Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Landwirthschaftliche Buchhaltung. Außer dieser Tabelle ist es aber nützlich, noch eine besondere Beschreibung von §. 228. Es giebt eine ungemein nützliche Uebersicht, und trägt vieles zur richtigen Be-Werthschäz- Wenn man will, kann man jedoch bei dieser Taxation der Ländereien auch auf Diesen ausgemittelten Werth eines jeden Stücks und des ganzen Schlages Es versteht sich, daß, so wie die Ackerländereien, auch Wiesen, Weiden, Hol- In Ansehung der wirthschaftlichen Gebäude aber, deren Werth man zum Landwirthſchaftliche Buchhaltung. Außer dieſer Tabelle iſt es aber nuͤtzlich, noch eine beſondere Beſchreibung von §. 228. Es giebt eine ungemein nuͤtzliche Ueberſicht, und traͤgt vieles zur richtigen Be-Werthſchaͤz- Wenn man will, kann man jedoch bei dieſer Taxation der Laͤndereien auch auf Dieſen ausgemittelten Werth eines jeden Stuͤcks und des ganzen Schlages Es verſteht ſich, daß, ſo wie die Ackerlaͤndereien, auch Wieſen, Weiden, Hol- In Anſehung der wirthſchaftlichen Gebaͤude aber, deren Werth man zum <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0237" n="207"/> <fw place="top" type="header">Landwirthſchaftliche Buchhaltung.</fw><lb/> <p>Außer dieſer Tabelle iſt es aber nuͤtzlich, noch eine beſondere Beſchreibung von<lb/> der Beſchaffenheit, wenigſtens jedes ausgezeichneten Feldes zu haben, und die etwa-<lb/> nigen Eigenthuͤmlichkeiten deſſelben zu bemerken.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 228.</head><lb/> <p>Es giebt eine ungemein nuͤtzliche Ueberſicht, und traͤgt vieles zur richtigen Be-<note place="right">Werthſchaͤz-<lb/> zung der ein-<lb/> zelnen Theile<lb/> eines Land-<lb/> guts.</note><lb/> rechnung der Verhaͤltniſſe bei, wenn man jede Bodenart und nach derſelben jedes<lb/> Feld oder jede Abtheilung taxiret. Man vertheilet naͤmlich den angenommenen<lb/> Grundwerth des ganzen Gutes, nachdem man den gebuͤhrenden Theil fuͤr jede andere<lb/> Benutzung, Gerechtſame und Gefaͤlle abgezogen hat, auf die Laͤndereien. Nach<lb/> der Bonitaͤt des Bodens macht man nach den Regeln, die in der Lehre von der<lb/><hi rendition="#g">Agronomie</hi> angegeben werden, einen Ueberſchlag, was der Morgen jeder Acker-<lb/> klaſſe werth ſey, am beſten nach proportionalen Zahlen. Man ſetzt z. B. Boden der<lb/> erſten Klaſſe zu 10, der zweiten zu 8, der dritten zu 6, der vierten zu 4, der fuͤnften<lb/> zu 2, und der ſechsten zu 1 an, wenn eine ſolche Differenz nach jenen Regeln be-<lb/> gruͤndet iſt. Nach dem Antheile, den jeder Schlag oder jedes Feld nun von jeder<lb/> Bodenart hat, beſtimmt man deſſen Werth, und man kann ſich, nach der Weiſe der<lb/> Englaͤnder, dieſer Beſtimmung nachher bedienen, um eine vollſtaͤndige Produktions-<lb/> rechnung von jeder Abtheilung zu machen. Denn eine Produktion kann dadurch um<lb/> ſo vortheilhafter ſeyn, daß ſie auf einem Boden von geringerem Werthe bewirkt wird.</p><lb/> <p>Wenn man will, kann man jedoch bei dieſer Taxation der Laͤndereien auch auf<lb/> andere Umſtaͤnde als die Beſchaffenheit des Bodens Ruͤckſicht nehmen, und muß<lb/> dann z. B. ein vom Hofe entferntes Feld geringer anſchlagen, als ein nahe gelegenes,<lb/> wenn beide auch von gleicher Beſchaffenheit des Bodens waͤren.</p><lb/> <p>Dieſen ausgemittelten Werth eines jeden Stuͤcks und des ganzen Schlages<lb/> kann man dann der Tabelle in einer beſondern Kolumne hinzufuͤgen.</p><lb/> <p>Es verſteht ſich, daß, ſo wie die Ackerlaͤndereien, auch Wieſen, Weiden, Hol-<lb/> zungen, Torfmoore und andere nutzbare Grundſtuͤcke taxirt werden, und von dem<lb/> Werthe des Ganzen ihren Theil uͤbernehmen.</p><lb/> <p>In Anſehung der <hi rendition="#g">wirthſchaftlichen</hi> Gebaͤude aber, deren Werth man zum<lb/> Grundkapitale des Guts zu rechnen pflegt, halte ich es fuͤr zweckmaͤßiger — wenn<lb/> man ihren Werth auch beſonders aufgenommen haͤtte — ſolche mit auf die nutzbaren<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [207/0237]
Landwirthſchaftliche Buchhaltung.
Außer dieſer Tabelle iſt es aber nuͤtzlich, noch eine beſondere Beſchreibung von
der Beſchaffenheit, wenigſtens jedes ausgezeichneten Feldes zu haben, und die etwa-
nigen Eigenthuͤmlichkeiten deſſelben zu bemerken.
§. 228.
Es giebt eine ungemein nuͤtzliche Ueberſicht, und traͤgt vieles zur richtigen Be-
rechnung der Verhaͤltniſſe bei, wenn man jede Bodenart und nach derſelben jedes
Feld oder jede Abtheilung taxiret. Man vertheilet naͤmlich den angenommenen
Grundwerth des ganzen Gutes, nachdem man den gebuͤhrenden Theil fuͤr jede andere
Benutzung, Gerechtſame und Gefaͤlle abgezogen hat, auf die Laͤndereien. Nach
der Bonitaͤt des Bodens macht man nach den Regeln, die in der Lehre von der
Agronomie angegeben werden, einen Ueberſchlag, was der Morgen jeder Acker-
klaſſe werth ſey, am beſten nach proportionalen Zahlen. Man ſetzt z. B. Boden der
erſten Klaſſe zu 10, der zweiten zu 8, der dritten zu 6, der vierten zu 4, der fuͤnften
zu 2, und der ſechsten zu 1 an, wenn eine ſolche Differenz nach jenen Regeln be-
gruͤndet iſt. Nach dem Antheile, den jeder Schlag oder jedes Feld nun von jeder
Bodenart hat, beſtimmt man deſſen Werth, und man kann ſich, nach der Weiſe der
Englaͤnder, dieſer Beſtimmung nachher bedienen, um eine vollſtaͤndige Produktions-
rechnung von jeder Abtheilung zu machen. Denn eine Produktion kann dadurch um
ſo vortheilhafter ſeyn, daß ſie auf einem Boden von geringerem Werthe bewirkt wird.
Werthſchaͤz-
zung der ein-
zelnen Theile
eines Land-
guts.
Wenn man will, kann man jedoch bei dieſer Taxation der Laͤndereien auch auf
andere Umſtaͤnde als die Beſchaffenheit des Bodens Ruͤckſicht nehmen, und muß
dann z. B. ein vom Hofe entferntes Feld geringer anſchlagen, als ein nahe gelegenes,
wenn beide auch von gleicher Beſchaffenheit des Bodens waͤren.
Dieſen ausgemittelten Werth eines jeden Stuͤcks und des ganzen Schlages
kann man dann der Tabelle in einer beſondern Kolumne hinzufuͤgen.
Es verſteht ſich, daß, ſo wie die Ackerlaͤndereien, auch Wieſen, Weiden, Hol-
zungen, Torfmoore und andere nutzbare Grundſtuͤcke taxirt werden, und von dem
Werthe des Ganzen ihren Theil uͤbernehmen.
In Anſehung der wirthſchaftlichen Gebaͤude aber, deren Werth man zum
Grundkapitale des Guts zu rechnen pflegt, halte ich es fuͤr zweckmaͤßiger — wenn
man ihren Werth auch beſonders aufgenommen haͤtte — ſolche mit auf die nutzbaren
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