Verbessernde Umwandlungen einer Wirthschaft ohne Kapitalsanlage sind gra- dezu unmöglich. Wo sie ohne solches bewirkt zu seyn scheinen, da ist das Kapital unmerklich durch Ersparungen in andern Stücken, oder durch angestrengte eigene Arbeit hervorgebracht. Der Mangel des Kapitals, es sey, daß man es nicht an- legen konnte, oder nicht wollte, ist der Grund der meisten fehlgeschlagenen Unter- nehmungen dieser Art. Daher muß man den manche verleitenden Irrthum, als sey es ohne solches möglich, nicht bestärken, sondern ausrotten.
Daß ferner der Grund und Boden privatives Eigenthum sey, worauf keine, der Sache entgegenstehende Servitute ruhen, versteht sich von selbst. Vor allem müssen diese, wenn sie statt finden, abgefunden werden.
§. 399.
Aus der Fel- derwirthschaft in die Koppel- wirthschaft.Von dem Uebergange einer Felderwirthschaft in die Koppelwirthschaft, sie sey von der gewöhnlichen Art, oder nach der Regel des Fruchtwechsels eingerichtet, läßt sich, ohne ein gegebnes Lokal vor Augen zu haben, nichts genaueres angeben, als was überhaupt von der Einrichtung einer Koppelwirthschaft in den §. 275 bis 295 gesagt worden. In den meisten Fällen, wo man ein bisher in drei Fel- dern zusammenhängend gelegenes Gut in Koppelwirthschaftsschläge legt, wird na- türlich alte Weide aufzubrechen seyn, weil diese nun entbehrlich wird. Kann sie mit in die Rotation des Ganzen gebracht werden, so muß man es so einrichten, daß sie allmählig vorbereitet werde, und in dem Verhältniß zum Fruchttragen komme, worin ein Theil des bisherigen Ackerlandes zur Weide niedergelegt wird. Wie jenes geschehe, gehört in die Lehre von der Urbarmachung, und ich bemerke hier nur, daß ein solches neues Land nicht zu stark angegriffen werden dürfe, son- dern nach höchstens zwei Früchten eine Düngung erhalten, dann wieder zu Grase niedergelegt, oder nach der Regel des Fruchtwechsels behandelt werden müsse. So muß man auch dahin sehen, daß das zur Weide niederzulegende bisherige Acker- land noch in Kraft sey, und nach der Düngung nicht mehr, als höchstens vier Früchte abgetragen habe, damit sogleich eine gehörige Weide darauf entste- hen könne.
Kann das alte aufzubrechende Weideland seiner Lage und Beschaffenheit wegen nicht in dieselbe Rotation kommen, sondern muß es eine eigne erhalten, so muß man dennoch, um die Wirthschaftsverhältnisse zwischen Weide und Körner- sammt
Stroh-
Uebergang in eine neue Wirthſchaftsart.
Verbeſſernde Umwandlungen einer Wirthſchaft ohne Kapitalsanlage ſind gra- dezu unmoͤglich. Wo ſie ohne ſolches bewirkt zu ſeyn ſcheinen, da iſt das Kapital unmerklich durch Erſparungen in andern Stuͤcken, oder durch angeſtrengte eigene Arbeit hervorgebracht. Der Mangel des Kapitals, es ſey, daß man es nicht an- legen konnte, oder nicht wollte, iſt der Grund der meiſten fehlgeſchlagenen Unter- nehmungen dieſer Art. Daher muß man den manche verleitenden Irrthum, als ſey es ohne ſolches moͤglich, nicht beſtaͤrken, ſondern ausrotten.
Daß ferner der Grund und Boden privatives Eigenthum ſey, worauf keine, der Sache entgegenſtehende Servitute ruhen, verſteht ſich von ſelbſt. Vor allem muͤſſen dieſe, wenn ſie ſtatt finden, abgefunden werden.
§. 399.
Aus der Fel- derwirthſchaft in die Koppel- wirthſchaft.Von dem Uebergange einer Felderwirthſchaft in die Koppelwirthſchaft, ſie ſey von der gewoͤhnlichen Art, oder nach der Regel des Fruchtwechſels eingerichtet, laͤßt ſich, ohne ein gegebnes Lokal vor Augen zu haben, nichts genaueres angeben, als was uͤberhaupt von der Einrichtung einer Koppelwirthſchaft in den §. 275 bis 295 geſagt worden. In den meiſten Faͤllen, wo man ein bisher in drei Fel- dern zuſammenhaͤngend gelegenes Gut in Koppelwirthſchaftsſchlaͤge legt, wird na- tuͤrlich alte Weide aufzubrechen ſeyn, weil dieſe nun entbehrlich wird. Kann ſie mit in die Rotation des Ganzen gebracht werden, ſo muß man es ſo einrichten, daß ſie allmaͤhlig vorbereitet werde, und in dem Verhaͤltniß zum Fruchttragen komme, worin ein Theil des bisherigen Ackerlandes zur Weide niedergelegt wird. Wie jenes geſchehe, gehoͤrt in die Lehre von der Urbarmachung, und ich bemerke hier nur, daß ein ſolches neues Land nicht zu ſtark angegriffen werden duͤrfe, ſon- dern nach hoͤchſtens zwei Fruͤchten eine Duͤngung erhalten, dann wieder zu Graſe niedergelegt, oder nach der Regel des Fruchtwechſels behandelt werden muͤſſe. So muß man auch dahin ſehen, daß das zur Weide niederzulegende bisherige Acker- land noch in Kraft ſey, und nach der Duͤngung nicht mehr, als hoͤchſtens vier Fruͤchte abgetragen habe, damit ſogleich eine gehoͤrige Weide darauf entſte- hen koͤnne.
Kann das alte aufzubrechende Weideland ſeiner Lage und Beſchaffenheit wegen nicht in dieſelbe Rotation kommen, ſondern muß es eine eigne erhalten, ſo muß man dennoch, um die Wirthſchaftsverhaͤltniſſe zwiſchen Weide und Koͤrner- ſammt
Stroh-
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Uebergang in eine neue Wirthſchaftsart.
Verbeſſernde Umwandlungen einer Wirthſchaft ohne Kapitalsanlage ſind gra-
dezu unmoͤglich. Wo ſie ohne ſolches bewirkt zu ſeyn ſcheinen, da iſt das Kapital
unmerklich durch Erſparungen in andern Stuͤcken, oder durch angeſtrengte eigene
Arbeit hervorgebracht. Der Mangel des Kapitals, es ſey, daß man es nicht an-
legen konnte, oder nicht wollte, iſt der Grund der meiſten fehlgeſchlagenen Unter-
nehmungen dieſer Art. Daher muß man den manche verleitenden Irrthum,
als ſey es ohne ſolches moͤglich, nicht beſtaͤrken, ſondern ausrotten.
Daß ferner der Grund und Boden privatives Eigenthum ſey, worauf keine,
der Sache entgegenſtehende Servitute ruhen, verſteht ſich von ſelbſt. Vor allem
muͤſſen dieſe, wenn ſie ſtatt finden, abgefunden werden.
§. 399.
Von dem Uebergange einer Felderwirthſchaft in die Koppelwirthſchaft, ſie ſey
von der gewoͤhnlichen Art, oder nach der Regel des Fruchtwechſels eingerichtet,
laͤßt ſich, ohne ein gegebnes Lokal vor Augen zu haben, nichts genaueres angeben,
als was uͤberhaupt von der Einrichtung einer Koppelwirthſchaft in den §. 275
bis 295 geſagt worden. In den meiſten Faͤllen, wo man ein bisher in drei Fel-
dern zuſammenhaͤngend gelegenes Gut in Koppelwirthſchaftsſchlaͤge legt, wird na-
tuͤrlich alte Weide aufzubrechen ſeyn, weil dieſe nun entbehrlich wird. Kann ſie
mit in die Rotation des Ganzen gebracht werden, ſo muß man es ſo einrichten,
daß ſie allmaͤhlig vorbereitet werde, und in dem Verhaͤltniß zum Fruchttragen
komme, worin ein Theil des bisherigen Ackerlandes zur Weide niedergelegt wird.
Wie jenes geſchehe, gehoͤrt in die Lehre von der Urbarmachung, und ich bemerke
hier nur, daß ein ſolches neues Land nicht zu ſtark angegriffen werden duͤrfe, ſon-
dern nach hoͤchſtens zwei Fruͤchten eine Duͤngung erhalten, dann wieder zu Graſe
niedergelegt, oder nach der Regel des Fruchtwechſels behandelt werden muͤſſe. So
muß man auch dahin ſehen, daß das zur Weide niederzulegende bisherige Acker-
land noch in Kraft ſey, und nach der Duͤngung nicht mehr, als hoͤchſtens vier
Fruͤchte abgetragen habe, damit ſogleich eine gehoͤrige Weide darauf entſte-
hen koͤnne.
Aus der Fel-
derwirthſchaft
in die Koppel-
wirthſchaft.
Kann das alte aufzubrechende Weideland ſeiner Lage und Beſchaffenheit wegen
nicht in dieſelbe Rotation kommen, ſondern muß es eine eigne erhalten, ſo muß
man dennoch, um die Wirthſchaftsverhaͤltniſſe zwiſchen Weide und Koͤrner- ſammt
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 2. Berlin, 1810, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft02_1810/66>, abgerufen am 22.02.2025.
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