Mühe. Sind mehrere vorhanden, so müssen die Geschäfte bestimmt unter sie vertheilt werden, und man setzt den einen als Ackervogt, den andern als Hofvogt, und vielleicht einen dritten als Viehvogt an, wenn der Umfang der Geschäfte es erfordert, jedoch so, daß sie im Nothfall einer des andern Stelle vertreten.
§. 211.
Eine weibliche Aufseherin ist bei einem Theile der Hofgeschäfte, bei derDie Wirth- schafterinn. Meierei und dem innern Haushalte, überhaupt aber bei allen Arbeiten, die aus- schließlich von Weibspersonen verrichtet zu werden pflegen, von großer Wichtig- keit. Trifft man eine Person, welche sich dazu völlig qualifizirt, Kenntnisse, Thä- tigkeit, Ordnungsliebe und Häuslichkeit verbindet, so ist sie unschätzbar. Selten ist der Fall, wo sich nicht ein gewisser Eigensinn und Vorurtheile mit jenen vor- züglichen Qualitäten verbinden. Diesen muß man, wenn sie aus keiner übeln Quelle herrühren, nachgeben, die Person in ihrer Willkühr nicht zu sehr beschrän- ken, sie in Respekt zu erhalten suchen, und ihr insbesondere über das weib- liche Gesinde freie Disposition lassen. Viele Geschäfte werden von weiblichen Personen ungemein viel besser, als von männlichen ausgeführt, indem letztere da- bei zu leicht in ein Extrem verfallen, entweder zu wenig Aufmerksamkeit darauf verwenden, oder in eine kleinliche Pedanterie, die ihre Maaßregeln doch nicht auszuführen vermag.
§. 212.
Unter dem ganzen Personale einer großen Wirthschaft muß durchaus eineVerhältnisse des Personals in einer grö- ßern Wirth- schaft. bestimmte Begränzung der Geschäfte eines Jeden Statt finden, worin nur auf ausdrückliche Vorschrift des Wirthschaftsdirektors eine Abänderung oder Eingriff gemacht werden darf. Es muß nicht zugegeben werden, daß einer für den andern irgend ein Geschäft ohne spezielle Einwilligung des Direktors übernehme, weil sonst die Verantwortlichkeit wegfällt, und bei gemachten Fehlern sich einer durch den andern entschuldigt. Bei denen aber, die in einem Fache angestellt sind, muß vollkommene militairische Subordination erhalten werden, und es muß bei Ertheilung der Befehle sowohl, als bei Anfragen und etwanigen Beschwerden nie ein Grad übersprungen werden. Die Befehle werden nur durch den unmittelbar Vorgesetzten einem Jeden ertheilt; und wenn selbst der Wirthschaftsdirektor etwas Fehlerhaftes von Einem machen sieht, und es mit der Verbesserung nicht höchst
Erster Theil. B b
Direktion der Wirthſchaft.
Muͤhe. Sind mehrere vorhanden, ſo muͤſſen die Geſchaͤfte beſtimmt unter ſie vertheilt werden, und man ſetzt den einen als Ackervogt, den andern als Hofvogt, und vielleicht einen dritten als Viehvogt an, wenn der Umfang der Geſchaͤfte es erfordert, jedoch ſo, daß ſie im Nothfall einer des andern Stelle vertreten.
§. 211.
Eine weibliche Aufſeherin iſt bei einem Theile der Hofgeſchaͤfte, bei derDie Wirth- ſchafterinn. Meierei und dem innern Haushalte, uͤberhaupt aber bei allen Arbeiten, die aus- ſchließlich von Weibsperſonen verrichtet zu werden pflegen, von großer Wichtig- keit. Trifft man eine Perſon, welche ſich dazu voͤllig qualifizirt, Kenntniſſe, Thaͤ- tigkeit, Ordnungsliebe und Haͤuslichkeit verbindet, ſo iſt ſie unſchaͤtzbar. Selten iſt der Fall, wo ſich nicht ein gewiſſer Eigenſinn und Vorurtheile mit jenen vor- zuͤglichen Qualitaͤten verbinden. Dieſen muß man, wenn ſie aus keiner uͤbeln Quelle herruͤhren, nachgeben, die Perſon in ihrer Willkuͤhr nicht zu ſehr beſchraͤn- ken, ſie in Reſpekt zu erhalten ſuchen, und ihr insbeſondere uͤber das weib- liche Geſinde freie Dispoſition laſſen. Viele Geſchaͤfte werden von weiblichen Perſonen ungemein viel beſſer, als von maͤnnlichen ausgefuͤhrt, indem letztere da- bei zu leicht in ein Extrem verfallen, entweder zu wenig Aufmerkſamkeit darauf verwenden, oder in eine kleinliche Pedanterie, die ihre Maaßregeln doch nicht auszufuͤhren vermag.
§. 212.
Unter dem ganzen Perſonale einer großen Wirthſchaft muß durchaus eineVerhaͤltniſſe des Perſonals in einer groͤ- ßern Wirth- ſchaft. beſtimmte Begraͤnzung der Geſchaͤfte eines Jeden Statt finden, worin nur auf ausdruͤckliche Vorſchrift des Wirthſchaftsdirektors eine Abaͤnderung oder Eingriff gemacht werden darf. Es muß nicht zugegeben werden, daß einer fuͤr den andern irgend ein Geſchaͤft ohne ſpezielle Einwilligung des Direktors uͤbernehme, weil ſonſt die Verantwortlichkeit wegfaͤllt, und bei gemachten Fehlern ſich einer durch den andern entſchuldigt. Bei denen aber, die in einem Fache angeſtellt ſind, muß vollkommene militairiſche Subordination erhalten werden, und es muß bei Ertheilung der Befehle ſowohl, als bei Anfragen und etwanigen Beſchwerden nie ein Grad uͤberſprungen werden. Die Befehle werden nur durch den unmittelbar Vorgeſetzten einem Jeden ertheilt; und wenn ſelbſt der Wirthſchaftsdirektor etwas Fehlerhaftes von Einem machen ſieht, und es mit der Verbeſſerung nicht hoͤchſt
Erſter Theil. B b
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Direktion der Wirthſchaft.
Muͤhe. Sind mehrere vorhanden, ſo muͤſſen die Geſchaͤfte beſtimmt unter ſie
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und vielleicht einen dritten als Viehvogt an, wenn der Umfang der Geſchaͤfte es
erfordert, jedoch ſo, daß ſie im Nothfall einer des andern Stelle vertreten.
§. 211.
Eine weibliche Aufſeherin iſt bei einem Theile der Hofgeſchaͤfte, bei der
Meierei und dem innern Haushalte, uͤberhaupt aber bei allen Arbeiten, die aus-
ſchließlich von Weibsperſonen verrichtet zu werden pflegen, von großer Wichtig-
keit. Trifft man eine Perſon, welche ſich dazu voͤllig qualifizirt, Kenntniſſe, Thaͤ-
tigkeit, Ordnungsliebe und Haͤuslichkeit verbindet, ſo iſt ſie unſchaͤtzbar. Selten
iſt der Fall, wo ſich nicht ein gewiſſer Eigenſinn und Vorurtheile mit jenen vor-
zuͤglichen Qualitaͤten verbinden. Dieſen muß man, wenn ſie aus keiner uͤbeln
Quelle herruͤhren, nachgeben, die Perſon in ihrer Willkuͤhr nicht zu ſehr beſchraͤn-
ken, ſie in Reſpekt zu erhalten ſuchen, und ihr insbeſondere uͤber das weib-
liche Geſinde freie Dispoſition laſſen. Viele Geſchaͤfte werden von weiblichen
Perſonen ungemein viel beſſer, als von maͤnnlichen ausgefuͤhrt, indem letztere da-
bei zu leicht in ein Extrem verfallen, entweder zu wenig Aufmerkſamkeit darauf
verwenden, oder in eine kleinliche Pedanterie, die ihre Maaßregeln doch nicht
auszufuͤhren vermag.
Die Wirth-
ſchafterinn.
§. 212.
Unter dem ganzen Perſonale einer großen Wirthſchaft muß durchaus eine
beſtimmte Begraͤnzung der Geſchaͤfte eines Jeden Statt finden, worin nur auf
ausdruͤckliche Vorſchrift des Wirthſchaftsdirektors eine Abaͤnderung oder Eingriff
gemacht werden darf. Es muß nicht zugegeben werden, daß einer fuͤr den andern
irgend ein Geſchaͤft ohne ſpezielle Einwilligung des Direktors uͤbernehme, weil
ſonſt die Verantwortlichkeit wegfaͤllt, und bei gemachten Fehlern ſich einer durch
den andern entſchuldigt. Bei denen aber, die in einem Fache angeſtellt ſind,
muß vollkommene militairiſche Subordination erhalten werden, und es muß bei
Ertheilung der Befehle ſowohl, als bei Anfragen und etwanigen Beſchwerden nie
ein Grad uͤberſprungen werden. Die Befehle werden nur durch den unmittelbar
Vorgeſetzten einem Jeden ertheilt; und wenn ſelbſt der Wirthſchaftsdirektor etwas
Fehlerhaftes von Einem machen ſieht, und es mit der Verbeſſerung nicht hoͤchſt
Verhaͤltniſſe
des Perſonals
in einer groͤ-
ßern Wirth-
ſchaft.
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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/223>, abgerufen am 21.02.2025.
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