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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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gen, indem so wohl die Stadt als das Stifft der Evangelischen Religion zugethan; zu geschweigen, daß besagter §. quaecunque Monasteria &c. de bonis Ecclesiasticis mediatis ausdrücklich redet, und, wie von denenselben angeführet worden, Senatus die gerühmte possessionem d. 1. Jan. nicht erweißlich machen könne, vielmehr Senatus das Stifft und dessen Capitulares post instrumentum pacis lange Zeit für Käyserl. Majest. und dem Heil. Röm. Reich, unmittelbar unterworffen, gehalten und tractiret, und endlich durch besagten §. Capitul. Lepold. Käyserl. Majest. sich nicht obligiret, alle unmittelbare Reichs-Unterthanen wieder das interesse der Reichs-Stände bey ihren alten Privilegiis und exemtionibus nicht zu schützen; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß dieselbigen in ihrer intenton wieder den Magistrat zu Goßlar so wohl ratione possessorii als petitorii wohl fundiret, und da sich die Güthe zerschlagen solte, sich contra Senatum denen Rechten nach eines erfreulichen Urtheils zu getrösten. V. R. W.

XIIX. Handel. Absolvirung einer ungegründet angegebenen Hexe.
§. I.

DIser gegenwärtige casus wurde auch anno 1694. in unsere FacultätZustand des Autoris zur selbigen Zeit. geschickt im Monat September, und war ich damahls noch mit der gemeinen Meinung von den Hexen-Wesen so eingenommen, daß ich selbst dafür geschworen hätte, die in des Carpzovii praxi criminali befindliche Aussagen der armen gemarterten oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit denen armen Leuten pacta machenden, und mit denen Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben zeugenden, und Sie durch die Lufft auff den Blockersberg führenden Teuffel über flüßig, und könte kein vernünfftiger Mensch an der Warheit dieses Vorgebens zweiffeln: Warum? Ich hatte es so gehöret und gelesen, und der Sache nicht ferner nachgedacht; auch keine grosse Gelegenheit gehabt, der Sache weiter nachzudencken. Dieses waren die ersten Hexen-Acten, die mir Zeit Lebens waren unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich dieselbe mit desto grössern Fleiß und attention.

gen, indem so wohl die Stadt als das Stifft der Evangelischen Religion zugethan; zu geschweigen, daß besagter §. quaecunque Monasteria &c. de bonis Ecclesiasticis mediatis ausdrücklich redet, und, wie von denenselben angeführet worden, Senatus die gerühmte possessionem d. 1. Jan. nicht erweißlich machen könne, vielmehr Senatus das Stifft und dessen Capitulares post instrumentum pacis lange Zeit für Käyserl. Majest. und dem Heil. Röm. Reich, unmittelbar unterworffen, gehalten und tractiret, und endlich durch besagten §. Capitul. Lepold. Käyserl. Majest. sich nicht obligiret, alle unmittelbare Reichs-Unterthanen wieder das interesse der Reichs-Stände bey ihren alten Privilegiis und exemtionibus nicht zu schützen; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß dieselbigen in ihrer intenton wieder den Magistrat zu Goßlar so wohl ratione possessorii als petitorii wohl fundiret, und da sich die Güthe zerschlagen solte, sich contra Senatum denen Rechten nach eines erfreulichen Urtheils zu getrösten. V. R. W.

XIIX. Handel. Absolvirung einer ungegründet angegebenen Hexe.
§. I.

DIser gegenwärtige casus wurde auch anno 1694. in unsere FacultätZustand des Autoris zur selbigen Zeit. geschickt im Monat September, und war ich damahls noch mit der gemeinen Meinung von den Hexen-Wesen so eingenommen, daß ich selbst dafür geschworen hätte, die in des Carpzovii praxi criminali befindliche Aussagen der armen gemarterten oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit denen armen Leuten pacta machenden, und mit denen Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben zeugenden, und Sie durch die Lufft auff den Blockersberg führenden Teuffel über flüßig, und könte kein vernünfftiger Mensch an der Warheit dieses Vorgebens zweiffeln: Warum? Ich hatte es so gehöret und gelesen, und der Sache nicht ferner nachgedacht; auch keine grosse Gelegenheit gehabt, der Sache weiter nachzudencken. Dieses waren die ersten Hexen-Acten, die mir Zeit Lebens waren unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich dieselbe mit desto grössern Fleiß und attention.

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[197/0213] gen, indem so wohl die Stadt als das Stifft der Evangelischen Religion zugethan; zu geschweigen, daß besagter §. quaecunque Monasteria &c. de bonis Ecclesiasticis mediatis ausdrücklich redet, und, wie von denenselben angeführet worden, Senatus die gerühmte possessionem d. 1. Jan. nicht erweißlich machen könne, vielmehr Senatus das Stifft und dessen Capitulares post instrumentum pacis lange Zeit für Käyserl. Majest. und dem Heil. Röm. Reich, unmittelbar unterworffen, gehalten und tractiret, und endlich durch besagten §. Capitul. Lepold. Käyserl. Majest. sich nicht obligiret, alle unmittelbare Reichs-Unterthanen wieder das interesse der Reichs-Stände bey ihren alten Privilegiis und exemtionibus nicht zu schützen; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß dieselbigen in ihrer intenton wieder den Magistrat zu Goßlar so wohl ratione possessorii als petitorii wohl fundiret, und da sich die Güthe zerschlagen solte, sich contra Senatum denen Rechten nach eines erfreulichen Urtheils zu getrösten. V. R. W. XIIX. Handel. Absolvirung einer ungegründet angegebenen Hexe. §. I. DIser gegenwärtige casus wurde auch anno 1694. in unsere Facultät geschickt im Monat September, und war ich damahls noch mit der gemeinen Meinung von den Hexen-Wesen so eingenommen, daß ich selbst dafür geschworen hätte, die in des Carpzovii praxi criminali befindliche Aussagen der armen gemarterten oder mit der Marter doch bedroheten Hexen bewiesen den mit denen armen Leuten pacta machenden, und mit denen Menschen buhlenden, auch mit den Hexen Elben zeugenden, und Sie durch die Lufft auff den Blockersberg führenden Teuffel über flüßig, und könte kein vernünfftiger Mensch an der Warheit dieses Vorgebens zweiffeln: Warum? Ich hatte es so gehöret und gelesen, und der Sache nicht ferner nachgedacht; auch keine grosse Gelegenheit gehabt, der Sache weiter nachzudencken. Dieses waren die ersten Hexen-Acten, die mir Zeit Lebens waren unter die Hände gekommen, und also excerpirte ich dieselbe mit desto grössern Fleiß und attention. Zustand des Autoris zur selbigen Zeit.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/213>, abgerufen am 30.12.2024.