Thaer, Albrecht: Grundsätze der rationellen Landwirthschaft. Bd. 1. Berlin, 1809.Werthschätzung eines Landguts. Man wird von ihr dagegen die Aufhebung mancher aus alten Zeiten herstammendenund durchaus nicht mehr passenden Einrichtungen, -- freilich gegen billigen Ersatz dessen, was andere durch diese Aufhebung verlieren -- folglich die Aufhebung der wesentlichsten Hindernisse des betriebsamern Ackerbaues erwarten können. Eine landständische oder repräsentative Verfassung, obwohl sie manche Miß- §. 111. Die militairische Verfassung eines Staats kann dem Ackerbau mehr oder minderMilitairische Erster Theil. K
Werthſchaͤtzung eines Landguts. Man wird von ihr dagegen die Aufhebung mancher aus alten Zeiten herſtammendenund durchaus nicht mehr paſſenden Einrichtungen, — freilich gegen billigen Erſatz deſſen, was andere durch dieſe Aufhebung verlieren — folglich die Aufhebung der weſentlichſten Hinderniſſe des betriebſamern Ackerbaues erwarten koͤnnen. Eine landſtaͤndiſche oder repraͤſentative Verfaſſung, obwohl ſie manche Miß- §. 111. Die militairiſche Verfaſſung eines Staats kann dem Ackerbau mehr oder minderMilitairiſche Erſter Theil. K
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Werthſchaͤtzung eines Landguts.
Man wird von ihr dagegen die Aufhebung mancher aus alten Zeiten herſtammenden
und durchaus nicht mehr paſſenden Einrichtungen, — freilich gegen billigen Erſatz
deſſen, was andere durch dieſe Aufhebung verlieren — folglich die Aufhebung der
weſentlichſten Hinderniſſe des betriebſamern Ackerbaues erwarten koͤnnen.
Eine landſtaͤndiſche oder repraͤſentative Verfaſſung, obwohl ſie manche Miß-
braͤuche nach ſich gezogen, und haͤufig durch Spannungen mit der Regierung gute
Plane verhindert hat, iſt dennoch bei einer guten Organiſation etwas ſehr Angenehmes
fuͤr den Gutsbeſitzer, und kann wohlthaͤtig werden fuͤr den Staat. Sie bringt die
Beduͤrfniſſe des Landes unter die Augen des Regenten, verſchafft Vorſtellungen fuͤr
das allgemeine Beſte Gehoͤr, ſichert gegen uͤbereilte willkuͤhrliche Maaßregeln, und
vertritt jeden Einzelnen gegen widerrechtliches Verfahren und gegen Mißbrauch der
Gewalt. Da die Landſtaͤnde neuerlich in den meiſten Staaten aufgehoben worden,
ſo iſt doch an deren Stelle eine andere Einrichtung getroffen worden, und eine ſolche
kann ſehr vortheilhaft ſeyn, wenn ſie nicht auf bloße Formalitaͤten hinauslaͤuft, ſon-
dern wenn wirklich dadurch die Vorſchlaͤge und Anzeigen der, unter der Leitung der
einſichtsvollern, zuſammengetretenen Gutsbeſitzer zur Sprache gebracht werden.
Einem Ausſchuſſe derſelben muͤßte ſodann die Leitung und Ausfuͤhrung gewiſſer poli-
zeilicher und ſtaatswirthſchaftlicher Geſchaͤfte uͤbertragen, und gewiſſe Modifikationen
darin zu machen uͤberlaſſen werden; da es von ihnen zu erwarten ſteht, daß ſie die
Beduͤrfniſſe und Verhaͤltniſſe des platten Landes ihres Diſtrikts beſſer kennen, als es
ſtaͤdtiſche Regierungskollegien thun.
§. 111.
Die militairiſche Verfaſſung eines Staats kann dem Ackerbau mehr oder minder
nachtheilig und fuͤr den Landwirth druͤckend werden. Wo ſie indeſſen die Sicherheit
des Staats und die ungekraͤnkte Selbſtſtaͤndigkeit deſſelben bewirkt, da wird jeder
Patriot ſich ihr mit Vergnuͤgen unterwerfen, und es kommt nur auf eine gute Orga-
niſation dieſer Verfaſſung, auf ein gutes Verhaͤltniß der Civil- und Militairbehoͤrden
und auf eine ſolche Einrichtung an, daß moͤglichſt wenig arbeitende Kraͤfte dem Lande
entzogen werden. Neuere Einrichtungen, die wir in den meiſten Staaten hierin zu
erwarten haben, werden hoffentlich das Problem loͤſen, die Vertheidigung des Va-
terlandes zu ſichern, ohne den Wohlſtand deſſelben zu untergraben. Wenn jeder
Staatsbuͤrger im Fall der Noth Soldat, und jeder Soldat in Friedenszeiten produ-
Militairiſche
Verfaſſung.
Erſter Theil. K
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