht anders sagen, als daß er keinen Schüler angerühret, vielweniger geschlagen. Inquisit wurde wieder hinüber aufs Rathhauß in Verwahrung gebracht. Ob nun wohl hiernechst der Advocate Herr Thrum den 26. Julii in einem Schreiben bat, daß man ihn mit dem Juramento calumniae verschonen möchte, und vorschützte, daß zwar die Process Ordnung cap. 7. solches erfordere, er aber allbereit ein 13. jähriger Practicus wäre und der schon zu zweyen mahlen das Juramentum pro administranda Justitia bey anderer Gelegenheit abgeleget hätte, so wurde ihm doch zur Antwort gegeben, (fol 42.) daß solches nicht geschehen, und ohne Leistung des Juramenti calumniae die Defension nicht angenommen werden könte, addita ratione, daß denen Thal-Gerichten nicht zukäme, das, was in

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/58>, abgerufen am 21.11.2024.