Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.Schaugesellen. Sie hatten für die Unterbringung der ein- III. Allgemeine Pflichten und Sittengesetze der Gesellen. a. Gegen die Brüderschaft. Jedes Mitglied derselben war verbunden, zur Bestreitung *) In der frühesten Zeit bestanden dergleichen Strafen in Bier oder
Wachs. Schaugeſellen. Sie hatten für die Unterbringung der ein- III. Allgemeine Pflichten und Sittengeſetze der Geſellen. a. Gegen die Brüderſchaft. Jedes Mitglied derſelben war verbunden, zur Beſtreitung *) In der früheſten Zeit beſtanden dergleichen Strafen in Bier oder
Wachs. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0019" n="9"/><hi rendition="#g">Schaugeſellen</hi>. Sie hatten für die Unterbringung der ein-<lb/> wandernden Geſellen zu ſorgen, mußten ſie bewirthen, wo Ge-<lb/> ſchenke eingeführt waren, und ihnen den Gruß abfordern. Stan-<lb/> den bei dem betreffenden Gewerk einmal gar keine Geſellen in<lb/> Arbeit, ſo fiel es dem jüngſten Meiſter anheim, welcher dann<lb/> auch Ordenmeiſter genannt wurde. Bei dem Abſchnitt von der<lb/> Wanderſchaft wird mehr davon vorkommen.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">III.</hi><lb/> Allgemeine Pflichten und Sittengeſetze<lb/> der Geſellen.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">a.</hi><hi rendition="#g">Gegen die Brüderſchaft</hi>.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Jedes Mitglied derſelben war verbunden, zur Beſtreitung<lb/> ihrer gemeinſamen Bedürfniſſe beizutragen; dahin gehörten: die<lb/> Herbergsmiethe oder die Erhaltung des Hauſes dazu, wenn die<lb/> Geſellſchaft eins beſaß. Die Pflege der Kranken, Ausgaben für<lb/> Lichte und gemeinſchaftliches Eſſen bei ihren Zuſammenkünften,<lb/> Erhaltung der Ehrengeräthe, als: Willkommen, Schenkkannen<lb/> und anderer derſelben gehörigen Utenſilien, Unterſtützung der Rei-<lb/> ſenden. Dieſe Beiträge wurden unter dem ſchon gedachten<lb/> Namen <hi rendition="#g">Auflage</hi>, auch Zeitgeld, bei den Schuhmachern in<lb/> Münſter Stuhl- oder Stättegeld, entrichtet. Außerdem hatten<lb/> die einwandernden Geſellen, wenn ſie in der Stadt Arbeit erhiel-<lb/> ten, bei der erſten Zuſammenkunft oder Auflage der Brüder-<lb/> ſchaft eine Gebühr zu entrichten, welche man <hi rendition="#g">Einſchreibe-<lb/> geld</hi>, auch Ordengroſchen nannte; auch hatten die ausgelernten<lb/> Lehrlinge bei ihrer Aufnahme in die Brüderſchaft einige Gebühren<lb/> zu zahlen. Aus dieſen Einnahmen, wozu in neuerer Zeit etwa<lb/> einkommende Strafgelder kamen, <note place="foot" n="*)">In der früheſten Zeit beſtanden dergleichen Strafen in Bier oder<lb/> Wachs.</note> bildete ſich die <hi rendition="#g">Geſellen-<lb/> kaſſe</hi>. War die Brüderſchaft anhaltend ſchwach, gleichwohl<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [9/0019]
Schaugeſellen. Sie hatten für die Unterbringung der ein-
wandernden Geſellen zu ſorgen, mußten ſie bewirthen, wo Ge-
ſchenke eingeführt waren, und ihnen den Gruß abfordern. Stan-
den bei dem betreffenden Gewerk einmal gar keine Geſellen in
Arbeit, ſo fiel es dem jüngſten Meiſter anheim, welcher dann
auch Ordenmeiſter genannt wurde. Bei dem Abſchnitt von der
Wanderſchaft wird mehr davon vorkommen.
III.
Allgemeine Pflichten und Sittengeſetze
der Geſellen.
a. Gegen die Brüderſchaft.
Jedes Mitglied derſelben war verbunden, zur Beſtreitung
ihrer gemeinſamen Bedürfniſſe beizutragen; dahin gehörten: die
Herbergsmiethe oder die Erhaltung des Hauſes dazu, wenn die
Geſellſchaft eins beſaß. Die Pflege der Kranken, Ausgaben für
Lichte und gemeinſchaftliches Eſſen bei ihren Zuſammenkünften,
Erhaltung der Ehrengeräthe, als: Willkommen, Schenkkannen
und anderer derſelben gehörigen Utenſilien, Unterſtützung der Rei-
ſenden. Dieſe Beiträge wurden unter dem ſchon gedachten
Namen Auflage, auch Zeitgeld, bei den Schuhmachern in
Münſter Stuhl- oder Stättegeld, entrichtet. Außerdem hatten
die einwandernden Geſellen, wenn ſie in der Stadt Arbeit erhiel-
ten, bei der erſten Zuſammenkunft oder Auflage der Brüder-
ſchaft eine Gebühr zu entrichten, welche man Einſchreibe-
geld, auch Ordengroſchen nannte; auch hatten die ausgelernten
Lehrlinge bei ihrer Aufnahme in die Brüderſchaft einige Gebühren
zu zahlen. Aus dieſen Einnahmen, wozu in neuerer Zeit etwa
einkommende Strafgelder kamen, *) bildete ſich die Geſellen-
kaſſe. War die Brüderſchaft anhaltend ſchwach, gleichwohl
*) In der früheſten Zeit beſtanden dergleichen Strafen in Bier oder
Wachs.
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