Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Werthschätzung eines Landguts. §. 95. Wenn umzäunte Hauskoppeln, Wörthe oder Kämpe vorhanden sind, so pflegtHauskoppel. Ihr anerkannter bisheriger Werth giebt den überzeugendsten Beweis, zu wel- §. 96. Eben so werden auch die Küchengärten nach Flächeninhalte und beträchtlich hochGärten. Weingärten werden nach dem Werthe ihres Produkts, welches man aus der H 2
Werthſchaͤtzung eines Landguts. §. 95. Wenn umzaͤunte Hauskoppeln, Woͤrthe oder Kaͤmpe vorhanden ſind, ſo pflegtHauskoppel. Ihr anerkannter bisheriger Werth giebt den uͤberzeugendſten Beweis, zu wel- §. 96. Eben ſo werden auch die Kuͤchengaͤrten nach Flaͤcheninhalte und betraͤchtlich hochGaͤrten. Weingaͤrten werden nach dem Werthe ihres Produkts, welches man aus der H 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0089" n="59"/> <fw place="top" type="header">Werthſchaͤtzung eines Landguts.</fw><lb/> <div n="4"> <head>§. 95.</head><lb/> <p>Wenn umzaͤunte Hauskoppeln, Woͤrthe oder Kaͤmpe vorhanden ſind, ſo pflegt<note place="right">Hauskoppel.</note><lb/> man dieſe beſonders und nicht nach Ausſaat und Ertrage, ſondern nach ihrem Flaͤ-<lb/> cheninhalte zu berechnen, und dadurch den Morgen weit hoͤher, als beim offenen<lb/> Feldlande anzuſchlagen. Man hat ihn ſogar bei officiellen Anſchlaͤgen zu 3 bis<lb/> 6 Rthlr. gewuͤrdigt, ungeachtet man nicht annehmen kann, daß ſich der Boden in<lb/> ſeiner bleibenden Grundbeſchaffenheit vor der uͤbrigen Feldmark beſonders auszeichne.<lb/> Der hoͤhere Kultur- und Duͤngungszuſtand, worin ſie zu ſtehen pflegen, und das<lb/> ſogenannte Gartenrecht, d. h. Freiheit von fremder Aufhuͤtung, welches ſie haben,<lb/> und dann die wirklich hoͤhere ſich ausweiſende Benutzung ſind der Grund dieſer beſon-<lb/> dern und hoͤhern Veranſchlagung. Allein die Kultur und Duͤngkraft ſind nicht blei-<lb/> bend, koͤnnen nur durch groͤßern Aufwand erhalten, durch denſelben aber dem uͤbri-<lb/> gen Felde eben ſowohl ertheilt werden. Das Gartenrecht muß allerdings ihren Werth<lb/> ſehr vergroͤßern; wenn jedoch die Landesgeſetze den Gutsbeſitzer berechtigen, auf eine<lb/> allgemeine Separation der gemeinen Feldbehuͤtung zu dringen, ſo faͤllt auch dieſer<lb/> Vorzug der Worthen weg, und die Benutzung der ganzen Feldmark, wenigſtens des<lb/> beſſern Theils, kann der Benutzung von jenen gleich gemacht werden.</p><lb/> <p>Ihr anerkannter bisheriger Werth giebt den uͤberzeugendſten Beweis, zu wel-<lb/> chem Werth eine ganze Feldmark gebracht werden koͤnne, indem nicht die Natur,<lb/> ſondern bloß menſchliche Einrichtungen den Unterſchied verurſacht. Bei hoͤherer<lb/> Kultur wird die ganze Feldmark eine Woͤrthe werden, und man wird ſich dann<lb/> wahrſcheinlich bewogen finden, ſie auch auf eben die Weiſe nach Flaͤcheninhalt<lb/> zu taxiren.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 96.</head><lb/> <p>Eben ſo werden auch die Kuͤchengaͤrten nach Flaͤcheninhalte und betraͤchtlich hoch<note place="right">Gaͤrten.</note><lb/> angeſchlagen. Der hoͤhere Ertrag, den man von ihnen annimmt, iſt jedoch nur der<lb/> auf ſie verwandten Induſtrie mehrentheils beizumeſſen. Ein Gleiches iſt der Fall mit<lb/> den Hopfengaͤrten.</p><lb/> <p>Weingaͤrten werden nach dem Werthe ihres Produkts, welches man aus der<lb/> Erfahrung kennt, auf eine eigne Weiſe, wofuͤr man kaum einen Maaßſtab hat, ge-<lb/> ſchaͤtzt, indem die beſondere Eigenthuͤmlichkeit des darauf wachſenden Weins aus Bo-<lb/> den, Lagen und Klima noch nicht befriedigend genug abgeleitet werden kann.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">H 2</fw><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0089]
Werthſchaͤtzung eines Landguts.
§. 95.
Wenn umzaͤunte Hauskoppeln, Woͤrthe oder Kaͤmpe vorhanden ſind, ſo pflegt
man dieſe beſonders und nicht nach Ausſaat und Ertrage, ſondern nach ihrem Flaͤ-
cheninhalte zu berechnen, und dadurch den Morgen weit hoͤher, als beim offenen
Feldlande anzuſchlagen. Man hat ihn ſogar bei officiellen Anſchlaͤgen zu 3 bis
6 Rthlr. gewuͤrdigt, ungeachtet man nicht annehmen kann, daß ſich der Boden in
ſeiner bleibenden Grundbeſchaffenheit vor der uͤbrigen Feldmark beſonders auszeichne.
Der hoͤhere Kultur- und Duͤngungszuſtand, worin ſie zu ſtehen pflegen, und das
ſogenannte Gartenrecht, d. h. Freiheit von fremder Aufhuͤtung, welches ſie haben,
und dann die wirklich hoͤhere ſich ausweiſende Benutzung ſind der Grund dieſer beſon-
dern und hoͤhern Veranſchlagung. Allein die Kultur und Duͤngkraft ſind nicht blei-
bend, koͤnnen nur durch groͤßern Aufwand erhalten, durch denſelben aber dem uͤbri-
gen Felde eben ſowohl ertheilt werden. Das Gartenrecht muß allerdings ihren Werth
ſehr vergroͤßern; wenn jedoch die Landesgeſetze den Gutsbeſitzer berechtigen, auf eine
allgemeine Separation der gemeinen Feldbehuͤtung zu dringen, ſo faͤllt auch dieſer
Vorzug der Worthen weg, und die Benutzung der ganzen Feldmark, wenigſtens des
beſſern Theils, kann der Benutzung von jenen gleich gemacht werden.
Hauskoppel.
Ihr anerkannter bisheriger Werth giebt den uͤberzeugendſten Beweis, zu wel-
chem Werth eine ganze Feldmark gebracht werden koͤnne, indem nicht die Natur,
ſondern bloß menſchliche Einrichtungen den Unterſchied verurſacht. Bei hoͤherer
Kultur wird die ganze Feldmark eine Woͤrthe werden, und man wird ſich dann
wahrſcheinlich bewogen finden, ſie auch auf eben die Weiſe nach Flaͤcheninhalt
zu taxiren.
§. 96.
Eben ſo werden auch die Kuͤchengaͤrten nach Flaͤcheninhalte und betraͤchtlich hoch
angeſchlagen. Der hoͤhere Ertrag, den man von ihnen annimmt, iſt jedoch nur der
auf ſie verwandten Induſtrie mehrentheils beizumeſſen. Ein Gleiches iſt der Fall mit
den Hopfengaͤrten.
Gaͤrten.
Weingaͤrten werden nach dem Werthe ihres Produkts, welches man aus der
Erfahrung kennt, auf eine eigne Weiſe, wofuͤr man kaum einen Maaßſtab hat, ge-
ſchaͤtzt, indem die beſondere Eigenthuͤmlichkeit des darauf wachſenden Weins aus Bo-
den, Lagen und Klima noch nicht befriedigend genug abgeleitet werden kann.
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