Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.straffung betreffend.fruchten will, ist ein Evangelischer Fürst nicht zu verdencken / wenn er nach Befinden den unzeitigen und ungeziemenden Eyfferer mit einer nachdrücklicheren Straffe beleget. Alles V. R. W. Uhrkundlich habe ich dieses responsum eigenhändig unterschrieben und besiegelt. Halle, den 7. Novcmbris 1707. IX. Handel. Von dem Longobardischen und von dem Teutschen Lehn-Recht / und auf welches für dem andern zu sehen sey? §. I. Etliche zu gegenwärtigem Responso gehörige sonderliche Anmerckungen. DIe von denen Collegiis Juridicis begehrten Responsa gehen gemeiniglich nur auf quaestiones juris, und zwar nicht so wohl auf quaestiones, die de interpretatione legum handeln, als die de usu & praxi legum oder vielmehr de applicatione legum ad facta singularia bekümmert sind. Was die facta selbst und deren Wahrheit betrifft, pflegt man keine responsa, sondern nur attestata zu fordern. Gleichwie aber sonst keine Regul in jure ist, die nicht ihre vielfältige limitationes habe; also ist es auch mit jetztgedachter Anmerckung beschaffen; massen das beykommende responsum weisen wird, daß die drey ersten Fragen hauptsächlich nichts anders von unserer Facultät als attestata über drey circumstantias facti begehret, die letzte aber von der Auslegung der Reichs Gesetze handele, und was für ein Recht zu verstehen sey, wenn in selbigen des Lehn-Rechts gedacht wird. Alle vier Fragen handeln von dem Gebrauch der Lehen-Rechte, sowohl auff den Universitäten im dociren, als in praxi oder in den Gerichten mit Urtheil sprechen. Es ist kein Wunder, daß so viel teutsche Juristen noch an dem Longobardischen Recht hangen, und von denen Teutschen Lehns-Gewohnheiten wenig oder nichts wissen, oder dieselbe verachten. Denn sie haben von ihren Vorfahren dasselbe mit dem Justinianeischen Recht in einem Bande bekommen, auf Universitäten er straffung betreffend.fruchten will, ist ein Evangelischer Fürst nicht zu verdencken / wenn er nach Befinden den unzeitigen und ungeziemenden Eyfferer mit einer nachdrücklicheren Straffe beleget. Alles V. R. W. Uhrkundlich habe ich dieses responsum eigenhändig unterschrieben und besiegelt. Halle, den 7. Novcmbris 1707. IX. Handel. Von dem Longobardischen und von dem Teutschen Lehn-Recht / und auf welches für dem andern zu sehen sey? §. I. Etliche zu gegenwärtigem Responso gehörige sonderliche Anmerckungen. DIe von denen Collegiis Juridicis begehrten Responsa gehen gemeiniglich nur auf quaestiones juris, und zwar nicht so wohl auf quaestiones, die de interpretatione legum handeln, als die de usu & praxi legum oder vielmehr de applicatione legum ad facta singularia bekümmert sind. Was die facta selbst und deren Wahrheit betrifft, pflegt man keine responsa, sondern nur attestata zu fordern. Gleichwie aber sonst keine Regul in jure ist, die nicht ihre vielfältige limitationes habe; also ist es auch mit jetztgedachter Anmerckung beschaffen; massen das beykommende responsum weisen wird, daß die drey ersten Fragen hauptsächlich nichts anders von unserer Facultät als attestata über drey circumstantias facti begehret, die letzte aber von der Auslegung der Reichs Gesetze handele, und was für ein Recht zu verstehen sey, wenn in selbigen des Lehn-Rechts gedacht wird. Alle vier Fragen handeln von dem Gebrauch der Lehen-Rechte, sowohl auff den Universitäten im dociren, als in praxi oder in den Gerichten mit Urtheil sprechen. Es ist kein Wunder, daß so viel teutsche Juristen noch an dem Longobardischen Recht hangen, und von denen Teutschen Lehns-Gewohnheiten wenig oder nichts wissen, oder dieselbe verachten. 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Gleichwie aber sonst keine Regul in jure ist, die nicht ihre vielfältige limitationes habe; also ist es auch mit jetztgedachter Anmerckung beschaffen; massen das beykommende responsum weisen wird, daß die drey ersten Fragen hauptsächlich nichts anders von unserer Facultät als attestata über drey circumstantias facti begehret, die letzte aber von der Auslegung der Reichs Gesetze handele, und was für ein Recht zu verstehen sey, wenn in selbigen des Lehn-Rechts gedacht wird. Alle vier Fragen handeln von dem Gebrauch der Lehen-Rechte, sowohl auff den Universitäten im dociren, als in praxi oder in den Gerichten mit Urtheil sprechen. Es ist kein Wunder, daß so viel teutsche Juristen noch an dem Longobardischen Recht hangen, und von denen Teutschen Lehns-Gewohnheiten wenig oder nichts wissen, oder dieselbe verachten. Denn sie haben von ihren Vorfahren dasselbe mit dem Justinianeischen Recht in einem Bande bekommen, auf Universitäten er </p> </div> </body> </text> </TEI> [294/0302]
fruchten will, ist ein Evangelischer Fürst nicht zu verdencken / wenn er nach Befinden den unzeitigen und ungeziemenden Eyfferer mit einer nachdrücklicheren Straffe beleget. Alles V. R. W.
straffung betreffend. Uhrkundlich habe ich dieses responsum eigenhändig unterschrieben und besiegelt. Halle, den 7. Novcmbris 1707.
IX. Handel. Von dem Longobardischen und von dem Teutschen Lehn-Recht / und auf welches für dem andern zu sehen sey?
§. I.
DIe von denen Collegiis Juridicis begehrten Responsa gehen gemeiniglich nur auf quaestiones juris, und zwar nicht so wohl auf quaestiones, die de interpretatione legum handeln, als die de usu & praxi legum oder vielmehr de applicatione legum ad facta singularia bekümmert sind. Was die facta selbst und deren Wahrheit betrifft, pflegt man keine responsa, sondern nur attestata zu fordern. Gleichwie aber sonst keine Regul in jure ist, die nicht ihre vielfältige limitationes habe; also ist es auch mit jetztgedachter Anmerckung beschaffen; massen das beykommende responsum weisen wird, daß die drey ersten Fragen hauptsächlich nichts anders von unserer Facultät als attestata über drey circumstantias facti begehret, die letzte aber von der Auslegung der Reichs Gesetze handele, und was für ein Recht zu verstehen sey, wenn in selbigen des Lehn-Rechts gedacht wird. Alle vier Fragen handeln von dem Gebrauch der Lehen-Rechte, sowohl auff den Universitäten im dociren, als in praxi oder in den Gerichten mit Urtheil sprechen. Es ist kein Wunder, daß so viel teutsche Juristen noch an dem Longobardischen Recht hangen, und von denen Teutschen Lehns-Gewohnheiten wenig oder nichts wissen, oder dieselbe verachten. Denn sie haben von ihren Vorfahren dasselbe mit dem Justinianeischen Recht in einem Bande bekommen, auf Universitäten er
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