Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklärung dienen. HAupt-Zweck dieser Anmerckungen §. I. p. 231. Religions-Zustand im Magdeburgischen und Brandenburgischen von Anno 1513. bis 1566. §. II. p. 231. Item an beyden Orten unter dem Hrn. Administrator Joachim Friedrichen von Anno 1566. biß Anno 1598. Sonderlich was die Formulam Concordiae betrifft §. III. p. 232. Ferner im Brandenburgischen unter gedachten Joachim Friedrichen, nachdem er Churfürst worden, von Anno 1598. bis 1608. Wahrscheinliche Umstände, daß der Churfürst wohl kein eyffriger Formularist oder Gewissens Zwinger gewesen §. IV. p. 236. Was indessen im Magdeburgischen und zu Halle merckwürdiges paßitet. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe, und zwar auf der Spitze des Rothen Thurms §. V. p. 238. Summarischer Inhalt von Churfürst Johann Sigismunds Regierung. Er bekennet sich Anno 1614. zur Reformirten Religion Hutteri Urtheil davon. Urtheil von Huttero und seiner bemmelichen Einfalt §. VI. p. 241. Genauere Umstände von des Churfürsten neuen Glaubens-Bekänntniß, deren eines nach allen Glaubens Artickeln kurtz eingerichtet ist, das andere aber nur die Streit-Puncte mit den Reformirten angehet. Edict wegen Abschaffung der Ceremomen §. VII. p. 243. Was dieses Edict für einen effect gehabt, und was deßwegen Anno 1615. für ein Tumult in Berlin entstanden §. VIII. p. 246. Unterschiedene fatale Umstände, die dem Magdeburgischen Administratori Christian Wilhelmen von Anno 1608. biß an sein Lebens-Ende 1665 begegnet. §. IX. p. 247. Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret und von neuen postuliret worden. (Thörichte Unterdruckung vieler nützlichen historischen Nachrichten noch im vorigen Seculo gebräuchlich.) Beweiß dieses Umstandes, und was vermuthlich Gelegenheit dazu gegeben §. X. p. 250. Urtheil von dem Bedencken selbst §. XI. p. 254. Ein ehrlicher Lutheraner ist an keine Patres Ecclesiae gebunden, sondern kan ihre Irrthümer ungescheut aufdecken §. XII. p. 255. IIX. Handel. Ob ein Geistlicher mit gutem Gewissen seiner verstorbenen Ehe-Frauen Schwester heyrathen / und der Landes-Herr dergleichen Heyrath zulassen könne. GRosse Verwirrung in Ehe-Sachen auch bey den Evangelischen. Zum Exempel, daß ein Caftrate heyrathen könne. Entdeckung vieler geheimen Uesachen dieser Hundstägigen Lehre §. I. p. 25. Wahre Ursachen der noch daurenden Verwirrung in Ehe Sachen. Luther will das Jus Canonicum abgeschafft wissen, dem aber die Juristen beständig wiedersprechen §. II. p. 259. Gegründete Entschuldigungen der Juristen §. III. p. 261. Sarcerii und Klingii schon An. 1553 publicirte VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklärung dienen. HAupt-Zweck dieser Anmerckungen §. I. p. 231. Religions-Zustand im Magdeburgischen und Brandenburgischen von Anno 1513. bis 1566. §. II. p. 231. Item an beyden Orten unter dem Hrn. Administrator Joachim Friedrichen von Anno 1566. biß Anno 1598. Sonderlich was die Formulam Concordiae betrifft §. III. p. 232. Ferner im Brandenburgischen unter gedachten Joachim Friedrichen, nachdem er Churfürst worden, von Anno 1598. bis 1608. Wahrscheinliche Umstände, daß der Churfürst wohl kein eyffriger Formularist oder Gewissens Zwinger gewesen §. IV. p. 236. Was indessen im Magdeburgischen und zu Halle merckwürdiges paßitet. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe, und zwar auf der Spitze des Rothen Thurms §. V. p. 238. Summarischer Inhalt von Churfürst Johann Sigismunds Regierung. Er bekennet sich Anno 1614. zur Reformirten Religion Hutteri Urtheil davon. Urtheil von Huttero und seiner bemmelichen Einfalt §. VI. p. 241. Genauere Umstände von des Churfürsten neuen Glaubens-Bekänntniß, deren eines nach allen Glaubens Artickeln kurtz eingerichtet ist, das andere aber nur die Streit-Puncte mit den Reformirten angehet. Edict wegen Abschaffung der Ceremomen §. VII. p. 243. Was dieses Edict für einen effect gehabt, und was deßwegen Anno 1615. für ein Tumult in Berlin entstanden §. VIII. p. 246. Unterschiedene fatale Umstände, die dem Magdeburgischen Administratori Christian Wilhelmen von Anno 1608. biß an sein Lebens-Ende 1665 begegnet. §. IX. p. 247. Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret und von neuen postuliret worden. (Thörichte Unterdruckung vieler nützlichen historischen Nachrichten noch im vorigen Seculo gebräuchlich.) Beweiß dieses Umstandes, und was vermuthlich Gelegenheit dazu gegeben §. X. p. 250. Urtheil von dem Bedencken selbst §. XI. p. 254. Ein ehrlicher Lutheraner ist an keine Patres Ecclesiae gebunden, sondern kan ihre Irrthümer ungescheut aufdecken §. XII. p. 255. IIX. Handel. Ob ein Geistlicher mit gutem Gewissen seiner verstorbenen Ehe-Frauen Schwester heyrathen / und der Landes-Herr dergleichen Heyrath zulassen könne. GRosse Verwirrung in Ehe-Sachen auch bey den Evangelischen. Zum Exempel, daß ein Caftrate heyrathen könne. Entdeckung vieler geheimen Uesachen dieser Hundstägigen Lehre §. I. p. 25. Wahre Ursachen der noch daurenden Verwirrung in Ehe Sachen. Luther will das Jus Canonicum abgeschafft wissen, dem aber die Juristen beständig wiedersprechen §. II. p. 259. Gegründete Entschuldigungen der Juristen §. III. p. 261. Sarcerii und Klingii schon An. 1553 publicirte <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0386"/> </div> <div> <head>VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklärung dienen.</head><lb/> <p>HAupt-Zweck dieser Anmerckungen §. I. p. 231. Religions-Zustand im Magdeburgischen und Brandenburgischen von Anno 1513. bis 1566. §. II. p. 231. Item an beyden Orten unter dem Hrn. Administrator Joachim Friedrichen von Anno 1566. biß Anno 1598. Sonderlich was die Formulam Concordiae betrifft §. III. p. 232. Ferner im Brandenburgischen unter gedachten Joachim Friedrichen, nachdem er Churfürst worden, von Anno 1598. bis 1608. Wahrscheinliche Umstände, daß der Churfürst wohl kein eyffriger Formularist oder Gewissens Zwinger gewesen §. IV. p. 236. Was indessen im Magdeburgischen und zu Halle merckwürdiges paßitet. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe, und zwar auf der Spitze des Rothen Thurms §. V. p. 238. Summarischer Inhalt von Churfürst Johann Sigismunds Regierung. Er bekennet sich Anno 1614. zur Reformirten Religion Hutteri Urtheil davon. Urtheil von Huttero und seiner bemmelichen Einfalt §. VI. p. 241. Genauere Umstände von des Churfürsten neuen Glaubens-Bekänntniß, deren eines nach allen Glaubens Artickeln kurtz eingerichtet ist, das andere aber nur die Streit-Puncte mit den Reformirten angehet. Edict wegen Abschaffung der Ceremomen §. VII. p. 243. Was dieses Edict für einen effect gehabt, und was deßwegen Anno 1615. für ein Tumult in Berlin entstanden §. VIII. p. 246. Unterschiedene fatale Umstände, die dem Magdeburgischen Administratori Christian Wilhelmen von Anno 1608. biß an sein Lebens-Ende 1665 begegnet. §. IX. p. 247. Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret und von neuen postuliret worden. (Thörichte Unterdruckung vieler nützlichen historischen Nachrichten noch im vorigen Seculo gebräuchlich.) Beweiß dieses Umstandes, und was vermuthlich Gelegenheit dazu gegeben §. X. p. 250. Urtheil von dem Bedencken selbst §. XI. p. 254. Ein ehrlicher Lutheraner ist an keine Patres Ecclesiae gebunden, sondern kan ihre Irrthümer ungescheut aufdecken §. XII. p. 255.</p> </div> <div> <head>IIX. Handel. Ob ein Geistlicher mit gutem Gewissen seiner verstorbenen Ehe-Frauen Schwester heyrathen / und der Landes-Herr dergleichen Heyrath zulassen könne.</head><lb/> <p>GRosse Verwirrung in Ehe-Sachen auch bey den Evangelischen. 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VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklärung dienen.
HAupt-Zweck dieser Anmerckungen §. I. p. 231. Religions-Zustand im Magdeburgischen und Brandenburgischen von Anno 1513. bis 1566. §. II. p. 231. Item an beyden Orten unter dem Hrn. Administrator Joachim Friedrichen von Anno 1566. biß Anno 1598. Sonderlich was die Formulam Concordiae betrifft §. III. p. 232. Ferner im Brandenburgischen unter gedachten Joachim Friedrichen, nachdem er Churfürst worden, von Anno 1598. bis 1608. Wahrscheinliche Umstände, daß der Churfürst wohl kein eyffriger Formularist oder Gewissens Zwinger gewesen §. IV. p. 236. Was indessen im Magdeburgischen und zu Halle merckwürdiges paßitet. Der Teuffel schläfft 5 mahl bey einer Hexe, und zwar auf der Spitze des Rothen Thurms §. V. p. 238. Summarischer Inhalt von Churfürst Johann Sigismunds Regierung. Er bekennet sich Anno 1614. zur Reformirten Religion Hutteri Urtheil davon. Urtheil von Huttero und seiner bemmelichen Einfalt §. VI. p. 241. Genauere Umstände von des Churfürsten neuen Glaubens-Bekänntniß, deren eines nach allen Glaubens Artickeln kurtz eingerichtet ist, das andere aber nur die Streit-Puncte mit den Reformirten angehet. Edict wegen Abschaffung der Ceremomen §. VII. p. 243. Was dieses Edict für einen effect gehabt, und was deßwegen Anno 1615. für ein Tumult in Berlin entstanden §. VIII. p. 246. Unterschiedene fatale Umstände, die dem Magdeburgischen Administratori Christian Wilhelmen von Anno 1608. biß an sein Lebens-Ende 1665 begegnet. §. IX. p. 247. Ein neuer Umstand, daß Christian Wilhelm 1614. resigniret und von neuen postuliret worden. (Thörichte Unterdruckung vieler nützlichen historischen Nachrichten noch im vorigen Seculo gebräuchlich.) Beweiß dieses Umstandes, und was vermuthlich Gelegenheit dazu gegeben §. X. p. 250. Urtheil von dem Bedencken selbst §. XI. p. 254. Ein ehrlicher Lutheraner ist an keine Patres Ecclesiae gebunden, sondern kan ihre Irrthümer ungescheut aufdecken §. XII. p. 255.
IIX. Handel. Ob ein Geistlicher mit gutem Gewissen seiner verstorbenen Ehe-Frauen Schwester heyrathen / und der Landes-Herr dergleichen Heyrath zulassen könne.
GRosse Verwirrung in Ehe-Sachen auch bey den Evangelischen. Zum Exempel, daß ein Caftrate heyrathen könne. Entdeckung vieler geheimen Uesachen dieser Hundstägigen Lehre §. I. p. 25. Wahre Ursachen der noch daurenden Verwirrung in Ehe Sachen. Luther will das Jus Canonicum abgeschafft wissen, dem aber die Juristen beständig wiedersprechen §. II. p. 259. Gegründete Entschuldigungen der Juristen §. III. p. 261. Sarcerii und Klingii schon An. 1553 publicirte
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/386>, abgerufen am 16.07.2024. |