Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Direktion der Wirthschaft. Mühe. Sind mehrere vorhanden, so müssen die Geschäfte bestimmt unter sievertheilt werden, und man setzt den einen als Ackervogt, den andern als Hofvogt, und vielleicht einen dritten als Viehvogt an, wenn der Umfang der Geschäfte es erfordert, jedoch so, daß sie im Nothfall einer des andern Stelle vertreten. §. 211. Eine weibliche Aufseherin ist bei einem Theile der Hofgeschäfte, bei derDie Wirth- §. 212. Unter dem ganzen Personale einer großen Wirthschaft muß durchaus eineVerhältnisse Erster Theil. B b
Direktion der Wirthſchaft. Muͤhe. Sind mehrere vorhanden, ſo muͤſſen die Geſchaͤfte beſtimmt unter ſievertheilt werden, und man ſetzt den einen als Ackervogt, den andern als Hofvogt, und vielleicht einen dritten als Viehvogt an, wenn der Umfang der Geſchaͤfte es erfordert, jedoch ſo, daß ſie im Nothfall einer des andern Stelle vertreten. §. 211. Eine weibliche Aufſeherin iſt bei einem Theile der Hofgeſchaͤfte, bei derDie Wirth- §. 212. Unter dem ganzen Perſonale einer großen Wirthſchaft muß durchaus eineVerhaͤltniſſe Erſter Theil. B b
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Direktion der Wirthſchaft.
Muͤhe. Sind mehrere vorhanden, ſo muͤſſen die Geſchaͤfte beſtimmt unter ſie
vertheilt werden, und man ſetzt den einen als Ackervogt, den andern als Hofvogt,
und vielleicht einen dritten als Viehvogt an, wenn der Umfang der Geſchaͤfte es
erfordert, jedoch ſo, daß ſie im Nothfall einer des andern Stelle vertreten.
§. 211.
Eine weibliche Aufſeherin iſt bei einem Theile der Hofgeſchaͤfte, bei der
Meierei und dem innern Haushalte, uͤberhaupt aber bei allen Arbeiten, die aus-
ſchließlich von Weibsperſonen verrichtet zu werden pflegen, von großer Wichtig-
keit. Trifft man eine Perſon, welche ſich dazu voͤllig qualifizirt, Kenntniſſe, Thaͤ-
tigkeit, Ordnungsliebe und Haͤuslichkeit verbindet, ſo iſt ſie unſchaͤtzbar. Selten
iſt der Fall, wo ſich nicht ein gewiſſer Eigenſinn und Vorurtheile mit jenen vor-
zuͤglichen Qualitaͤten verbinden. Dieſen muß man, wenn ſie aus keiner uͤbeln
Quelle herruͤhren, nachgeben, die Perſon in ihrer Willkuͤhr nicht zu ſehr beſchraͤn-
ken, ſie in Reſpekt zu erhalten ſuchen, und ihr insbeſondere uͤber das weib-
liche Geſinde freie Dispoſition laſſen. Viele Geſchaͤfte werden von weiblichen
Perſonen ungemein viel beſſer, als von maͤnnlichen ausgefuͤhrt, indem letztere da-
bei zu leicht in ein Extrem verfallen, entweder zu wenig Aufmerkſamkeit darauf
verwenden, oder in eine kleinliche Pedanterie, die ihre Maaßregeln doch nicht
auszufuͤhren vermag.
Die Wirth-
ſchafterinn.
§. 212.
Unter dem ganzen Perſonale einer großen Wirthſchaft muß durchaus eine
beſtimmte Begraͤnzung der Geſchaͤfte eines Jeden Statt finden, worin nur auf
ausdruͤckliche Vorſchrift des Wirthſchaftsdirektors eine Abaͤnderung oder Eingriff
gemacht werden darf. Es muß nicht zugegeben werden, daß einer fuͤr den andern
irgend ein Geſchaͤft ohne ſpezielle Einwilligung des Direktors uͤbernehme, weil
ſonſt die Verantwortlichkeit wegfaͤllt, und bei gemachten Fehlern ſich einer durch
den andern entſchuldigt. Bei denen aber, die in einem Fache angeſtellt ſind,
muß vollkommene militairiſche Subordination erhalten werden, und es muß bei
Ertheilung der Befehle ſowohl, als bei Anfragen und etwanigen Beſchwerden nie
ein Grad uͤberſprungen werden. Die Befehle werden nur durch den unmittelbar
Vorgeſetzten einem Jeden ertheilt; und wenn ſelbſt der Wirthſchaftsdirektor etwas
Fehlerhaftes von Einem machen ſieht, und es mit der Verbeſſerung nicht hoͤchſt
Verhaͤltniſſe
des Perſonals
in einer groͤ-
ßern Wirth-
ſchaft.
Erſter Theil. B b
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