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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Ob nun wohl die Kirchen-Vorsteher vorgeben, daß Sie einmahl mit Ihme um das Salarium überhaupt gehandelt, und transactio sonsten rei judicatae in denen Rechten gleich geachtet wird, auch die bekante Rechts-Regul, quod ante erat voluntatis, ex postfacto fit necessitatis, Ihme in Wege zu stehen scheinet; Dieweil aber dennoch demselben die Kirch-Vorsteher durch das Vorgeben, als wäre die Kirche in schlechten Zustande, ad transigendum induciret, dieses Vorgeben aber, indem Sie dem Diacono sein Salarium alsbald gesteigert, offenbahr ungegründet gewesen, und auch die transactiones gar wohl ex Capite doli rescindiret werden mögen, und Ihme der gantze Titulus Decretalium, ut Ecclesiastica beneficia sine diminutione conferantur billig zu statten kömmet; Ferner bewährter Rechts-Lehrer Meinung nach, ejusmodi pacta & transactiones pro turpibus gehalten werden,

Stypman. de Salariis Clericorum cap. 7. n. 57.

adeo, ut Pastor non excludatur a majoris salarii petitione, cum pactorum, quae contra bonos mores sunt, nulla sit obligatio.

L. 7. §. 7. ff. de pactis.

Uber dieses die Churfürstl. Brandenb. im Hertzogthum Magdeburg publicirte Kirchen-Ordnung

Cap. 19. §. 19.

ausdrücklich dergleichen pacta untersaget; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß denen Kirch-Vätern und Vorstehern nicht zu gelassen gewesen, Ihme an dem gewöhnlichen Salario etwas abzubrechen, Ihm auch nicht praejudiciren könne, daß Er das verschmälerte Salarium einmahl angenommen, sondern es sind die Kirchen-Vorsteher und Kirch-Väter demselben dasjenige, was Sie Ihme fallen zu lassen, überredet, nachzuschiessen, und hinführo das völlige Salarium in der masse, als dasselbe seine nächsten Antecessores gehabt, zu reichen schuldig, V. R. W.

XV. Handel. Von Eingriff der Innungen in die obrigkeitliche Gewalt.
§. I.
Die quasi juris diction der Zunften und deren

DIe Handwercke und Innungen in denen Städten haben zwar eigentlich keine jurisdiction und obrigkeitliche Gewalt; aber Sie haben doch etwas, das derselben gleich kömmt, und Zunffte-Zwang oder sonsten genennet wird: Und zeiget es die Erfahrung, daß, wie man im gemeinen Sprichwort zu sa-

Ob nun wohl die Kirchen-Vorsteher vorgeben, daß Sie einmahl mit Ihme um das Salarium überhaupt gehandelt, und transactio sonsten rei judicatae in denen Rechten gleich geachtet wird, auch die bekante Rechts-Regul, quod ante erat voluntatis, ex postfacto fit necessitatis, Ihme in Wege zu stehen scheinet; Dieweil aber dennoch demselben die Kirch-Vorsteher durch das Vorgeben, als wäre die Kirche in schlechten Zustande, ad transigendum induciret, dieses Vorgeben aber, indem Sie dem Diacono sein Salarium alsbald gesteigert, offenbahr ungegründet gewesen, und auch die transactiones gar wohl ex Capite doli rescindiret werden mögen, und Ihme der gantze Titulus Decretalium, ut Ecclesiastica beneficia sine diminutione conferantur billig zu statten kömmet; Ferner bewährter Rechts-Lehrer Meinung nach, ejusmodi pacta & transactiones pro turpibus gehalten werden,

Stypman. de Salariis Clericorum cap. 7. n. 57.

adeo, ut Pastor non excludatur a majoris salarii petitione, cum pactorum, quae contra bonos mores sunt, nulla sit obligatio.

L. 7. §. 7. ff. de pactis.

Uber dieses die Churfürstl. Brandenb. im Hertzogthum Magdeburg publicirte Kirchen-Ordnung

Cap. 19. §. 19.

ausdrücklich dergleichen pacta untersaget; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß denen Kirch-Vätern und Vorstehern nicht zu gelassen gewesen, Ihme an dem gewöhnlichen Salario etwas abzubrechen, Ihm auch nicht praejudiciren könne, daß Er das verschmälerte Salarium einmahl angenommen, sondern es sind die Kirchen-Vorsteher und Kirch-Väter demselben dasjenige, was Sie Ihme fallen zu lassen, überredet, nachzuschiessen, und hinführo das völlige Salarium in der masse, als dasselbe seine nächsten Antecessores gehabt, zu reichen schuldig, V. R. W.

XV. Handel. Von Eingriff der Innungen in die obrigkeitliche Gewalt.
§. I.
Die quasi juris diction der Zunften und deren

DIe Handwercke und Innungen in denen Städten haben zwar eigentlich keine jurisdiction und obrigkeitliche Gewalt; aber Sie haben doch etwas, das derselben gleich kömmt, und Zunffte-Zwang oder sonsten genennet wird: Und zeiget es die Erfahrung, daß, wie man im gemeinen Sprichwort zu sa-

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        <p>Uber dieses die Churfürstl. Brandenb. im Hertzogthum Magdeburg publicirte                      Kirchen-Ordnung</p>
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        <p>ausdrücklich dergleichen pacta untersaget; So erscheinet hieraus allenthalben so                      viel, daß denen Kirch-Vätern und Vorstehern nicht zu gelassen gewesen, Ihme an                      dem gewöhnlichen Salario etwas abzubrechen, Ihm auch nicht praejudiciren könne,                      daß Er das verschmälerte Salarium einmahl angenommen, sondern es sind die                      Kirchen-Vorsteher und Kirch-Väter demselben dasjenige, was Sie Ihme fallen zu                      lassen, überredet, nachzuschiessen, und hinführo das völlige Salarium in der                      masse, als dasselbe seine nächsten Antecessores gehabt, zu reichen schuldig, V.                      R. W.</p>
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[182/0198] Ob nun wohl die Kirchen-Vorsteher vorgeben, daß Sie einmahl mit Ihme um das Salarium überhaupt gehandelt, und transactio sonsten rei judicatae in denen Rechten gleich geachtet wird, auch die bekante Rechts-Regul, quod ante erat voluntatis, ex postfacto fit necessitatis, Ihme in Wege zu stehen scheinet; Dieweil aber dennoch demselben die Kirch-Vorsteher durch das Vorgeben, als wäre die Kirche in schlechten Zustande, ad transigendum induciret, dieses Vorgeben aber, indem Sie dem Diacono sein Salarium alsbald gesteigert, offenbahr ungegründet gewesen, und auch die transactiones gar wohl ex Capite doli rescindiret werden mögen, und Ihme der gantze Titulus Decretalium, ut Ecclesiastica beneficia sine diminutione conferantur billig zu statten kömmet; Ferner bewährter Rechts-Lehrer Meinung nach, ejusmodi pacta & transactiones pro turpibus gehalten werden, Stypman. de Salariis Clericorum cap. 7. n. 57. adeo, ut Pastor non excludatur a majoris salarii petitione, cum pactorum, quae contra bonos mores sunt, nulla sit obligatio. L. 7. §. 7. ff. de pactis. Uber dieses die Churfürstl. Brandenb. im Hertzogthum Magdeburg publicirte Kirchen-Ordnung Cap. 19. §. 19. ausdrücklich dergleichen pacta untersaget; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß denen Kirch-Vätern und Vorstehern nicht zu gelassen gewesen, Ihme an dem gewöhnlichen Salario etwas abzubrechen, Ihm auch nicht praejudiciren könne, daß Er das verschmälerte Salarium einmahl angenommen, sondern es sind die Kirchen-Vorsteher und Kirch-Väter demselben dasjenige, was Sie Ihme fallen zu lassen, überredet, nachzuschiessen, und hinführo das völlige Salarium in der masse, als dasselbe seine nächsten Antecessores gehabt, zu reichen schuldig, V. R. W. XV. Handel. Von Eingriff der Innungen in die obrigkeitliche Gewalt. §. I. DIe Handwercke und Innungen in denen Städten haben zwar eigentlich keine jurisdiction und obrigkeitliche Gewalt; aber Sie haben doch etwas, das derselben gleich kömmt, und Zunffte-Zwang oder sonsten genennet wird: Und zeiget es die Erfahrung, daß, wie man im gemeinen Sprichwort zu sa-

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/198>, abgerufen am 21.11.2024.