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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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und insonderheit des puritanismi inficiret, die auch dannenhero nicht aufrührischZu beobachten. sind, wenn aber dagegen eine Person, er sey geist- oder weltlich, Tros Rutulusve fuit, die Bestellung der Prediger an sich ziehen, und solche allein commendiren, und vorschlagen will, so geschiehet solches offimahl aus Geitz, damit diejenige, welche zum Predig-Amt wollen, sich mit guten Geschencken bey ihm anfinden mögen, welches aber nicht stat hat, auch nicht zu besorgen, wenn es von dem gantzen Collegio dependiret, oder daß solcher einiger Mensch dieses intendiret, wie alle Prediger im Lande von ihm dependiren, und in allen, was er zur Stabilirung seines Ansehens oder Vorhabens fürzunehmen gedencket, ihm behülflich seyn sollen, da ist warlich der Regent, wie geringfügig nnd nichts würdig, auch dieses Werck in Anfang zu seyn scheinet, in grosser Gefahr. Denn weil diese einige Persohn, entweder in der Lehre, oder in Ceremonien etwas ändern, oder geändert haben will, oder er will wohl gar den puritanismum einführen, und die Obrigkeit vel paulatim vel statim unterdrücken, so ist ihm nichts leichters, weil er durch obbemeldtes artificium alle Prediger im Lande auf seiner Parthey, und zu seinen Geboten hat, dieselbe können den gemeinen Mann, in Städten, Flecken, Dörffern, in einen gantzen Königreiche Chur-Fürstenthum und Landen mit leichter Mühe aufwiegeln, weil der gemeine Mann vermeinet, alles was der Prediger sagt, es sey was es wolle, das rede der Heil. Geist, und kan durch solche Mittel ein gantzes Land zusehens, und ehe man es gewahr wird, aufgewiegelt werden.

§. IIX. Durch solches einiges artificium hat der Pabst seineWird mit Exempeln bewiesen, von Papst und was sich in Braunschweigischen Landen zugetragen. Authorität stabiliret, Käyser, König, Chur und Fürsten unter seinen dominat gebracht, und die Unterthanen, wieder sie sub specie pietatis & officii pastoralis aufgewiegelt. Was nach der Reformation in etlichen grossen Städten, die Prediger durch dieses Mittel vor Elend und Jammer angerichtet, ist am Tage, und kan S. F. G. die Stadt Braunschweig, durch die in Ao. 1604. entstandener Aufruhr, und dadurch verursachtes Blutbad ein lebendiges Exempel dißfalls geben, als welches bloß von den Geistlichen und meistentheils von den damahligen Coadjutore M. Johann Kauffmann, der die andern meistentheils an sich gezogen, verursachet worden; ich will für dismahl gantz nicht berühren, was diß einige für einen äuserlichen effect nach sich ziehen kan, wann der Prediger in öffentlicher Predigt, In dem MSC. war folgendes dabey notiret. Forte respicitur ad ultimam D. Lürkem. concionem, que Halae Saxonum A. 1667. sub. tit. Regenten Predigt excusa est. vor dem gantzen Volck

und insonderheit des puritanismi inficiret, die auch dannenhero nicht aufrührischZu beobachten. sind, wenn aber dagegen eine Person, er sey geist- oder weltlich, Tros Rutulusve fuit, die Bestellung der Prediger an sich ziehen, und solche allein commendiren, und vorschlagen will, so geschiehet solches offimahl aus Geitz, damit diejenige, welche zum Predig-Amt wollen, sich mit guten Geschencken bey ihm anfinden mögen, welches aber nicht stat hat, auch nicht zu besorgen, wenn es von dem gantzen Collegio dependiret, oder daß solcher einiger Mensch dieses intendiret, wie alle Prediger im Lande von ihm dependiren, und in allen, was er zur Stabilirung seines Ansehens oder Vorhabens fürzunehmen gedencket, ihm behülflich seyn sollen, da ist warlich der Regent, wie geringfügig nnd nichts würdig, auch dieses Werck in Anfang zu seyn scheinet, in grosser Gefahr. Denn weil diese einige Persohn, entweder in der Lehre, oder in Ceremonien etwas ändern, oder geändert haben will, oder er will wohl gar den puritanismum einführen, und die Obrigkeit vel paulatim vel statim unterdrücken, so ist ihm nichts leichters, weil er durch obbemeldtes artificium alle Prediger im Lande auf seiner Parthey, und zu seinen Geboten hat, dieselbe können den gemeinen Mann, in Städten, Flecken, Dörffern, in einen gantzen Königreiche Chur-Fürstenthum und Landen mit leichter Mühe aufwiegeln, weil der gemeine Mann vermeinet, alles was der Prediger sagt, es sey was es wolle, das rede der Heil. Geist, und kan durch solche Mittel ein gantzes Land zusehens, und ehe man es gewahr wird, aufgewiegelt werden.

§. IIX. Durch solches einiges artificium hat der Pabst seineWird mit Exempeln bewiesen, von Papst und was sich in Braunschweigischen Landen zugetragen. Authorität stabiliret, Käyser, König, Chur und Fürsten unter seinen dominat gebracht, und die Unterthanen, wieder sie sub specie pietatis & officii pastoralis aufgewiegelt. Was nach der Reformation in etlichen grossen Städten, die Prediger durch dieses Mittel vor Elend und Jammer angerichtet, ist am Tage, und kan S. F. G. die Stadt Braunschweig, durch die in Ao. 1604. entstandener Aufruhr, und dadurch verursachtes Blutbad ein lebendiges Exempel dißfalls geben, als welches bloß von den Geistlichen und meistentheils von den damahligen Coadjutore M. Johann Kauffmann, der die andern meistentheils an sich gezogen, verursachet worden; ich will für dismahl gantz nicht berühren, was diß einige für einen äuserlichen effect nach sich ziehen kan, wann der Prediger in öffentlicher Predigt, In dem MSC. war folgendes dabey notiret. Forte respicitur ad ultimam D. Lürkem. concionem, que Halae Saxonum A. 1667. sub. tit. Regenten Predigt excusa est. vor dem gantzen Volck

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[347/0355] und insonderheit des puritanismi inficiret, die auch dannenhero nicht aufrührisch sind, wenn aber dagegen eine Person, er sey geist- oder weltlich, Tros Rutulusve fuit, die Bestellung der Prediger an sich ziehen, und solche allein commendiren, und vorschlagen will, so geschiehet solches offimahl aus Geitz, damit diejenige, welche zum Predig-Amt wollen, sich mit guten Geschencken bey ihm anfinden mögen, welches aber nicht stat hat, auch nicht zu besorgen, wenn es von dem gantzen Collegio dependiret, oder daß solcher einiger Mensch dieses intendiret, wie alle Prediger im Lande von ihm dependiren, und in allen, was er zur Stabilirung seines Ansehens oder Vorhabens fürzunehmen gedencket, ihm behülflich seyn sollen, da ist warlich der Regent, wie geringfügig nnd nichts würdig, auch dieses Werck in Anfang zu seyn scheinet, in grosser Gefahr. Denn weil diese einige Persohn, entweder in der Lehre, oder in Ceremonien etwas ändern, oder geändert haben will, oder er will wohl gar den puritanismum einführen, und die Obrigkeit vel paulatim vel statim unterdrücken, so ist ihm nichts leichters, weil er durch obbemeldtes artificium alle Prediger im Lande auf seiner Parthey, und zu seinen Geboten hat, dieselbe können den gemeinen Mann, in Städten, Flecken, Dörffern, in einen gantzen Königreiche Chur-Fürstenthum und Landen mit leichter Mühe aufwiegeln, weil der gemeine Mann vermeinet, alles was der Prediger sagt, es sey was es wolle, das rede der Heil. Geist, und kan durch solche Mittel ein gantzes Land zusehens, und ehe man es gewahr wird, aufgewiegelt werden. Zu beobachten. §. IIX. Durch solches einiges artificium hat der Pabst seine Authorität stabiliret, Käyser, König, Chur und Fürsten unter seinen dominat gebracht, und die Unterthanen, wieder sie sub specie pietatis & officii pastoralis aufgewiegelt. Was nach der Reformation in etlichen grossen Städten, die Prediger durch dieses Mittel vor Elend und Jammer angerichtet, ist am Tage, und kan S. F. G. die Stadt Braunschweig, durch die in Ao. 1604. entstandener Aufruhr, und dadurch verursachtes Blutbad ein lebendiges Exempel dißfalls geben, als welches bloß von den Geistlichen und meistentheils von den damahligen Coadjutore M. Johann Kauffmann, der die andern meistentheils an sich gezogen, verursachet worden; ich will für dismahl gantz nicht berühren, was diß einige für einen äuserlichen effect nach sich ziehen kan, wann der Prediger in öffentlicher Predigt, In dem MSC. war folgendes dabey notiret. Forte respicitur ad ultimam D. Lürkem. concionem, que Halae Saxonum A. 1667. sub. tit. Regenten Predigt excusa est. vor dem gantzen Volck Wird mit Exempeln bewiesen, von Papst und was sich in Braunschweigischen Landen zugetragen.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/355>, abgerufen am 21.12.2024.