Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.daß nicht einerley Personen in erster und anderer Instantz zugleich sitzen, 3) daß die judicia und Rechts-Collegia nicht mit so vielen einander anverwandten Personen besetzt blieben, 4) daß keiner, der in Rechts- und Justitz-Collegiis sitzt, sich des Advocirens gebrauchen dürffe, 5) daß über 4. oder 6. Personen zu einem Collegio oder judicio nicht admittiret würden. §. XIIX. p. 23. Von Abschaffung der sportuln, und zulänglicher Besoldung der Richter und Advocaten. §. XIX. p. 26. VII. Das 1. allgemeine remedium voluntarium die Processe zu kürtzen, Versuchung der Güte §. XX. p. 27. Das andre Mittel: Willkührlicher Schieds-Richter Erwehlung §. XXI. p. 29. Das 3. Mittel durch willkührliche Losse. §. XXII. p. 29. Das 4. Mittel: willkührliche Einschränckung der Processe durch compromissa. §. XXIII. p. 29. Das allgemeine remedium coactivum die Processe zu kürtzen daß alle causae civiles binnen 3. Jahren geendiget werden §. XXIV. p. 30. Dieses ist so möglich als leicht, wenn nur die Richter und Advocaten es nicht hindern §. XXV. p. 31. Und wenn die vielen Interlocute abgeschafft, auch die sportuln anders eigerichtet werden. §. XXVI. p. 31. IIX. Vier Mittel, die vier Verderbnüsse der Gerichte zu tilgen. §. XXVII. p. 31. Nemlich Furcht, Begierde, Haß und Liebe. §. XXIIX. p. 32. Dreyerley Straffen ex jure civili §. XXIX. p. 32. Mit welchen das Jus Canonicum übereinstimmet §. XXX. p. 33. Noch ein locus parallelus ex Jure Civili §. XXXI. p. 34. Das allervornehmste Mittel ist die GOttes-Furch-§. XXXII. p. 34. Beschluß dieses Bedenckens §. XXXIII. p. 34. II. Handel. Unterschied zwischen der vipublica oder Strassen-Raub / und sonst andern liederlichen Händeln auf der Strasse. NUtzen, wenn man in Jure die praxin und theorie mit einander conjungiren kan. Gelegenheit zu gegenwärtigem Handel §. I. p. 35. Summarischer Innhalt des streitigen und zweiffelhafften Handels §. II. p. 36. Deutlichere Erzehlung des Handels. Denunciation der Schüler. Des einen Denunciaten Christophs Antwort auf articulos §. III. p. 37. Zeugen-Verhör und erstes Urtheil wieder Christophen §. IV. p. 39. Entdeckung des andern Consorten Georgens. Defensio pro avertenda für beyde §. V. p. 41. Gedancken über die Defension. Christophs andere Verhör ad articulos §. VI. p. 44. Georgens erste Verhör §. VII. p. 45. Christophs dritte Verhör §. VIII. p. 46. Der beyden Schüler Aussage ad articulos §. IX. p. 47. Was ferner für anderwärtiger Verschickung der acten fürgegangen, nebst dem andern Urtheil §. X. p. 49. Christophs und Georgens andere defension §. XI. p. 51. Das dritte Urtheil wieder die beyden inquisiten §. XII. p. 67. Was nach dem dritten Urtheil in processu ferner vorgegangen §. XIII. p. 69. Neue defension für Georgen alleine §. XIV. p. 74. Wie sich der daß nicht einerley Personen in erster und anderer Instantz zugleich sitzen, 3) daß die judicia und Rechts-Collegia nicht mit so vielen einander anverwandten Personen besetzt blieben, 4) daß keiner, der in Rechts- und Justitz-Collegiis sitzt, sich des Advocirens gebrauchen dürffe, 5) daß über 4. oder 6. Personen zu einem Collegio oder judicio nicht admittiret würden. §. XIIX. p. 23. Von Abschaffung der sportuln, und zulänglicher Besoldung der Richter und Advocaten. §. XIX. p. 26. VII. Das 1. allgemeine remedium voluntarium die Processe zu kürtzen, Versuchung der Güte §. XX. p. 27. Das andre Mittel: Willkührlicher Schieds-Richter Erwehlung §. XXI. p. 29. Das 3. Mittel durch willkührliche Losse. §. XXII. p. 29. Das 4. Mittel: willkührliche Einschränckung der Processe durch compromissa. §. XXIII. p. 29. Das allgemeine remedium coactivum die Processe zu kürtzen daß alle causae civiles binnen 3. Jahren geendiget werden §. XXIV. p. 30. Dieses ist so möglich als leicht, wenn nur die Richter und Advocaten es nicht hindern §. XXV. p. 31. Und wenn die vielen Interlocute abgeschafft, auch die sportuln anders eigerichtet werden. §. XXVI. p. 31. IIX. Vier Mittel, die vier Verderbnüsse der Gerichte zu tilgen. §. XXVII. p. 31. Nemlich Furcht, Begierde, Haß und Liebe. §. XXIIX. p. 32. Dreyerley Straffen ex jure civili §. XXIX. p. 32. Mit welchen das Jus Canonicum übereinstimmet §. XXX. p. 33. Noch ein locus parallelus ex Jure Civili §. XXXI. p. 34. Das allervornehmste Mittel ist die GOttes-Furch-§. XXXII. p. 34. Beschluß dieses Bedenckens §. XXXIII. p. 34. II. Handel. Unterschied zwischen der vipublica oder Strassen-Raub / und sonst andern liederlichen Händeln auf der Strasse. NUtzen, wenn man in Jure die praxin und theorie mit einander conjungiren kan. Gelegenheit zu gegenwärtigem Handel §. I. p. 35. Summarischer Innhalt des streitigen und zweiffelhafften Handels §. II. p. 36. Deutlichere Erzehlung des Handels. Denunciation der Schüler. Des einen Denunciaten Christophs Antwort auf articulos §. III. p. 37. Zeugen-Verhör und erstes Urtheil wieder Christophen §. IV. p. 39. Entdeckung des andern Consorten Georgens. Defensio pro avertenda für beyde §. V. p. 41. Gedancken über die Defension. Christophs andere Verhör ad articulos §. VI. p. 44. Georgens erste Verhör §. VII. p. 45. Christophs dritte Verhör §. VIII. p. 46. Der beyden Schüler Aussage ad articulos §. IX. p. 47. Was ferner für anderwärtiger Verschickung der acten fürgegangen, nebst dem andern Urtheil §. X. p. 49. Christophs und Georgens andere defension §. XI. p. 51. Das dritte Urtheil wieder die beyden inquisiten §. XII. p. 67. Was nach dem dritten Urtheil in processu ferner vorgegangen §. XIII. p. 69. Neue defension für Georgen alleine §. XIV. p. 74. 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XXIV. p. 30. Dieses ist so möglich als leicht, wenn nur die Richter und Advocaten es nicht hindern §. XXV. p. 31. Und wenn die vielen Interlocute abgeschafft, auch die sportuln anders eigerichtet werden. §. XXVI. p. 31. IIX. Vier Mittel, die vier Verderbnüsse der Gerichte zu tilgen. §. XXVII. p. 31. Nemlich Furcht, Begierde, Haß und Liebe. §. XXIIX. p. 32. Dreyerley Straffen ex jure civili §. XXIX. p. 32. Mit welchen das Jus Canonicum übereinstimmet §. XXX. p. 33. Noch ein locus parallelus ex Jure Civili §. XXXI. p. 34. Das allervornehmste Mittel ist die GOttes-Furch-§. XXXII. p. 34. Beschluß dieses Bedenckens §. XXXIII. p. 34.</p> </div> <div> <head>II. Handel. Unterschied zwischen der vipublica oder Strassen-Raub / und sonst andern liederlichen Händeln auf der Strasse.</head><lb/> <p>NUtzen, wenn man in Jure die praxin und theorie mit einander conjungiren kan. Gelegenheit zu gegenwärtigem Handel §. I. p. 35. Summarischer Innhalt des streitigen und zweiffelhafften Handels §. II. p. 36. Deutlichere Erzehlung des Handels. Denunciation der Schüler. Des einen Denunciaten Christophs Antwort auf articulos §. III. p. 37. Zeugen-Verhör und erstes Urtheil wieder Christophen §. IV. p. 39. Entdeckung des andern Consorten Georgens. Defensio pro avertenda für beyde §. V. p. 41. Gedancken über die Defension. Christophs andere Verhör ad articulos §. VI. p. 44. Georgens erste Verhör §. VII. p. 45. Christophs dritte Verhör §. VIII. p. 46. Der beyden Schüler Aussage ad articulos §. IX. p. 47. Was ferner für anderwärtiger Verschickung der acten fürgegangen, nebst dem andern Urtheil §. X. p. 49. Christophs und Georgens andere defension §. XI. p. 51. Das dritte Urtheil wieder die beyden inquisiten §. XII. p. 67. Was nach dem dritten Urtheil in processu ferner vorgegangen §. XIII. p. 69. Neue defension für Georgen alleine §. XIV. p. 74. Wie sich der </p> </div> </body> </text> </TEI> [0383]
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II. Handel. Unterschied zwischen der vipublica oder Strassen-Raub / und sonst andern liederlichen Händeln auf der Strasse.
NUtzen, wenn man in Jure die praxin und theorie mit einander conjungiren kan. Gelegenheit zu gegenwärtigem Handel §. I. p. 35. Summarischer Innhalt des streitigen und zweiffelhafften Handels §. II. p. 36. Deutlichere Erzehlung des Handels. Denunciation der Schüler. Des einen Denunciaten Christophs Antwort auf articulos §. III. p. 37. Zeugen-Verhör und erstes Urtheil wieder Christophen §. IV. p. 39. Entdeckung des andern Consorten Georgens. Defensio pro avertenda für beyde §. V. p. 41. Gedancken über die Defension. Christophs andere Verhör ad articulos §. VI. p. 44. Georgens erste Verhör §. VII. p. 45. Christophs dritte Verhör §. VIII. p. 46. Der beyden Schüler Aussage ad articulos §. IX. p. 47. Was ferner für anderwärtiger Verschickung der acten fürgegangen, nebst dem andern Urtheil §. X. p. 49. Christophs und Georgens andere defension §. XI. p. 51. Das dritte Urtheil wieder die beyden inquisiten §. XII. p. 67. Was nach dem dritten Urtheil in processu ferner vorgegangen §. XIII. p. 69. Neue defension für Georgen alleine §. XIV. p. 74. Wie sich der
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/383>, abgerufen am 16.07.2024. |