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Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.

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Handarbeiten.
ohne Zweifel vortheilhafter in Ansehung der Kosten und der genaueren Aufsicht, un-
ter welcher diese Menschen stehen. Je größer ihre Anzahl ist, um desto mehr ver-
mindern sich die Kosten jedes einzelnen, indem in Ansehung der Wohnung, der Feue-
rung, des Lichts und selbst der Speisung bei einer größern Anzahl mehr erspart wer-
den kann. Wo sehr weniges Hofgesinde gehalten wird, da könnte es vielleicht rath-
samer werden, allen ein Deputat zu geben.

Hält man aber einmal solches Hofgesinde, so ist es gewiß rathsam, die Zahl
derer, die Deputat bekommen, so viel möglich einzuschränken, und unverheirathete
Leute zu halten. Indem jene ihre ganze Familie aus der Wirthschaft zu ernähren
suchen, sind sie selten mit dem für ihre Person reichlich genug zugemessenen Deputate
zufrieden, sondern suchen noch, was möglich ist, nach ihrem Hause zu schaffen, wozu
man ihnen selten die Gelegenheit abschneiden kann. Da man indessen zu einigen
Stellen, zum Meier, Kuh- und Ochsenhirten, ältere und gesetzte Leute
haben muß, so trifft man diese selten unverheirathet an, und muß sich daher die
Deputateinrichtung bei ihnen gefallen lassen.

§. 194.

Speisung des
Gesindes.
In Ansehung der Haltung und Speisung des Gesindes muß man auf die Ob-
servanz der ganzen Gegend Rücksicht nehmen, und insbesondere beim Antritt einer
Wirthschaft die genaueste Erkundigung einziehn. Abänderungen darin zu machen,
ist selten oder nie rathsam, und wenn man selbst eine Verbesserung machen wollte,
würde man doch leicht die Unzufriedenheit dieser ganz an die Gewohnheit klebenden
Menschen erregen. Es hat in den meisten Gegenden jeder Wochentag, jede Jahres-
zeit, mancher Festtag seine eigene Speisung, und die Leute würden unzufrieden wer-
den, wenn sie an einem solchen Tage das nicht erhielten, was sie vielleicht an einem
andern nicht essen mögen. In der Erntezeit tritt wohl allenthalben eine reichliche und
bessere Speisung ein, welcher man durchaus nichts abziehn oder darin abändern darf,
wenn man die hier so wichtige Thätigkeit und den Frohsinn der Leute nicht herabstim-
men will. Wenn man das, was üblich ist, bewilligt, und sich überzeugt, daß die
Leute es wirklich erhalten, so darf man auch der dennoch geäußerten Unzufriedenheit
durchaus nicht nachgeben, weil bei einer solchen Nachgiebigkeit die Forderungen die-
ser Leute keine Gränzen zu haben pflegen.


§. 195.

Handarbeiten.
ohne Zweifel vortheilhafter in Anſehung der Koſten und der genaueren Aufſicht, un-
ter welcher dieſe Menſchen ſtehen. Je groͤßer ihre Anzahl iſt, um deſto mehr ver-
mindern ſich die Koſten jedes einzelnen, indem in Anſehung der Wohnung, der Feue-
rung, des Lichts und ſelbſt der Speiſung bei einer groͤßern Anzahl mehr erſpart wer-
den kann. Wo ſehr weniges Hofgeſinde gehalten wird, da koͤnnte es vielleicht rath-
ſamer werden, allen ein Deputat zu geben.

Haͤlt man aber einmal ſolches Hofgeſinde, ſo iſt es gewiß rathſam, die Zahl
derer, die Deputat bekommen, ſo viel moͤglich einzuſchraͤnken, und unverheirathete
Leute zu halten. Indem jene ihre ganze Familie aus der Wirthſchaft zu ernaͤhren
ſuchen, ſind ſie ſelten mit dem fuͤr ihre Perſon reichlich genug zugemeſſenen Deputate
zufrieden, ſondern ſuchen noch, was moͤglich iſt, nach ihrem Hauſe zu ſchaffen, wozu
man ihnen ſelten die Gelegenheit abſchneiden kann. Da man indeſſen zu einigen
Stellen, zum Meier, Kuh- und Ochſenhirten, aͤltere und geſetzte Leute
haben muß, ſo trifft man dieſe ſelten unverheirathet an, und muß ſich daher die
Deputateinrichtung bei ihnen gefallen laſſen.

§. 194.

Speiſung des
Geſindes.
In Anſehung der Haltung und Speiſung des Geſindes muß man auf die Ob-
ſervanz der ganzen Gegend Ruͤckſicht nehmen, und insbeſondere beim Antritt einer
Wirthſchaft die genaueſte Erkundigung einziehn. Abaͤnderungen darin zu machen,
iſt ſelten oder nie rathſam, und wenn man ſelbſt eine Verbeſſerung machen wollte,
wuͤrde man doch leicht die Unzufriedenheit dieſer ganz an die Gewohnheit klebenden
Menſchen erregen. Es hat in den meiſten Gegenden jeder Wochentag, jede Jahres-
zeit, mancher Feſttag ſeine eigene Speiſung, und die Leute wuͤrden unzufrieden wer-
den, wenn ſie an einem ſolchen Tage das nicht erhielten, was ſie vielleicht an einem
andern nicht eſſen moͤgen. In der Erntezeit tritt wohl allenthalben eine reichliche und
beſſere Speiſung ein, welcher man durchaus nichts abziehn oder darin abaͤndern darf,
wenn man die hier ſo wichtige Thaͤtigkeit und den Frohſinn der Leute nicht herabſtim-
men will. Wenn man das, was uͤblich iſt, bewilligt, und ſich uͤberzeugt, daß die
Leute es wirklich erhalten, ſo darf man auch der dennoch geaͤußerten Unzufriedenheit
durchaus nicht nachgeben, weil bei einer ſolchen Nachgiebigkeit die Forderungen die-
ſer Leute keine Graͤnzen zu haben pflegen.


§. 195.
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[144/0174] Handarbeiten. ohne Zweifel vortheilhafter in Anſehung der Koſten und der genaueren Aufſicht, un- ter welcher dieſe Menſchen ſtehen. Je groͤßer ihre Anzahl iſt, um deſto mehr ver- mindern ſich die Koſten jedes einzelnen, indem in Anſehung der Wohnung, der Feue- rung, des Lichts und ſelbſt der Speiſung bei einer groͤßern Anzahl mehr erſpart wer- den kann. Wo ſehr weniges Hofgeſinde gehalten wird, da koͤnnte es vielleicht rath- ſamer werden, allen ein Deputat zu geben. Haͤlt man aber einmal ſolches Hofgeſinde, ſo iſt es gewiß rathſam, die Zahl derer, die Deputat bekommen, ſo viel moͤglich einzuſchraͤnken, und unverheirathete Leute zu halten. Indem jene ihre ganze Familie aus der Wirthſchaft zu ernaͤhren ſuchen, ſind ſie ſelten mit dem fuͤr ihre Perſon reichlich genug zugemeſſenen Deputate zufrieden, ſondern ſuchen noch, was moͤglich iſt, nach ihrem Hauſe zu ſchaffen, wozu man ihnen ſelten die Gelegenheit abſchneiden kann. Da man indeſſen zu einigen Stellen, zum Meier, Kuh- und Ochſenhirten, aͤltere und geſetzte Leute haben muß, ſo trifft man dieſe ſelten unverheirathet an, und muß ſich daher die Deputateinrichtung bei ihnen gefallen laſſen. §. 194. In Anſehung der Haltung und Speiſung des Geſindes muß man auf die Ob- ſervanz der ganzen Gegend Ruͤckſicht nehmen, und insbeſondere beim Antritt einer Wirthſchaft die genaueſte Erkundigung einziehn. Abaͤnderungen darin zu machen, iſt ſelten oder nie rathſam, und wenn man ſelbſt eine Verbeſſerung machen wollte, wuͤrde man doch leicht die Unzufriedenheit dieſer ganz an die Gewohnheit klebenden Menſchen erregen. Es hat in den meiſten Gegenden jeder Wochentag, jede Jahres- zeit, mancher Feſttag ſeine eigene Speiſung, und die Leute wuͤrden unzufrieden wer- den, wenn ſie an einem ſolchen Tage das nicht erhielten, was ſie vielleicht an einem andern nicht eſſen moͤgen. In der Erntezeit tritt wohl allenthalben eine reichliche und beſſere Speiſung ein, welcher man durchaus nichts abziehn oder darin abaͤndern darf, wenn man die hier ſo wichtige Thaͤtigkeit und den Frohſinn der Leute nicht herabſtim- men will. Wenn man das, was uͤblich iſt, bewilligt, und ſich uͤberzeugt, daß die Leute es wirklich erhalten, ſo darf man auch der dennoch geaͤußerten Unzufriedenheit durchaus nicht nachgeben, weil bei einer ſolchen Nachgiebigkeit die Forderungen die- ſer Leute keine Graͤnzen zu haben pflegen. Speiſung des Geſindes. §. 195.

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Zitationshilfe: Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thaer_landwirthschaft01_1809/174>, abgerufen am 22.12.2024.