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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklährung dienen.
§. I.

ICh habe wieder den bißher gewöhnlichen Gebrauch zu dem vorhergehendenHaupt-Zweck dieser Anmerckungen. Bedencken deßwegen keine Summarien ad marginem drücken lassen, weil sowohl die Politischen als Theologischen rationes des Autoris in gewisse kurtze numeros gebracht sind, und aus selbigen schon ohne Verdrießlichkeit des Lesers der Inhalt leichtlich kan begriffen werden. Jetzo will ich nur noch etwas weniges anmercken, das sonst zu dessen desto besserer Verständnüß wird dienlich seyn, nemlich von dem damahligen Zustand der Religion im Ertzbißthum Magdeburg, und was darzu Gelegenheit gegeben, daß dem Autori des Bedenckens angemuthet worden, daß er sich auf die Formulam Concordiae verpflichten solle: Ingleichen was von dem Bedencken zu halten sey. Ich hätte auch wohl gerne etwas gemeldet, wer der Autor des Bedenckens gewesen, gleichwie die übrigen Anmerckungen genugsam zeigen werden, wer damahls der Herr Administrator gewesen, an welchen dieses Bedencken geschrieben worden; Alleine weil ich davon nirgend bißher einige Nachricht finden können, habe ich lieber davon stille schweigen, als etwas ungewisses melden wollen. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher die Copey, und wenn ich selbige erhalten; ausser daß mich entsinne, daß ich selbige schon etliche und zwantzig Jahr in meinen Manuscriptis gehabt. Aber vielleicht findet sich jemand, der bey Lesung dieses Handels mir auch hiervon einige Nachricht wird geben können: Und als dann werde ich nicht ermangeln, in der Fortsetzung dieser Juristischen Händel diese Nachricht auch dem geneigten Leser mitzutheilen. Die übrigen Umstände habe ich, damit es nicht allemahl absonderlichen allegirens brauche, aus der continuirten Niederländischen Historie des Meterani, aus Schadaei Continuation des Sleidani, aus Olearii Halygraphia, aus Hospiniani Concordia discorde, und aus Hutteri Concordia concorde, ingleichen aus Layritzens Palmwalde grösten Theils genommen.

§ II. Das damahlige Ertzbißthum Magdeburg hat bey Anfang derReligions-Zustand in Reformation biß nach hero über ein Seculum beständig aus dem Churfl. Hause Brandenburg abstammende Bischöfe oder Administratores ge

VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklährung dienen.
§. I.

ICh habe wieder den bißher gewöhnlichen Gebrauch zu dem vorhergehendenHaupt-Zweck dieser Anmerckungen. Bedencken deßwegen keine Summarien ad marginem drücken lassen, weil sowohl die Politischen als Theologischen rationes des Autoris in gewisse kurtze numeros gebracht sind, und aus selbigen schon ohne Verdrießlichkeit des Lesers der Inhalt leichtlich kan begriffen werden. Jetzo will ich nur noch etwas weniges anmercken, das sonst zu dessen desto besserer Verständnüß wird dienlich seyn, nemlich von dem damahligen Zustand der Religion im Ertzbißthum Magdeburg, und was darzu Gelegenheit gegeben, daß dem Autori des Bedenckens angemuthet worden, daß er sich auf die Formulam Concordiae verpflichten solle: Ingleichen was von dem Bedencken zu halten sey. Ich hätte auch wohl gerne etwas gemeldet, wer der Autor des Bedenckens gewesen, gleichwie die übrigen Anmerckungen genugsam zeigen werden, wer damahls der Herr Administrator gewesen, an welchen dieses Bedencken geschrieben worden; Alleine weil ich davon nirgend bißher einige Nachricht finden können, habe ich lieber davon stille schweigen, als etwas ungewisses melden wollen. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher die Copey, und wenn ich selbige erhalten; ausser daß mich entsinne, daß ich selbige schon etliche und zwantzig Jahr in meinen Manuscriptis gehabt. Aber vielleicht findet sich jemand, der bey Lesung dieses Handels mir auch hiervon einige Nachricht wird geben können: Und als dann werde ich nicht ermangeln, in der Fortsetzung dieser Juristischen Händel diese Nachricht auch dem geneigten Leser mitzutheilen. Die übrigen Umstände habe ich, damit es nicht allemahl absonderlichen allegirens brauche, aus der continuirten Niederländischen Historie des Meterani, aus Schadaei Continuation des Sleidani, aus Olearii Halygraphia, aus Hospiniani Concordia discorde, und aus Hutteri Concordia concorde, ingleichen aus Layritzens Palmwalde grösten Theils genommen.

§ II. Das damahlige Ertzbißthum Magdeburg hat bey Anfang derReligions-Zustand in Reformation biß nach hero über ein Seculum beständig aus dem Churfl. Hause Brandenburg abstammende Bischöfe oder Administratores ge

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[231/0239] VII. Handel. Anmerckungen zu dem vorhergehenden Bedencken / so zu dessen Erklährung dienen. §. I. ICh habe wieder den bißher gewöhnlichen Gebrauch zu dem vorhergehenden Bedencken deßwegen keine Summarien ad marginem drücken lassen, weil sowohl die Politischen als Theologischen rationes des Autoris in gewisse kurtze numeros gebracht sind, und aus selbigen schon ohne Verdrießlichkeit des Lesers der Inhalt leichtlich kan begriffen werden. Jetzo will ich nur noch etwas weniges anmercken, das sonst zu dessen desto besserer Verständnüß wird dienlich seyn, nemlich von dem damahligen Zustand der Religion im Ertzbißthum Magdeburg, und was darzu Gelegenheit gegeben, daß dem Autori des Bedenckens angemuthet worden, daß er sich auf die Formulam Concordiae verpflichten solle: Ingleichen was von dem Bedencken zu halten sey. Ich hätte auch wohl gerne etwas gemeldet, wer der Autor des Bedenckens gewesen, gleichwie die übrigen Anmerckungen genugsam zeigen werden, wer damahls der Herr Administrator gewesen, an welchen dieses Bedencken geschrieben worden; Alleine weil ich davon nirgend bißher einige Nachricht finden können, habe ich lieber davon stille schweigen, als etwas ungewisses melden wollen. Ich kan mich auch nicht mehr besinnen, woher die Copey, und wenn ich selbige erhalten; ausser daß mich entsinne, daß ich selbige schon etliche und zwantzig Jahr in meinen Manuscriptis gehabt. Aber vielleicht findet sich jemand, der bey Lesung dieses Handels mir auch hiervon einige Nachricht wird geben können: Und als dann werde ich nicht ermangeln, in der Fortsetzung dieser Juristischen Händel diese Nachricht auch dem geneigten Leser mitzutheilen. Die übrigen Umstände habe ich, damit es nicht allemahl absonderlichen allegirens brauche, aus der continuirten Niederländischen Historie des Meterani, aus Schadaei Continuation des Sleidani, aus Olearii Halygraphia, aus Hospiniani Concordia discorde, und aus Hutteri Concordia concorde, ingleichen aus Layritzens Palmwalde grösten Theils genommen. Haupt-Zweck dieser Anmerckungen. § II. Das damahlige Ertzbißthum Magdeburg hat bey Anfang der Reformation biß nach hero über ein Seculum beständig aus dem Churfl. Hause Brandenburg abstammende Bischöfe oder Administratores ge Religions-Zustand in

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/239>, abgerufen am 03.12.2024.